Revocation of settlement permit upheld for repeated serious offending

2C_278/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung06.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed an appeal against the revocation of a settlement permit. The appellant, a Montenegrin national who had lived in Switzerland since childhood, had accumulated eight criminal convictions and more than six years of custodial sentences. The Court held that the cantonal authorities had correctly applied the statutory revocation grounds and had not violated Article 8 ECHR. It emphasized the seriousness and repetition of the offenses, the limited deterrent effect of family ties and prior sanctions, and the appellant’s weak integration. Free legal aid was refused because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG; Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen schwerwiegender oder strafrechtlich qualifizierter Verfehlungen; Verhältnismässigkeit und Art. 8 EMRK. Der Widerruf ist zulässig bei wiederholten, erheblichen Straftaten und namentlich bei Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. In die Interessenabwägung sind Schwere der Delikte, Zeitablauf, Verhalten nach der Tat sowie die Auswirkungen auf Familie und Privatleben einzubeziehen (vgl. BGE 135 II 377; 136 II 101). Bei anhaltender Delinquenz trotz Warnungen, geringer Integration und relativ schwachen Bindungen im Inland überwiegt regelmässig das öffentliche Interesse an der Fernhaltung. Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_278/2011

Urteil vom 6. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichter Stadelmann, Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 2. Februar 2011.
Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1977) stammt aus der Republik Montenegro. Er kam am 2. Dezember 1992 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz, wo ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 5. Januar 2005 anerkannte er die Vaterschaft der Tochter Z.________, welche seine aus Bosnien-Herzegowina stammende und im Jahr 2002 eingebürgerte Lebenspartnerin am 14. September 2004 zur Welt gebracht hatte.

1.2 X.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich am 25. März 2010 seine Niederlassungsbewilligung widerrief und anordnete, dass er die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid am 14. Juli 2010 bzw. 2. Februar 2011.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen:

2.1 Nach Art. 63 Abs. 2 AuG (SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung von ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, widerrufen werden, wenn der Betroffene in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62 lit. b AuG). Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 E. 379 ff.). Der Widerruf muss im Übrigen verhältnismässig sein. Dabei sind die Schwere der begangenen Delikte, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person und auf ihre Angehörigen sachgerecht zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet und dabei weder Art. 63 AuG noch Art. 8 EMRK verletzt: Der Beschwerdeführer wurde zwischen 1997 und 2008 unbestrittenermassen im Rahmen von acht Strafentscheiden zu Freiheitsstrafen von insgesamt über sechs Jahren verurteilt. Weder die Beziehungen zu seiner Partnerin noch zu seiner Tochter vermochten ihn jeweils von weiteren Straftaten abzuhalten. Dasselbe gilt für die am 7. Dezember 2005 gegen ihn bedingt ausgesprochene strafrechtliche Landesverweisung. Im Jahre 2004 befand er sich während rund neun Monaten im Strafvollzug - ebenso vom 11. Oktober 2007 bis zum 1. Juli 2010, was seine Anwesenheitsdauer von rund 18 Jahren relativiert. Der Beschwerdeführer hat sich hier nie integriert und ist allen Warnungen zum Trotz immer wieder straffällig geworden.
2.2.2 Das Obergericht des Kantons Zürich hat im Rahmen der letzten Verurteilung das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft: Er habe völlig grundlos einen Dritten attackiert, was zu einer Massenschlägerei geführt habe. Sein Vorgehen sei brutal, hemmungs- sowie skrupellos und von einer erschreckenden Bereitschaft zur Gewaltanwendung gezeichnet gewesen. Auch seine Widerhandlungen gegen das Waffengesetz hätten eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, die grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) bzw. deren Beweiswürdigung, wonach das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung aus Sicherheitsgründen sein privates an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz überwiege, als offensichtlich unhaltbar erscheinen lässt (vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
2.2.3 Der Beschwerdeführer ist erst mit 15 Jahren in die Schweiz gekommen. Die heimatlichen Gebräuche und Sitten sind ihm nach wie vor vertraut; so hat er etwa auch 2007 Ferien in seinem Heimatland verbracht. Seine Partnerin, mit der er seit 8 Jahren liiert sein will, musste aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers damit rechnen, dass sie ihr Familienleben unter Umständen nicht in der Schweiz würde pflegen können. Der Beschwerdeführer verkennt im Übrigen, dass er sich - wegen seines Alters bei der Einreise - nicht auf die Widerrufspraxis bezüglich Ausländer der zweiten Generation berufen kann. Für alles Weitere wird auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 AuG).

3.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorliegenden Verfahren kann nicht entsprochen werden, da seine Eingabe als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte (vgl. Art. 64 BGG). Der Beschwerdeführer hat deshalb die mit dem vorliegenden Entscheid verbundenen Kosten zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). Mit dem Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Hugi Yar

Schlagwörter

immigrationsettlement permitrevocationproportionalitypublic safetyrecidivismfamily lifelegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revocation of the settlement permit under the Aliens Act was lawful and proportionate.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant had repeatedly and seriously violated public order and had been sentenced to long custodial terms; the public interest in expulsion outweighed his private interest in staying.

Extrahierte Begründung

The court relied on multiple convictions between 1997 and 2008, the gravity of the offenses, the limited integration, the failure of family ties and prior warnings to deter reoffending, and the proportionality assessment under the relevant case law.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could rely on Article 8 ECHR to prevent removal.

Extrahierter Entscheid

No. The family and private life interests did not outweigh the public security interest.

Extrahierte Begründung

He had come to Switzerland at age 15, remained familiar with ties to his home country, and his partner had to expect that family life might not be maintained in Switzerland because of his conduct.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid and counsel should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An obviously hopeless appeal does not satisfy the requirements for unentgeltliche Rechtspflege and legal assistance.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the costs, and no compensation is due where the respondent authorities are successful.

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