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2C_279/2008 ΓÇó Immigration detention upheld; appeal dismissed
2C_279/2008Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung17.04.2008Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed, in simplified procedure, an appeal against removal detention. The appellant, an unsuccessful asylum seeker previously removed to Austria and later found in Biel, had used a false identity, carried another person's Spanish permit, and had earlier disregarded a ten-year entry ban. The Court held that these circumstances established a risk of absconding and the statutory grounds for detention. It also found no violation in the cantonal court's approval of detention until 30 June 2008. Although costs would normally follow the outcome, none were charged because of the appellant's indigence and the imminent execution of removal.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 AuG; Art. 66 Abs. 1 BGG: Ausschaffungshaft und Kostenverlegung. Untertauchensgefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffene Person bereits eine fremdenpolizeiliche Anordnung missachtet, unter falscher Identität auftritt oder trotz Einreiseverbots erneut illegal einreist. Die Haft ist zulässig, wenn die übrigen Vollzugsvoraussetzungen erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug mit genügender Zielstrebigkeit betrieben werden kann. Gesundheitliche Probleme schliessen die Haft nicht aus, sofern sie im Vollzug berücksichtigt werden können. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden, namentlich bei Bedürftigkeit und absehbarem Vollzug (consid. 2, 3).
{T 0/2}
2C_279/2008/leb
Urteil vom 17. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fremdenpolizei der Stadt Biel,
Abteilung Bevölkerung, Postfach, 2502 Biel.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 2. April 2008.
Erwägungen:
1.
X.________ (geb. 1983) stammt nach eigenen Angaben aus Nigeria. Er durchlief im Jahre 2006 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren; am 14. Juli 2006 konnte er nach Österreich ausgeschafft werden. Am 1. April 2008 wurde er in Biel angehalten und in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter 3 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte diese tags darauf und genehmigte sie bis zum 30. Juni 2008. X.________ ist hiergegen am 14. April 2008 mit dem Antrag an den Haftrichter gelangt, er sei freizulassen. Sein Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
2.
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist, erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:
2.1 Der Beschwerdeführer ist am 1. April 2008 durch die Fremdenpolizei der Stadt Biel formlos weggewiesen worden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b AuG). Bei seiner Anhaltung gab er sich als Y.________ aus, zudem trug er eine spanische Aufenthaltsbewilligung auf sich, die einer Drittperson zustehen soll. Im Jahre 2006 war ihm die Einreise in die Schweiz für zehn Jahre untersagt worden; die entsprechende Anordnung hielt ihn nicht davon ab, wiederum illegal in die Schweiz einzureisen. Gestützt hierauf besteht bei ihm Untertauchensgefahr. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ohne Festhaltung den Behörden für den Vollzug seiner Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Zudem erfüllt er den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (Missachtung eines Einreiseverbots).
2.2 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen gegeben sind, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht: Der Beschwerdeführer konnte bereits einmal ausgeschafft werden; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden sich nicht erneut zielstrebig hierum bemühen werden. Den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden. Soweit er geltend macht, bereit zu sein, in ein anderes Land zu reisen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Sollte der Beschwerdeführer sich legal nach Österreich oder Spanien begeben können, werden die Behörden den Vollzug seiner Ausschaffung in eines dieser Länder prüfen (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG). Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung) keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Hugi Yar