Non-entry on appeal for insufficient reasoning

2C_29/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung25.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Federal Administrative Court judgment concerning customs and VAT post-payment duties for undeclared meat imports. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the statutory reasoning requirements: it did not meaningfully address the decisive findings or explain a violation of federal law. In the simplified procedure, the Court therefore did not enter into the appeal. Court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal requires requests and a reasoned, case-specific challenge to the decisive considerations of the challenged judgment. The appellant must at least engage in a rudimentary manner with the ratio decidendi and, where factual findings are attacked, specifically demonstrate manifestly incorrect determination or another violation of Art. 95 BGG. A merely announced or later promised supplementation does not cure a deficient appeal; in the absence of sufficient reasoning, non-entry is ordered in simplified procedure. Court costs follow the outcome (Arts. 65, 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_29/2010

Urteil vom 25. Januar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion.

Gegenstand
Leistungspflicht (Zoll und Mehrwertsteuer),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. November 2009.

Erwägungen:

1.
X.________ ist Fleischhändler. In einem seiner Fahrzeuge wurde am 22. April 2004 eben eingeführtes Fleisch vorgefunden, ohne dass er entsprechende Zollkontingentsanteile besass. Im Rahmen eines daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wurden für den Zeitraum 2002-2004 Untersuchungen (Beschlagnahmungen usw.) durchgeführt, welche auf eine grössere Menge undeklariert eingeführtes Fleisch schliessen liessen. Die Rückleistungspflicht aufgrund zu Unrecht nicht entrichteter Abgaben wurde von der Oberzolldirektion auf Beschwerde hin auf Fr. 464'520.-- (Zoll) und Fr. 16'908.45 (Mehrwertsteuer) festgesetzt. Mit Urteil vom 27. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion erhobene Beschwerde ab.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 kündigte X.________ dem Bundesgericht an, dass er das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts anfechten wolle und innerhalb von zehn Tagen "eine Korrektur der Anschuldigungen" nachreichen werde. Am 12. Januar 2010 reichte er eine vom 11. Januar 2010 datierte ergänzende Rechtsschrift nach. Am 12. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer über den Fristenlauf und die Begründungsanforderungen, denen eine Beschwerde genügen muss, informiert. Innert der mittlerweile abgelaufenen Beschwerdefrist hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr geäussert.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist zumindest eine rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen. Was den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt betrifft, bindet dieser das Bundesgericht grundsätzlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Feststellung des Sachverhalts rügen, muss er, um der gesetzlichen Begründungspflicht nachzukommen, gezielt aufzeigen, dass und inwiefern er offensichtlich unrichtig ermittelt worden ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat dargelegt, wie der Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen bzw. Mehrwertsteuerpflichtigen sowie der Nachleistungspflichtigen gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR zu ziehen ist (E. 2 - 4 des angefochtenen Urteils). Es hat sodann im Rahmen der Beweiswürdigung in tatsächlicher Hinsicht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer im ihm vorgehaltenen Ausmass Fleisch eingeführt hat bzw. er als Mitveranlasser für diese Einfuhren zu gelten hat (E. 5.1 - 5.9), woraus sich seine Nachleistungspflicht ergebe (E. 5.10). Den Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. sowie vom 11./12. Januar 2010 lässt sich auch nicht im Ansatz entnehmen, inwiefern die Sachverhaltsermittlung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert mangelhaft wäre oder die rechtliche Würdigung des so festgestellten Sachverhalts mit schweizerischem Recht nicht vereinbar sein sollte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

non-entryreasoning requirementcustomsvalue added taxpost-payment dutyappellate admissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No. The submissions did not engage with the decisive reasons of the Federal Administrative Court or properly challenge the factual findings.

Extrahierte Begründung

An appeal must state requests and reasons and show, in a focused manner, how the challenged decision violates federal law; mere announcement of a later correction was insufficient.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant because he lost the proceedings.

Extrahierte Begründung

The procedural outcome required costs to follow the result under the Federal Supreme Court Act.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.