Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

2C_264/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung15.05.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court after the Uri cantonal court had declined to hear her late appeal against the refusal of family reunification for her daughter Y. The Federal Supreme Court held that the federal complaint did not address the decisive issue of timeliness or the cantonal non-entry ground and therefore lacked the required reasoning. Applying the simplified procedure, it did not enter into the appeal and imposed court costs of CHF 500 on X.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1-2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anfechtung eines Nichteintretensentscheids: Die Beschwerde muss sich sachbezogen mit dem für den angefochtenen Entscheid ausschlaggebenden Nichteintretensgrund auseinandersetzen. Beruht der Entscheid auf kantonalem Verfahrensrecht, genügt eine allgemeine Rechtskritik nicht; erforderlich ist eine hinreichend begründete Rüge, namentlich der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Unterbleibt dies, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_264/2009

Urteil vom 15. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit und Migration Uri,
Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 6. April 2009.

Erwägungen:

1.
Das Amt für Arbeit und Migration Uri wies am 21. Januar 2009 eine Einsprache von X.________ ab und bestätigte dabei die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs für deren Tochter Y.________. Diesen ihr am 22. Januar 2009 eröffneten Einspracheentscheid focht X.________ am 20. Februar 2009 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, an. Dieses trat mit Entscheid vom 6. April 2009 mit der Begründung darauf nicht ein, dass die Beschwerde nicht innert der vom kantonalen Recht auf 20 Tage festgesetzten Beschwerdefrist erhoben worden sei.
X.________ gelangte am 28. April 2009 mit einer vom 27. April 2009 datierten Beschwerde ans Bundesgericht. Nachdem sie am 4. Mai 2009 aufforderungsgemäss den angefochtenen Entscheid eingereicht hatte, wurde ihr mit Schreiben vom 6. Mai 2009 erläutert, welchen Anforderungen die Rechtsschrift genügen muss, wobei namentlich auf die Begründungsanforderungen bei der Anfechtung von Nichteintretensentscheiden hingewiesen wurde. Am 13. Mai 2009 hat die Beschwerdeführerin eine vom 11. Mai 2009 datierte ergänzende Beschwerdeschrift nachgereicht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund zu beziehen. Beruht der (Nichteintretens-) Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht, welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid. Weder in der Beschwerdeschrift vom 27./28. April 2009 noch in der - nach diesbezüglicher Belehrung - am 11. Mai 2009 verfassten und am 13. Mai 2009 zur Post gegebenen ergänzenden Rechtsschrift geht die Beschwerdeführerin auf die verfahrensrechtliche Frage der Rechtzeitigkeit ihrer kantonalen Beschwerde bzw. der vom kantonalen Recht an die verspätete Beschwerdeerhebung angeknüpften Rechtsfolge des Nichteintretens ein. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Arbeit und Migration Uri, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

family reunificationinadmissibilityreasoning requirementslate appealnon-entry decisioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements against the cantonal non-entry decision

Extrahierter Entscheid

No; the appellant did not address the timeliness issue or the legal consequence of late filing, so the complaint lacked sufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and 106(2) BGG, a complaint must engage with the decisive grounds of the challenged decision. Because the cantonal decision was based on untimeliness under cantonal procedural law, the federal complaint had to specifically challenge that non-entry ground, which it did not.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant because she failed in the proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case under Art. 65 and 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.