{T 1/2}
2C.3/2005 /fco
Urteil vom 10. Januar 2007
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
Personalfürsorgestiftung der Spinnerei an der Lorze in Baar, Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Pierre André Rosselet und Urs Bürgin,
gegen
Kanton Zug, handelnd durch den Regierungsrat,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Marcello Weber,
Beklagter.
Gegenstand
Schadenersatz (Staatshaftung),
Direktprozess.
Sachverhalt:
A.
A.a Wegen Massenentlassungen bei der Spinnerei an der Lorze AG (heute: Lorze AG) in den Jahren 1991 und 1992 wurde deren (patronale) Personalfürsorgeeinrichtung von der Direktion des Innern des Kantons Zug aufgefordert, Teilliquidationspläne zu erstellen und zur Genehmigung vorzulegen (Schreiben vom 13. November 1992). Die "Personalfürsorgestiftung der Spinnerei an der Lorze in Baar" widersetzte sich dieser Anweisung und stellte ein Ablehnungsbegehren gegen den damaligen Vorsteher der Direktion des Innern, Regierungsrat Andreas Iten. Letzterer hatte sich in einer Kolumne, die am 15. April 1991 im Zuger Tagblatt erschienen war, kritisch zur Person des Unternehmers Adrian Gasser geäussert, der gleichzeitig Delegierter des Verwaltungsrats der Spinnerei an der Lorze AG und Präsident des Stiftungsrats von deren Personalfürsorgestiftung war. Am 22. April 1993 wies die Direktion des Innern - bzw. Andreas Iten als deren Vorsteher - das Ausstandsbegehren ab und verfügte, unter Einsetzung des Bücher- und Pensionsversicherungsexperten Alfred Sutter als Sachwalter, die (vorübergehende) Einstellung des Stiftungsrats in allen Funktionen.
A.b Diese Verfügung wurde von der Eidgenössischen Beschwerdekommission für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit Entscheid vom 19. Juni 1995 bestätigt, in der Folge aber vom Bundesgericht aus formellen Gründen (Missachtung von Ausstandsvorschriften) aufgehoben (Urteil 2A.364/1995 vom 14. Februar 1997, in: ZBl 99/1998 S. 289). Auf den 12. Juli 1997 setzte die Direktion des Innern des Kantons Zug, an welche das Bundesgericht die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen hatte, den Stiftungsrat wieder in seine Funktionen ein. Am 2. Februar 1998 verlangten die drei betroffenen Stiftungsräte Adrian Gasser, Robert Zoelly und Gabriela Scheiber, es sei festzustellen, dass ihre Absetzung "materiell zu Unrecht" erfolgt sei. Die Direktion des Innern des Kantons Zug trat auf dieses Begehren mangels Feststellungsinteresses nicht ein (Verfügung vom 11. März 1998), was die Eidgenössische Beschwerdekommission für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit Entscheid vom 1. Juni 1999 schützte. Die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil 2A.354/1999 vom 10. November 1999).
A.c Weil der Stiftungsrat der "Personalfürsorgestiftung der Spinnerei an der Lorze in Baar" nicht bereit war, die zwischenzeitlich erfolgten Vorkehrungen des Sachwalters anzuerkennen, kam es zu weiteren Meinungsverschiedenheiten mit der stiftungsrechtlichen Aufsichtsbehörde. Die Direktion des Innern des Kantons Zug setzte deshalb die PriceWaterhouseCoopers AG als ausserordentliche Kontrollstelle ein (Verfügung vom 8. Februar 1999). Am 26. Mai 2000 bestätigte die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge diesen Entscheid auf Beschwerde hin. Gestützt auf den Bericht, welchen die ausserordentliche Kontrollstelle am 31. Januar 2000 erstattete, nahm das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Zug am 18. Mai 2000 von der Jahresrechnung 1993 der "Personalfürsorgestiftung der Spinnerei an der Lorze in Baar" - mit einigen kleineren Vorbehalten - Kenntnis. Auf Beschwerde der Stiftung hin wurde dieser Entscheid von der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bestätigt (Entscheid vom 18. November 2002), was das Bundesgericht in der Folge schützte (Urteil 2A.19/2003 vom 26. Juni 2003).
B.
Am 12. April 2003 reichte die "Personalfürsorgestiftung der Spinnerei an der Lorze in Baar" bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug ein Schadenersatzbegehren über 1'444'906.05 Franken ein. Sie sah sich einerseits durch Regierungsrat Iten und die Zuger Regierung sowie andererseits durch Handlungen des Sachwalters geschädigt; sie machte insbesondere geltend, die Absetzung des Stiftungsrats habe sich ruf- und kreditschädigend ausgewirkt, wegen Fehler des Sachwalters sei eine kostspielige Revision und Nachführung der Buchhaltung erforderlich geworden und die mangelhafte Verwaltung ihrer Liegenschaften habe zu Mietzinsausfällen und zusätzlichen Aufwendungen geführt. Am 9. Oktober 2003 bestritt die Sicherheitsdirektion den Anspruch der Stiftung, weil die relative Anspruchsverwirkung eingetreten sei (vgl. E. 3 u. 5). Am 8. April 2004 gelangte die "Personalfürsorgestiftung der Spinnerei an der Lorze in Baar" ans Zuger Kantonsgericht, wobei sie nunmehr einen Schadenersatz von 1'401'883.40 Franken geltend machte. Nachdem der Kanton Zug am 17. August 2004 die Unzuständigkeitseinrede erhoben hatte, trat das Kantonsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2005 auf die Klage der Stiftung nicht ein. Hiergegen beschwerte sich diese am 7. März 2005 bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, welche den angefochtenen Nichteintretensentscheid in der Folge schützte (Urteil vom 7. September 2005).
C.
Am 12. Oktober 2005 hat die "Personalfürsorgestiftung der Spinnerei an der Lorze in Baar" beim Bundesgericht Klage eingereicht; sie stellt das Rechtsbegehren, der Kanton Zug sei zu verpflichten, ihr den Betrag von 1'444'906.05 Franken nebst Zins zu 5 Prozent ab 12. April 2003 zu bezahlen.
Innert erstreckter Frist hat der Kanton Zug am 2. Februar 2006 eine Klageantwort eingereicht, mit welcher er die Abweisung der Klage beantragt, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Am 4. Juli 2006 hat der Instruktionsrichter eine mündliche Vorbereitungsverhandlung durchgeführt, zu welcher die Parteivertreter vorgeladen waren. In der Folge hat er das Verfahren auf die Frage der Verjährung bzw. Verwirkung allfälliger Schadenersatzansprüche beschränkt (Art. 34 Abs. 2 BZP) und den Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 15. September 2006 weitere Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Verfügung vom 5. Juli 2006). Innert bis zum 31. Oktober 2006 erstreckter Frist haben beide Parteien von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Mit Verfügung vom 9. November 2006 hat der Instruktionsrichter von der Erhebung weiterer Beweise abgesehen und das Vorbereitungsverfahren geschlossen; gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist von zehn Tagen angesetzt, innert der sie Beweisanträge zuhanden des Gerichts stellen konnten (Art. 67 BZP). Der Kanton Zug hat am 20. November 2006 die Einvernahme eines Zeugen beantragt und mehrere Dokumente als Beweismittel eingereicht.
Auf eine öffentliche Verhandlung haben beide Parteien verzichtet (Eingaben vom 31. Oktober 2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Haftung für Schäden, welche ein Kanton durch hoheitliches Handeln verursacht haben soll, beurteilt sich nach kantonalem Recht, soweit nicht spezialgesetzliche Haftungsbestimmungen des Bundesrechts greifen (vgl. BGE 121 III 204; 120 Ia 377 E. 2 S. 379 f.; 120 Ib 248; 119 II 216 E. 3 S. 218). Solche sind vorliegend keine ersichtlich, weder im Recht der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil 2A.35/1997, in SZS 1999 S. 380, E. 1d) noch im Stiftungsrecht. Mithin richtet sich die geltend gemachte Schadenersatzforderung nach dem Zuger Gesetz vom 1. Februar 1979 über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; VG/ZG).
1.1 Gemäss § 18 VG/ZG sind Ansprüche gegen den Staat grundsätzlich beim Zuger Kantonsgericht geltend zu machen, dessen Entscheidungen ans Obergericht weitergezogen werden können (Abs. 1); soweit es um Verantwortlichkeitsansprüche geht, die sich aus Amtshandlungen von Mitgliedern des Kantonsrats, des Regierungsrats oder der Gerichte ableiten, wird allerdings - als einzige Instanz - das Bundesgericht zuständig erklärt (Abs. 3). Die Möglichkeit der Zuweisung von Streitigkeiten aus dem kantonalen Verwaltungsrecht ans Bundesgericht zur Entscheidung ist in Art. 190 Abs. 2 BV (ursprüngliche Fassung) ausdrücklich vorgesehen. Die Kompetenzzuweisung gemäss § 18 Abs. 3 VG/ZG ist am 9. Oktober 1980 von der Bundesversammlung genehmigt worden (BBl 1980 III 711) und erfasst mithin auch das vorliegende Verfahren (vgl. Urteil 2A.350/2003, in: Pra 2005 S. 116, E. 1.1); dieses richtet sich noch nach dem bisherigen Recht und nicht nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Justizreform (AS 2002 S. 3148) und dem neuen Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Die Vorwürfe der Klägerin richten sich in erster Linie an den ehemaligen Regierungsrat Andreas Iten, welcher seinerzeit, unter Verletzung seiner Ausstandspflicht, die Absetzung des Stiftungsrats und die Einsetzung eines Sachwalters verfügt hatte. Weitere Vorwürfe richten sich an die Zuger Regierung als solche. Insoweit ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung der Schadenersatzklage ohne weiteres gegeben: Anders als im - auf einer entsprechenden Regelung des Kantons Freiburg beruhenden - Verfahren 2A.48/2004 (vgl. SJ 2005 I S. 45, E. 4), in welches der Departementsvorsteher nur formell impliziert war, weil die beanstandeten Entscheidungen von einer nachgeordneten Behörde ausgegangen waren, geht es vorliegend unmittelbar um das Verhalten eines Regierungsrats. Teilweise werden die gestellten Forderungen aber auch aus behaupteten Fehlleistungen des Sachwalters Alfred Sutter abgeleitet. Dieser wurde von der Direktion des Innern im Rahmen der ihr obliegenden Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 62 BVG) eingesetzt und ist demnach, soweit er in Erfüllung des ihm erteilten Auftrags gehandelt hat, als "Angestellter [...] im Dienste des Staates" im Sinne von § 1 VG/ZG zu betrachten. Für die Beurteilung von Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Sachwalters stehen, wäre demnach - der ordentlichen Zuständigkeitsregelung gemäss § 18 VG/ZG entsprechend - grundsätzlich das Kantonsgericht zuständig. Die kantonalen Instanzen sind jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass eine Aufspaltung des Verfahrens möglichst zu vermeiden sei und deshalb das Bundesgericht kraft Kompetenzattraktion über die gesamte Forderung zu befinden habe (vgl. BGE 126 II 145 E. 1b/bb S. 150). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ist mithin zu bejahen.
1.3 Kantonale verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Bundesgericht in Anwendung von Art. 190 Abs. 2 BV zugewiesen werden, sind in dem für das Bundesgericht als Beschwerde- oder einzige Instanz der Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren zu erledigen (soweit die Bundesversammlung nichts anderes beschliesst; vgl. Art. 121 OG). Von der Natur der Streitsache her greift vorliegend das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage (vgl. Art. 116 lit. c OG). Als ergänzende Verfahrensbestimmungen kommen Art. 105 Abs. 1 OG, wonach das Bundesgericht die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen überprüfen kann, sowie die Artikel 3-85 BZP sinngemäss zur Anwendung (Art. 120 OG).
2.
2.1 Im Kanton Zug haftet gegenüber dem Geschädigten allein der Staat für jenen Schaden, den seine Angestellten in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich verursacht haben (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 VG/ZG). Der Geschädigte hat seine Ansprüche grundsätzlich auf dem Klageweg geltend zu machen (vgl. § 18 VG/ZG), wobei jedoch ein verwaltungsinternes "Vorverfahren" vorgeschaltet ist (§ 20 Abs. 1 VG/ZG). So sind Forderungen gegen den Kanton zunächst schriftlich bei der Sicherheitsdirektion anzumelden (§ 20 Abs. 2 lit. b VG/ZG). Bestreitet diese den geltend gemachten Schadenersatzanspruch, so muss der Geschädigte - unter Verwirkungsfolge im Unterlassungsfall - innert sechs Monaten beim zuständigen Gericht eine Klage einreichen (§ 11 Abs. 2 VG/ZG).
2.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Klägerin diese Frist eingehalten oder, wie der Kanton Zug in seiner Klageantwort geltend macht, ihr Klagerecht durch Einreichung der Klage bei der unzuständigen Behörde verwirkt hat:
2.2.1 Am 12. April 2003 war die Klägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren korrekt an die kantonale Sicherheitsdirektion als gemäss § 20 VG/ZG zuständige Behörde gelangt. Diese wies in ihrem abschlägigen Bescheid vom 9. Oktober 2003 auf die gemäss § 11 Abs. 2 VG/ZG für eine Klage beim zuständigen Gericht einzuhaltende sechsmonatige Frist hin, womit sie der in § 20 Abs. 3 VG/ZG statuierten Belehrungspflicht nachkam. In der Folge nahm die Klägerin irrtümlich an, die Klagemöglichkeit beim Bundesgericht sei infolge der Aufhebung von Art. 41 lit. c und Art. 42 OG dahingefallen, und gelangte deshalb am 8. April 2004 ans Zuger Kantonsgericht. Dieses kam gestützt auf § 18 Abs. 3 VG/ZG zum Schluss, es sei das Bundesgericht zuständig (vgl. E. 1.1), und trat nicht auf die Klage ein; ungeachtet des für den Fall der Unzuständigkeit gestellten dahingehenden Antrags leitete das Kantonsgericht die Klage nicht an das Bundesgericht weiter. Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht (Justizkommission) diesen Entscheid am 7. September 2005. Die Klägerin verzichtete auf eine Anfechtung des Obergerichtsurteils und reichte im Anschluss an dessen Eröffnung umgehend beim Bundesgericht die vorliegende Klage vom 12. Oktober 2005 ein.
2.2.2 § 11 Abs. 2 VG/ZG verlangt ausdrücklich die fristgerechte Einreichung der Klage bei der zuständigen Gerichtsbehörde, in der vorliegenden Konstellation also beim Bundesgericht (vgl. E. 1.2). Der Einwand des Beklagten, die Klägerin sei erst rund zwei Jahre nach der Fristansetzung durch die Sicherheitsdirektion und mithin verspätet an das Bundesgericht gelangt, ist deshalb verständlich. Er klammert jedoch aus, dass die Klägerin ihre Forderung innert der sechsmonatigen Klagefrist beim Kantonsgericht anhängig gemacht hatte, welches - entsprechend der ordentlichen Zuständigkeitsregelung - für allfällige Schadenersatzansprüche aus Fehlleistungen des Sachwalters zuständig wäre (vgl. E. 1.2). Der Umstand, dass die Klägerin rechtzeitig an jene Gerichtsbehörde gelangt ist, welche zumindest für die Beurteilung eines Teils ihrer Forderung zuständig sein konnte, muss hier für die Einhaltung der Klagefrist genügen: Das Zuger Verantwortlichkeitsgesetz äussert sich zur vorliegend gegebenen Konstellation, in welcher gleichzeitig Ansprüche aus dem Verhalten von Magistratspersonen (§ 18 Abs. 3 VG/ZG) und anderen Staatsbediensteten (§ 18 Abs. 1 VG/ZG) streitig sind, nicht ausdrücklich. Insbesondere erwähnt es die Möglichkeit der Kompetenzattraktion nicht und enthält insofern keine klare Regelung.
3.
Nicht nur das Klagerecht ist befristet, sondern auch der Schadenersatzanspruch als solcher: Gemäss § 11 Abs. 1 VG/ZG "erlischt" die Haftung des Staates, wenn der Geschädigte sein Begehren "nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens und des ersatzpflichtigen Gemeinwesens bei der nach § 20 zuständigen Behörde einreicht, auf alle Fälle nach 10 Jahren". Mithin besteht für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs eine (absolute) zehnjährige Frist sowie eine (relative) einjährige Frist ab Kenntnis des Schadens. Der Hinweis auf das "Erlöschen" der Haftung im Gesetzestext lässt darauf schliessen, dass es sich bei den Fristen um Verwirkungsfristen handelt. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Möglichkeit einer Unterbrechung der Fristen nicht vorgesehen ist. Diese "ruhen" aber, solange "ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhaltes durchgeführt wird" (§ 22 VG/ZG). Mithin handelt es sich bei den Fristen gemäss § 11 Abs. 1 VG/ZG nicht um reine Verwirkungsfristen, können solche doch weder unterbrochen noch gehemmt werden (zur begrifflichen Unterscheidung vgl. BGE 116 Ib 386 E. 3c S. 392 f.; 126 II 145 E. 3b S. 152 ff.; vgl. auch: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 795 ff.; Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1995, S. 56). Letztlich ist aber nicht die begriffliche Zuordnung massgebend, sondern die vom kantonalen Gesetzgeber getroffene positivrechtliche Regelung; primär nach dieser entscheidet sich, welche Rechtsfolgen im Bereich der Staatshaftung an den Zeitablauf geknüpft sind.
4.
4.1 Der Zuger Gesetzgeber hat es unterlassen, den Begriff der absoluten Verwirkung näher zu bestimmen. Deshalb ist insoweit - dem Verweis in § 23 VG/ZG entsprechend - auf die Vorschriften des Obligationenrechts zurückzugreifen. Diese sehen vor, dass die absolute zehnjährige Verjährungsfrist mit Abschluss der schädigenden Handlung zu laufen beginnt, unabhängig davon, wann der Schaden eingetreten ist und wann der Geschädigte von diesem Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR; BGE 127 III 257 E. 2 S. 260 f.). Im Übrigen gehen auch Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass Art. 60 Abs. 1 OR auf die Verwirkungs- oder Verjährungsfristen der kantonalen Staatshaftungsgesetze Anwendung findet, soweit der Gesetzgeber keine andere Regelung getroffen hat (BGE 119 II 216 E. 4 S. 218 f.; Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Auflage, Bern 2001, S. 372).
4.2 Der Beklagte macht geltend, die absolute Verwirkungsfrist sei vorliegend unbenutzt abgelaufen. Als schädigendes Ereignis komme einzig die am 15. April 1991 erschienene Zeitungskolumne von alt Regierungsrat Andreas Iten in Betracht, zumal der nachfolgende Suspendierungsentscheid vom 22. April 1993 materiell gesetzeskonform gewesen sei. Weil die Klägerin ihre Forderung bei der Sicherheitsdirektion erst am 12. April 2003 angemeldet habe, sei die zehnjährige Frist nicht gewahrt worden. Mit dieser Argumentation verkennt der Beklagte, dass es für die Frage der Fristwahrung nicht darauf ankommen kann, ob die Suspendierung rechtmässig gewesen ist; massgebend ist, dass die Klägerin ihre Forderungen primär aus der ihrer Meinung nach rechtswidrigen Suspendierung des Stiftungsrats und aus den vom eingesetzten Sachwalter angeblich begangenen Fehlern ableitet. Diese Vorgänge haben sich allesamt nach dem 12. April 1993 ereignet und liegen mithin weniger als zehn Jahre vor der Einreichung des Schadenersatzbegehrens bei der Sicherheitsdirektion am 12. April 2003. Die absolute Verwirkung war damit im Zeitpunkt der Geltendmachung der Schadenersatzforderung noch nicht eingetreten. Im Übrigen stellte die erwähnte Kolumne im Zuger Tagblatt so oder anders lediglich den Grund dar für die Aufhebung des Absetzungsentscheids (wegen Verletzung der Ausstandspflicht), nicht aber die eigentliche schädigende Handlung, auf welche die Klägerin ihre Forderungen stützt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Frage der relativen Verwirkung, wobei auch insoweit auf die Praxis zu Art. 60 OR zurückzugreifen ist. Nach dieser beginnt die Frist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Geschädigte von der Existenz, der Beschaffenheit und den wesentlichen Merkmalen des Schadens sowie bis zu einem gewissen Grad von dessen Umfang Kenntnis erlangt hat, also dann, wenn er alle tatsächlichen Umstände kennt, die geeignet und erforderlich sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68; 112 II 118 E. 4 S. 123; 111 II 55 E. 3a S. 57 f.). Massgebend ist dabei nicht etwa der Moment, in welchem der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Schaden hätte kennen können, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme. Allerdings hat der Geschädigte, sobald er um die wesentlichen Elemente des Schadens weiss, von sich aus die weiteren Informationen zu beschaffen, welche für die Einreichung einer Klage notwendig sind (bspw. eine Expertise einzuholen; BGE 109 II 433 E. 2 S. 435). In Anbetracht der Kürze der einjährigen Frist dürfen jedoch hinsichtlich der Möglichkeit, den Schadensumfang abzuschätzen, keine strengen Anforderungen gestellt werden. Dem Geschädigten ist eine den konkreten Umständen angemessene Zeitspanne zuzugestehen, in der er - selber oder durch einen Fachmann - das Ausmass des Schadens abklären kann (BGE 96 II 39 E. 2a S. 41; 111 II 55 E. 3a S. 57; vgl. auch Gadola, a.a.O. S. 53).
5.2 Die Klägerin hat die "von Graffenried AG Treuhand" beauftragt, die Entwicklung des Stiftungsvermögens zwischen dem 22. April 1993 und dem 12. Juli 1997 (Zeitraum, während dem der Stiftungsrat suspendiert war) zu prüfen und die Verwaltung des Stiftungsvermögens durch den Sachwalter zu beurteilen. Zudem sollten die Kosten festgestellt werden, welche der Stiftung im Zusammenhang mit der Suspendierung des Stiftungsrats und weiteren Vorkommnissen noch nach dem 12. Juli 1997 entstanden sind. Eine erste Zusammenstellung wurde dem Stiftungsrat im April 2003 vorgelegt; weil der "von Graffenried AG Treuhand" nachträglich weitere Belege übergeben worden waren, verfasste diese am 23. März 2004 eine zweite Aufstellung, welche alle bis zum 31. Dezember 2001 aufgelaufenen Kosten enthielt. Im Bericht, den die "von Graffenried AG Treuhand" am 6. April 2004 erstattete, wurde die Aufstellung und die sich darin spiegelnde Verminderung des Stiftungsvermögens erläutert. Die vorliegende Schadenersatzklage stützt sich auf diesen letzteren Bericht und macht im Einzelnen folgende Schadenspositionen geltend:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 40'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2007
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: