Immigration detention upheld despite incorrect legal basis

2C_296/2008Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung22.04.2008Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged his removal detention ordered by the Bern migration authorities and confirmed by the detention court. The Federal Supreme Court held that the detention could be maintained because there was a concrete risk of absconding, given the appellant’s false identity and disregard of prior migration measures. The lower court had invoked an incorrect statutory ground, but this did not alter the result because the detention was justified on another basis. The Court also noted that the appellant’s identity and travel documents still had to be clarified and that he should be transferred to a suitable detention facility if necessary. No court costs were imposed.

Regest

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; removal detention and risk of absconding; the detention ground may be upheld if the factual findings establish a concrete danger of absconding, even where the lower court relied on a different legal basis. False identity, untrue statements in asylum proceedings and disregard of migration measures may substantiate such risk (consid. 2.1). The fact that removal is not yet immediately executable because travel documents must still be obtained does not preclude detention where the authorities are actively pursuing clarification and removal appears feasible within a reasonable time (consid. 2.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_296/2008/leb

Urteil vom 22. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 9. April 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1986) stammt aus Guinea. Er durchlief in der Schweiz unter dem Namen Y.________ (geb. 1989, Togo) erfolglos ein Asylverfahren. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 7. April 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 8 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 9. April 2008 prüfte und bis zum 6. Juli 2008 bestätigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen, da er nach Hause zurückkehren wolle.

2.
Seine Eingabe erweist sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen - bis auf einen korrigierbaren Nebenpunkt - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Es erübrig sich unter diesen Umständen, zu prüfen, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:

2.1 Das Bundesamt für Migration schrieb das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 23. Januar 2008 ab, nachdem dieser nicht mehr in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zurückgekehrt war. Er hat im Asylverfahren unbestrittenermassen falsche Angaben gemacht und im Kanton Genf eine Ausgrenzungsverfügung missachtet. Es besteht bei ihm deshalb "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 4 AuG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist der Haftgrund des asylrechtlichen Nichteintretensentscheids (Art. 76 Abs. 1 Ziff. 2 AuG) indessen nicht erfüllt: Das Bundesamt für Migration hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgeschrieben und keinen Nichteintretensentscheid getroffen, der eine Inhaftierung erlauben würde (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2). Der Migrationsdienst des Kantons Bern hat den Beschwerdeführer deshalb zu Recht am 7. April 2008 erst formlos weggewiesen, bevor er ihn in Haft nahm. Es lag zu diesem Zeitpunkt kein Wegweisungsentscheid des Bundesamts vor, der mit einer Zwangsmassnahme hätte sichergestellt werden können.

2.2 Zwar hat der Beschwerdeführer inzwischen seine (angeblich) richtige Identität offen gelegt und will er nun so schnell wie möglich nach Guinea zurückkehren, doch müssen seine Personalien erst noch erstellt und gestützt hierauf seine Reisepapiere erhältlich gemacht werden. Die schweizerischen Behörden haben die entsprechenden Abklärungen bei der guineanischen Botschaft in Paris eingeleitet. Sollten sich die Angaben des Beschwerdeführers erhärten, dürfte er innerhalb von zwei bis drei Wochen in seine Heimat zurückkehren können. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine weitere Ausschaffungshaft nicht im Regionalgefängnis Bern verbringen zu wollen, ist den kantonalen Behörden in Erinnerung zu rufen, dass die ausländerrechtliche Festhaltung in hierzu geeigneten Räumen vollzogen werden muss, die ein freieres Haftregime zulassen (BGE 122 II 299 E. 3 u. 4; Urteil 2C_169/2008 vom 18. März 2008, E. 4.3 - 4.5). Der Beschwerdeführer ist, falls dies noch nicht geschehen sein sollte, innert vernünftiger Frist an einen entsprechenden Ort zu verlegen (Witzwil bzw. andere geeignete Unterkunft).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, vom 22. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar

Schlagwörter

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