Non-entry for insufficient appeal reasoning on VAT security deposit

2C_290/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung26.05.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the company’s appeal against a Federal Administrative Court interim order was inadmissible because the brief did not challenge the cost-advance order at all and instead dealt only with the underlying VAT security dispute. Since the appeal lacked the required reasoning under Art. 42 BGG, the court refused to enter into it under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerdebegründung muss sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Fehlt eine Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Anfechtungsgegenstand und werden lediglich materielle Fragen des vorinstanzlichen Hauptstreits erörtert, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das gilt auch bei Anfechtung einer Zwischenverfügung über den Kostenvorschuss; der blosse Hinweis auf den materiellen Streitgegenstand genügt den Begründungsanforderungen nicht (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_290/2009

Urteil vom 26. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
Sicherstellung MWST,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. April 2009.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 ordnete die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, an, dass die X.________ AG, Zug, für fällige und künftige Mehrwertsteuerforderungen Fr. 640'000.-- sicherzustellen habe. Letztere reichte am 4. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Sicherstellungsverfügung ein. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts erliess am 7. April 2009 eine gleichentags versandte Zwischenverfügung. Sie gab, unter Hinweis auf die Modalitäten eines allfälligen Ausstandsbegehrens, den Spruchkörper bekannt (Ziff. 1 und 2) und forderte, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintretensentscheid), zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'500.-- bis zum 11. Mai 2009 auf (Ziff. 3 und 4).
Die X.________ AG gelangte am 7. Mai 2009 mit den Beschwerdebegehren ans Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 7. April 2009 sei bezüglich des Kostenvorschusses "vollumfänglich abzuweisen, oder zurück zu weisen".
Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin auf die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG hingewiesen, und es wurde ihr mitgeteilt, dass sie innert der angesichts des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG noch laufenden Beschwerdefrist eine allfällige Beschwerdeergänzung nachreichen könne. Dieses Schreiben wurde mit Gerichtsurkunde verschickt, gelangte jedoch am 12. Mai 2009, versehen mit dem Vermerk: "Annahme verweigert", ans Bundesgericht zurück. Gleichentags wurde es mit A-Post nochmals versandt. Innert der mittlerweile abgelaufenen Beschwerdefrist ist keine Beschwerdeergänzung beim Bundesgericht eingetroffen.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Dabei muss die Begründung sachbezogen sein; die Partei hat sich mit dem Inhalt bzw. zumindest rudimentär mit den das Resultat des angefochtenen Entscheids rechtfertigenden Erwägungen der Vorinstanz zu befassen.
Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der ihr mit der Zwischenverfügung vom 7. April 2009 auferlegten Kostenvorschusspflicht. In ihrer Rechtsschrift vom 7. Mai 2009 befasst sie sich ausschliesslich mit der dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Frage (Sicherstellung der Mehrwertsteuer); mit keinem Wort geht sie auf die Frage der Kostenvorschusspflicht im vorinstanzlichen Verfahren ein.
Damit fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, und es ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

taxationsecurity depositcost advanceappeal reasoninginadmissibilitysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the BVGer interim order was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not address the challenged cost-advance order and therefore lacked a sufficient, case-specific reasoning.

Extrahierte Begründung

The appellant argued only the underlying VAT security issue and did not engage with the reasons for the cost advance; the pleading requirements were therefore not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered into in simplified procedure under Art. 108 BGG.

Extrahierter Entscheid

Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned, the court could refuse entry in simplified procedure.

Extrahierte Begründung

Art. 108 para. 1 lit. b BGG permits non-entry where the appeal is obviously inadequately reasoned.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The costs follow the outcome of the proceedings under the BGG cost rules.

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