Non-entry for insufficiently reasoned appeal against radio/TV fee exemption

2C_309/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung13.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the refusal to exempt her from radio and television reception fees. The Federal Supreme Court held that her filing did not satisfy the statutory reasoning requirements because it did not address the decisive grounds of the Federal Administrative Court, namely the legality and constitutionality of Art. 64 RTVV and its application. The court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. Although the appellant would ordinarily bear costs, the court waived them.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Rechtsschrift muss sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die blosse Wiederholung eigener Rechtsauffassungen oder eine abstrakte Kritik an der gesetzlichen Regelung genügt nicht. Kostenerhebung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Umstände dies rechtfertigen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_309/2011

Urteil vom 13. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Billag AG,
Bundesamt für Kommunikation.

Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 22. März 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ stellte am 14. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag) unter Hinweis auf ihre schwierigen finanziellen Verhältnisse ein Gebührenbefreiungsgesuch, welches die Billag am 16. Februar 2010 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation blieb erfolglos. Mit Urteil vom 22. März 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes vom 3. August 2010 ab.

Mit Schreiben vom 11. April 2011 nimmt X.________ Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen eingegangen wird.

Es ist unklar, ob überhaupt formell Beschwerde geführt werden soll. Der Eingabe vom 11. April 2011 lässt sich allenfalls sinngemäss ein Begehren auf Gewährung der Gebührenbefreiung entnehmen. Hingegen fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG): Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das Bundesgericht könne kein Bundesgesetz ändern; offenbar meint sie damit, es sei unzulässig, die Befreiung von der Gebührenpflicht von der durch rechtskräftigen Entscheid erfolgten Zusprechung von Ergänzungsleistungen abhängig zu machen, wie dies Art. 64 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) vorsieht. Die Vorinstanz hat die Gesetzes- und Verfassungskonformität dieser Regelung sowie deren korrekte Anwendung auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin festgestellt. Zu den entsprechenden Darlegungen (E. 4) lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen lässt sich angesichts der umfassenden, plausibel erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz, die mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehen (s. namentlich Urteil 2C_359/ 2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2), nicht erkennen, inwiefern ihr Urteil mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wäre.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementfee exemptionradio and television feessimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's formal reasoning requirements under Art. 42 and Art. 108 BGG.

Extrahierter Entscheid

The filing did not contain a sufficient, case-specific legal reasoning and therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant did not address the decisive reasoning of the Federal Administrative Court, which had examined the legality and constitutionality of Art. 64 RTVV and its application to her case.

Kernrechtsfrage

Whether the court should grant fee exemption and waive court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were waived because the circumstances justified not collecting them.

Extrahierte Begründung

Although the appellant would normally bear costs given the outcome, the court found it appropriate to refrain from charging costs under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.

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