Non-entry for abusive public-law appeal and costs against representative

2C_238/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung05.07.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declined to enter into X.'s public-law appeal against the Aargau Superior Court judgment in a damages and compensation dispute. It held that the submissions were abusive because they largely repeated earlier rejected arguments without substantively addressing the superior court's reasoning. As a result, the appeal and the associated requests for restoration of the time limit and for free legal aid/legal representation were not examined. The court ordered the court fee of CHF 1,200 to be paid by X.'s representative, who had caused unnecessary costs by filing the abusive submissions.

Omnilex-Regeste

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; abusive appeal and non-entry in summary procedure; an appeal is abusive where, taking the party’s overall procedural conduct into account, it does not serve the protection of legitimate interests but merely repeats dismissed arguments without engaging with the contested reasoning. The Federal Supreme Court may decline to enter in simplified procedure on querulous or otherwise abusive filings. Ancillary requests linked to such a filing are likewise not examined. Under Art. 66 Abs. 1 and 3 BGG, unnecessary costs caused by the filing may be imposed on the person responsible, including a representative acting in a lawyer-like capacity (consid. 2.1-2.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_238/2007 /fco

Urteil vom 5. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Y.________,

gegen

Staat Aargau, vertreten durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Schadenersatz / Genugtuung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 20. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
X.________ ist der Auffassung, ihm sei durch verschiedene Verfügungen des Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamts des Kantons Aargau betreffend die Einstufung in einen höheren Taggeldpauschalsatz sowie betreffend zwei Kursbesuche widerrechtlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden zugefügt worden; dies soll sich daraus ergeben, dass die entsprechenden Verfügungen im Rechtsmittelverfahren jeweilen aufgehoben worden seien (Entscheid des Aargauischen Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2000 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 305/00 vom 27. Februar 2002 [BGE 128 V 192]). X.________ reichte am 25. August 2003 beim Bezirksgericht Aarau eine Klage gegen den Kanton Aargau ein und beantragte, dieser sei zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung in vom Gericht zu bestimmender Höhe zu verpflichten.

Noch während der Hängigkeit des Klageverfahrens vor erster Instanz gelangte X.________ zweimal ans Bundesgericht. Mit Urteil 1P.266/2004 vom 7. September 2004 wurde seine staatsrechtliche Beschwerde betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Klageverfahren und mit Urteil 1P.690/2005 vom 17. Januar 2006 diejenige betreffend Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war; in beiden Fällen wurde das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen.

Am 22. Februar 2006 wies das Bezirksgericht Aarau die Klage ab, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 2'069.85 dem Kläger und verpflichtete diesen, dem Beklagen (Kanton) eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen.

Nachdem es am 27. Juni 2006 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte, wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. März 2007 die gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Appellation von X.________ ab. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'129.-- auferlegte es dem Kläger, welchen es zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 300.-- an den Beklagten verpflichtete.

X.________ liess beim Bundesgericht von seinem ein Consultingbüro (unter anderem mit Rechtsberatung) betreibenden Bruder zwei vom 15. Mai 2007 datierte Rechtsschriften ("Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Wiederherstellung der Frist" bzw. "Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde") einreichen.
2.
2.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. Ebenso sah Art. 36a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3 531]) vor, dass Rechtsmittel und Klagen, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig sind. Mit Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG wollte der Gesetzgeber das Bundesgericht von jeglicher Art von mutwilliger, trölerischer oder sonstwie rechtsmissbräuchlicher Prozessführung entlasten. Die Anrufung des Bundesgerichts muss auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen. Das Bundesgericht soll Eingaben, die ihrer Art nach keinen Rechtsschutz verdienen, für unzulässig erklären können und darauf nicht eintreten müssen. Dabei ist das von einer Partei im Verfahren (vor sämtlichen Instanzen) insgesamt an den Tag gelegte Verhalten zu berücksichtigen (BGE 118 II 87 E. 4 S. 89; 118 IV 291, je zu Art. 36a Abs. 2 OG).
2.2 Das Obergericht hat in einem sorgfältig begründeten Urteil die verschiedensten Vorbringen tatsächlicher und rechtlicher Art des Beschwerdeführers umfassend geprüft. Es ist minutiös auf verfahrens- und materiellrechtliche Belange der Streitsache eingegangen. Was gewisse verfahrensrechtliche Aspekte und die materielle Frage der Voraussetzungen der Haftung des Kantons (gemäss § 75 Abs. 1 und 2 der Aargauer Kantonsverfassung) im Zusammenhang mit den im Rechtsmittelverfahren korrigierten Verfügungen betrifft, hat sich damit übrigens das Bundesgericht im Urteil 1P.266/2004 vom 7. September 2004 bereits recht weit gehend befasst. In seinen zwei Eingaben legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht - einmal mehr - weitschweifig seinen Standpunkt dar, ohne sich aber substantiiert mit den einleuchtenden Erwägungen des Obergerichts (oder der beiden bundesgerichtlichen Urteile) auseinanderzusetzen. So ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er die Erwägungen des Obergerichts zur Frage der Verschiebung der Verhandlung bzw. der gültigen Vertretung sowie zur Ablehnung weiterer Beweisabnahmen aufgrund antizipierter Beweiswürdigung letztlich gar nicht wahrnimmt. Was das behauptete Fehlen einer gültigen Rechtsverbeiständung im kantonalen Verfahren betrifft, genügt der Hinweis auf § 67 Abs. 2 lit. a ZPO/AG. Bezeichnend für die Art der Prozessführung ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unvollständigen, einseitigen Lektüre des obergerichtlichen Urteils allein wegen angeblicher Verfahrensfehler auf eine Voreingenommenheit bzw. Parteilichkeit der Oberrichter schliessen will.

Der Beschwerdeführer handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er unter den gegebenen Umständen, bei Berücksichtigung der gesamten prozessualen Vorgeschichte, auf die beschriebene Weise Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts führt. Unerheblich ist dabei, dass er sich ausserstande sieht, selber Prozess zu führen. Die Rechtsschriften sind von seinem Bruder verfasst, der auf dem Markt als Rechtsberater auftritt und welcher übrigens vorliegend berechtigt ist, als sein Vertreter beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzureichen (vgl. Art. 40 Abs. 1 BGG e contrario). Gegen das Urteil des Obergerichts steht dieses Rechtsmittel offen, nicht die Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Die insofern unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hat für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Folgen: Einerseits hat sein Vertreter für den Fall, dass das Gesuch um Beigabe eines Rechtsanwalts und um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgewiesen werden sollte, eine Beschwerdeschrift eingereicht, andererseits entfällt die Wertung der zwei Rechtsschriften als rechtsmissbräuchlich nach dem vorstehend Gesagten wegen der - theoretischen - Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung nicht.
2.3 Auf die Beschwerde ist mithin gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei rechtsmissbräuchlicher Prozessführung ist auch auf weitere Begehren (Gesuch um Fristwiederherstellung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) nicht einzutreten.
2.4 Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Der als Rechtskundiger auftretende Vertreter des von ihm als handlungsunfähig bezeichneten Beschwerdeführers ist rechtsmissbräuchlich ans Bundesgericht gelangt; insofern hat er unnötige Kosten verursacht, sodass die Gerichtsgebühr (Art. 65 Abs. 1 - 3 BGG) ihm aufzuerlegen ist.

Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde und die damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Y.________, auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

abusive litigationnon-entrycourt costsfree legal aidstate liabilityrepresentative costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the public-law appeal was admissible despite the appellant's abusive and vexatious litigation conduct.

Extrahierter Entscheid

No. Given the overall conduct and the unsubstantiated repetition of rejected arguments, the appeal was abusive and the Court could decline to enter into the matter in simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The Court relied on Art. 108(1)(c) BGG and considered the entire procedural history. The appellant failed to engage substantively with the superior court's reasoning and merely repeated extensive assertions. Right to access the Court does not protect misuse of process.

Kernrechtsfrage

Whether the requests for restoration of the time limit and for free legal aid/legal representation could still be examined.

Extrahierter Entscheid

No. Because the filing was abusive, the ancillary requests were also not examined.

Extrahierte Begründung

When the main filing constitutes abusive process, the related procedural requests fall with it.

Kernrechtsfrage

Who should bear the federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The representative who caused unnecessary costs by filing the abusive submissions had to bear the court fee.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66 BGG, costs are borne by the losing party, and unnecessary costs are charged to the person who caused them. The lawyer-like representative filed the abusive appeal.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.