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2C_31/2014 ΓÇó Tax appeal dismissed for insufficient reasoning
2C_31/2014Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung22.01.2014Inadmissible
The taxpayer appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal tax judgment confirming an estimated income assessment for 2010. The court held that the filing did not satisfy the requirement of reasoned submissions under Art. 42 BGG, since it failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal tax court or to substantiate any qualified factual error. The complaint was therefore not admitted in simplified procedure. The mention of free legal aid did not lead to any grant, and court costs of CHF 600 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdebegründung an das Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich sachbezogen mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen genügt eine blosse abweichende Darstellung nicht; erforderlich ist die substanziierte Rüge qualifizierter Unrichtigkeit, namentlich Willkür oder Verfahrensverletzung. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem ein hinreichend gestelltes Begehren sowie Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit voraus (Art. 64 BGG).
{T 0/2}
2C_31/2014
2C_58/2014
Urteil vom 22. Januar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer und Staatssteuer 2010,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 11. November 2013.
In der Steuererklärung für die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer 2010 machte X.________ einen Verlust aus selbstständiger Zahnarzt-Tätigkeit geltend. Die Veranlagungsbehörde nahm eine Aufrechnung vor und legte den Veranlagungen zur Staats- wie auch zur direkten Bundessteuer ermessensweise ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Fr. 100'000.-- zugrunde. Eine gegen diese Veranlagungen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 11. November 2013 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2012 ab. X.________ reichte am 13. Januar 2014 beim Bundesgericht eine vom 22. Dezember 2013 datierte Beschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts ein. Innert hierfür angesetzter Frist hat er besagtes Urteil nachgereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
Das Steuergericht erläutert, unter welchen (rechtlichen und tatsächlichen) Voraussetzungen die Veranlagungsbehörde von Steuererklärung und Geschäftsaufzeichnungen abweichen und das Einkommen nach Ermessen veranlagen darf. Es zeigt auf, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegten Jahresrechnung bzw. sonstigen Dokumenten in verschiedener Hinsicht die Beweiskraft abgehe (fehlendes Kassabuch, fehlende Patienten-Schlussrechnungen, trotz Aufforderung keine Unterlagen über behauptete Fremdhonorare) und sich gestützt darauf die Einkommensfaktoren nicht ermitteln liessen, weshalb eine Veranlagung nach Ermessen zu erfolgen habe. Es prüft dann die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Ermessenseinschätzung und kommt (u.a. durch Vergleich mit Erfahrungswerten oder den Verhältnissen früherer Jahre) zum Schluss, dass sie nicht offensichtlich unrichtig und daher nicht zu korrigieren sei. Den weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers, die nur teilweise überhaupt den begrenzten Verfahrensgegenstand (Ermessensveranlagung für das Steuerjahr 2010) betreffen, lassen auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern das Urteil des Steuergerichts auf qualifiziert unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhte und in welcher Weise sich die Rechtsanwendung bemängeln liesse.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer erwähnt zwar das Thema unentgeltliche Rechtspflege, ohne aber ein entsprechendes Gesuch gezielt für das vorliegende Verfahren zu stellen und seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen; ohnehin könnte einem solchen Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG).
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind damit entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller