Appeal inadmissible for insufficient reasoning; no court costs

2C_284/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung02.04.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge to the Federal Administrative Court's refusal of legal aid and insistence on a CHF 500 cost advance. It held that the submission failed to meet the federal reasoning requirement because it did not engage with the decisive grounds of the lower court. In view of the circumstances, the Court waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; insufficiency of reasoning in federal appeals. An appeal must, in a concrete and case-related manner, address the decisive reasoning of the challenged decision and indicate, in summary form, in what respect federal law was violated. A merely conclusory objection to a cost advance or to the refusal of legal aid does not satisfy the reasoning requirement. Where the submission is manifestly unreasoned, the reporting judge may refuse entry in simplified proceedings under Art. 108 BGG. Costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG if the circumstances so justify.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_284/2013

Urteil vom 2. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS; Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 6. März 2013.

Erwägungen:

1.
Das Bundesamt für Migration lehnte am 7. Dezember 2012 ein Gesuch von X.________ um Berichtigung der Personaldaten im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ab. Dagegen erhob dieser am 14. Januar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches ihn mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2013 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen. Auf sein telefonisches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 23. Januar 2013 hin wurde X.________ mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2013 aufgefordert, das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis am 22. Februar 2013 einzureichen; der Aufforderung wurde weder innert Frist noch nachher Folge geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 ab; es hielt an der Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- fest, welcher Betrag innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieser Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen sei.
Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 27. März 2013 äussert sich X.________ zur Kostenvorschuss-Auflage durch das Bundesverwaltungsgericht; er will von der Pflicht, den Betrag von Fr. 500.-- zu bezahlen, befreit werden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer es unter Missachtung der ihm gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht versäumt habe, seine finanziellen Verhältnisse aufzuzeigen und namentlich das ihm zu diesem Zweck zugestellte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen; die Prozessarmut könne ohne Bundesrechtsverletzung verneint werden, wenn der Antragsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege nicht beibringe; unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- verfüge. Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht dadurch schweizerisches Recht verletzt haben könnte, lässt sich den Ausführungen in der Eingabe vom 27. März 2013 nicht entnehmen. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die angefochtene Zwischenverfügung erfolgsversprechend als bundesrechtswidrig rügen liesse.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

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