Withdrawal of appeal leads to discontinuance without costs

2C_33/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung06.02.2013Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant withdrew his public-law appeal against a Federal Administrative Court judgment concerning approval of tariff adjustments in existing supplementary health insurance contracts. The Federal Supreme Court, acting through the division president, discontinued the proceedings under Art. 32 BGG. Given the circumstances, it also waived the collection of court costs under Art. 66(2) BGG. The order was notified to the parties and to the Federal Administrative Court.

Regest

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des Verfahrens durch den Instruktionsrichter bzw. den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter. Nach Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren ohne materielle Prüfung abzuschreiben. Art. 66 Abs. 2 BGG; Gerichtskosten können bei besondern Umständen erlassen werden; ein Kostenverzicht liegt im Ermessen des Gerichts und setzt keine materielle Erfolgsprüfung voraus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_33/2013

Verfügung vom 6. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Gegenstand
Tarifgenehmigung in der Privatversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 21. November 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 8. Januar 2013 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2012 betreffend die Genehmigung von Tarifanpassungen bei bestehenden Krankenzusatzversicherungen,
in die seit dem 3. Dezember 2012 geführte Korrespondenz bezüglich der Gerichtskosten und Kostenvorschussleistung, zuletzt die Verfügung vom 29. Januar 2013, womit einem (weiteren) Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses nicht, einem eventualiter gestellten Gesuch um Ratenzahlungen teilweise entsprochen wurde,
in das Schreiben vom 4. Februar 2013, worin der Beschwerdeführer erklärt, er sehe sich aus finanziellen Gründen gezwungen, die Beschwerde zurückzuziehen,

in Erwägung,
dass das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde durch Entscheid des Instruktionsrichters oder des Präsidenten der Abteilung als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

withdrawal of appealdiscontinuancecourt costscost advancesupplementary health insurancetariff approval