Withdrawal of appeal; no costs or compensation

2C_251/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung18.06.2009Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ AG appealed to the Federal Supreme Court against a Federal Administrative Court interim order requiring a CHF 3,000 cost advance in a VAT-related delay complaint. After being given a final deadline to pay the advance, it asked on 15 June 2009 for the case to be struck off, which was treated as a withdrawal. The President of the Second Public Law Division discontinued the proceedings, waived court costs, and denied any party compensation because the appeal had been drafted by the appellant itself.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 BGG; Abschreibung nach Beschwerderückzug; Kosten- und Entschädigungsfolgen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, wird das bundesgerichtliche Verfahren durch Verfügung des Instruktionsrichters oder des Abteilungspräsidenten abgeschrieben. Über die Kosten ist bei der Abschreibung zu befinden; bei besonderen Umständen kann auf Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung entfällt insbesondere, wenn der beschwerdeführenden Partei kein ersatzfähiger Aufwand entstanden ist, namentlich wenn sie die Beschwerdeschrift selbst verfasst hat (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG; Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_251/2009

Verfügung vom 18. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
MWST; Rechtsverzögerungsbeschwerde/Kostenauflage,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. April 2009.

Erwägungen:
Die X.________ AG reichte am 1. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung ein, wo ein Verfahren betreffend Rückerstattung der Mehrwertsteuer hängig ist. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte die X.________ AG mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 auf, bis zum 24. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Gegen diese Zwischenverfügung erhob die X.________ AG am 24. April 2009 Beschwerde ans Bundesgericht. Nachdem sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert und ihr hierzu am 26. Mai 2009 eine (letztmalige) Nachfrist bis zum 15. Juni 2009 angesetzt worden war, ersuchte sie mit Schreiben vom 15. Juni 2009 um Abschreibung der Sache; dieses Schreiben ist als Beschwerderückzug zu betrachten.
Das Verfahren kann gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden. Mit der Abschreibungsverfügung ist über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Die Beschwerdeführerin stellt diesbezüglich die Anträge, die Kosten seien der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufzuerlegen und sie sei angemessen zu entschädigen.
Die Umstände rechtfertigen es einerseits, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); andererseits ist der Beschwerdeführerin (schon darum) keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie ihre Beschwerdeschrift selber verfasst hat und ihr insofern keine (allenfalls zu ersetzenden Kosten) entstanden sind (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

withdrawalcost advanceparty compensationcourt costsVATdelay complaintdiscontinuance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should discontinue the proceedings after withdrawal of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued because the appellant withdrew the appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 32(2) BGG, the case may be struck from the docket by order after withdrawal.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the withdrawal.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The circumstances justified waiving court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The appellant drafted the appeal itself and therefore incurred no compensable costs.

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