Tax appeal withdrawn before the Federal Supreme Court

2C_286/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung21.08.2009Withdrawn

Zusammenfassung

The appellants withdrew their federal appeal against the Zurich Administrative Court's decision on state and municipal taxes 2003. The Federal Supreme Court, acting through the instructing judge, struck the case from the docket as withdrawn. It also waived court costs because no noteworthy or unnecessary expenses had been incurred. The decision was communicated to the appellants, the Cantonal Tax Office Zurich, the Zurich Administrative Court, and the Federal Tax Administration.

Regest

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Rückzug der Beschwerde; das bundesgerichtliche Verfahren ist bei wirksamem Rückzug als erledigt abzuschreiben. Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; bei fehlenden nennenswerten oder unnötigen Kosten kann auf Gerichtskosten verzichtet werden. Der Rückzug bewirkt die prozessuale Erledigung ohne Sachentscheidung; eine Kostenauflage setzt grundsätzlich Kostenverursachung bzw. Billigkeitsgründe voraus und kann bei geringfügigem Aufwand unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_286/2009

Verfügung vom 21. August 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

  1. X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco E. Vitali,

gegen

Staat Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2003,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 18. März 2009.

Erwägungen:

1.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2008 (recte: 2009) führten X.________ und Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2009 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003 (SB.2008.00078). Das Kantonale Steueramt Zürich, die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichteten auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 18. August 2009 erklärten die Beschwerdeführer den Rückzug der Beschwerde, nachdem das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall die Beschwerde abgewiesen hatte. Das bundesgerichtliche Verfahren ist somit vom Instruktionsrichter als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Da keine nennenswerten oder unnötigen Auslagen entstanden sind, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann

Schlagwörter

taxationwithdrawalcourt costsprocedural terminationfederal appeal