Non-entry on complaint about delay and duty to issue decision

2C_260/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung11.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant complained about an expired medicinal shampoo dispensed by a dermatologist and sought a formal decision from the cantonal authorities. After the cantonal administrative court rejected her delay-of-justice complaint, she appealed to the Federal Court and also requested interim measures. The Federal Court held that her challenge did not sufficiently substantiate any constitutional violation in the application of cantonal procedural law. It further found that any complaint about delay before the Gesundheitsdirektion had become moot because that authority had already rendered a decision. The request for interim measures was therefore moot as well. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 95, 106 Abs. 2 and 108 BGG; denial or delay of justice under Art. 29 Abs. 1 BV: where the challenged cantonal procedure is governed by cantonal procedural law, the Federal Court reviews only the violation of federal law or constitutional rights, which must be specifically substantiated. A merely abstract criticism of the cantonal allocation of decision-making competence is insufficient. A complaint of delay of justice becomes moot once the authority has rendered the decision allegedly withheld; the remaining challenge must then be directed against that decision through the proper cantonal remedies. Requests for interim measures fall away together with the principal proceedings. Court costs may be allocated notwithstanding mootness according to the probable outcome on the merits (consid. 2.2-2.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_260/2011

Urteil vom 11. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich, Haldenbachstrasse 12, 8006 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich.

Gegenstand
Heilmittelabgabe/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
vom 27. Januar 2011.
Erwägungen:

1.
X.________ wandte sich am 9. September 2010 an die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich, weil die Dermatologin Y.________ ihr am 3. Juni 2010 ein Medizinal-Shampoo mit abgelaufenem Verfalldatum abgegeben habe. Sie fragte an, ob sie dieses Verhalten zur Anzeige bringen könne und was die Behörde in dieser Sache unternehmen werde. Am 8. Oktober 2010 erhielt X.________ von der Kantonalen Heilmittelkontrolle die Mitteilung, die Dermatologin sei darauf hingewiesen worden, dass die Abgabe verfallener Arzneimittel unstatthaft sei und zu unvorhergesehenen Komplikationen führen könne; die Ärztin habe dies zur Kenntnis genommen und werde sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Am 12. Oktober 2010 verlangte X.________ von der Kantonalen Heilmittelkontrolle eine anfechtbare Verfügung zu ihrer Eingabe vom 9. September 2010 und die Herausgabe einer Kopie des Schreibens der Kantonalen Heilmittelkontrolle an die Ärztin. Am 26. Oktober 2010 wandte sich X.________ an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und ersuchte diese, die Kantonale Heilmittelkontrolle zu veranlassen, innert 10 Tagen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Am 4. November 2010 teilte die Kantonale Heilmittelkontrolle darauf X.________ mit, sie habe die erforderlichen Massnahmen getroffen, um die Abgabe verfallener Arzneimittel zu unterbinden, es sei aber nicht möglich, ihr Kopien der diesbezüglichen Korrespondenz zukommen zu lassen. Hierauf reichte X.________ am 12. November 2010 eine als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichnete Eingabe bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein. Nachdem die Gesundheitsdirektion am 10. Dezember 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigt und erklärt hatte, die Kantonale Heilmittelkontrolle sei zur Stellungnahme aufgefordert worden, erhob X.________ am 15. Dezember 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie stellte das Begehren, dass innert angemessener Frist eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung auf ihre "Beschwerde vom 9. September 2010 an die Kantonale Heilmittelkontrolle" erlassen werde.
Mit Urteil vom 27. Januar 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es führte zur Begründung aus, das Verwaltungsgericht habe nur zu beurteilen, ob der Gesundheitsdirektion als Rechtsmittelinstanz Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen sei, nicht hingegen, ob die Kantonale Heilmittelkontrolle anzuweisen sei, eine Verfügung zu erlassen; letzteres sei Gegenstand des bei der Gesundheitsdirektion hängigen Verfahrens. Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung lasse sich der Gesundheitsdirektion selber nicht vorwerfen.

2.
2.1 Gegen dieses Urteil gelangte X.________ mit Eingabe vom 24. März 2011 an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 aufzuheben. Der Begründung ist zu entnehmen, dass sie verlangt, es sei über ihre Eingabe vom 9. September 2010, die sie als Beschwerde und nicht als Anzeige verstanden haben will, ohne Verzug eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
Am 6. April 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht den Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 1. April 2011 ein, mit welchem ihr Rekurs betreffend Rechtsverweigerung durch die Heilmittelkontrolle abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen: Die Angelegenheit sei am Bundesgericht hängig, was ausschliesse, dass zugleich ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion eingereicht werden könnte; es müsse sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführerin aus dieser prozessualen Situation kein Nachteil erwachse.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht dem Verwaltungsgericht vor allem zum Vorwurf, dass dieses sich darauf beschränkt habe zu prüfen, ob der Gesundheitsdirektion Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte das Verwaltungsgericht entscheiden müssen, ob sie Anspruch auf Erlass einer Verfügung durch die Heilmittelkontrolle habe.
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht kann indessen die Anwendung kantonalen Rechts nicht gerügt werden, vielmehr nur, ob der Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletze. Beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158), welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht substantiiert auf, inwiefern kantonales Recht geradezu willkürlich und damit verfassungswidrig (Art. 9 BV) angewendet worden sein soll. Wohl macht sie geltend, sie habe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass ihre Eingabe an die Heilmittelkontrolle "als Beschwerde" behandelt werde, damit ist jedoch nicht dargetan, dass es verfassungswidrig sei, wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, hierüber habe zunächst die Gesundheitsdirektion zu entscheiden. Auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ist daher insoweit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG durch Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, es liege eine übermässige Verfahrensdauer vor, zumal die Angelegenheit überhaupt nicht komplex sei. Dass die Gesundheitsdirektion 28 Tage für den Versand einer Eingangsbestätigung brauche, sei nicht angemessen.
Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) im Verfahren vor der Gesundheitsdirektion geltend macht, was das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid verneint hat, ist das Verfahren mit dem Entscheid der Gesundheitsdirektion vom 1. April 2011 gegenstandslos geworden, weshalb insoweit das bundesgerichtliche Verfahren von der Kontrolle abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, den Entscheid der Gesundheitsdirektion, in welchem diese zum Ergebnis gelangte, die Kantonale Heilmittelkontrolle habe korrekt gehandelt, beim Verwaltungsgericht anzufechten.

2.4 Mit dem Urteil über die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird auch das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, richtet sich die Kostenpflicht zwar danach, wie dieses bei materieller Behandlung mutmasslich hätte beurteilt werden müssen. Da der angefochtene Entscheid zu Recht davon ausging, eine Rechtsverzögerung lasse sich der Gesundheitsdirektion nicht vorwerfen, kann die Beschwerdeführerin nicht von den Kosten befreit werden.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Errass

Schlagwörter

denial of justicedelay of justicemootnessconstitutional pleadingcourt costsinterim measuresadministrative procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cantonal administrative judgment was admissible insofar as it attacked the allocation of competence under cantonal procedure.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not show any unconstitutional application of cantonal procedural law; to that extent the Federal Court did not enter into the matter.

Extrahierte Begründung

Only violation of federal law or constitutional rights could be reviewed; the appellant alleged no sufficiently substantiated arbitrariness or other constitutional breach.

Kernrechtsfrage

Whether there was an actionable denial or delay of justice by the Gesundheitsdirektion.

Extrahierter Entscheid

Any complaint about delay before the Gesundheitsdirektion had become moot after that authority issued its decision on 1 April 2011.

Extrahierte Begründung

Once the administrative authority decided, the alleged delay no longer existed; the remaining challenge had to be directed against that decision before the cantonal court.

Kernrechtsfrage

Whether interim measures were still necessary.

Extrahierter Entscheid

The request for interim measures became moot together with the main complaint.

Extrahierte Begründung

The supervening decision on the merits eliminated the need for protective measures.

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