Revocation of residence permit after separation from Swiss spouse

2C_214/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung16.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Macedonian national married to a Swiss citizen received a family-based residence permit, but after the spouses separated the St. Gallen migration authority revoked the permit. The cantonal department and then the Administrative Court upheld the revocation. Before the Federal Supreme Court, the appellant alleged a hearing violation, argued that he retained a residence right under the foreign nationals legislation, and invoked proportionality. The Court rejected all arguments in simplified procedure: the complaint against the departmental decision was inadmissible, no right to be heard was breached, the conditions for continued residence were not met, and the revocation was proportionate. The appeal was dismissed and costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 109 BGG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42, 49, 50, 62 lit. d AuG: public-law appeal against revocation of a residence permit after separation from Swiss spouse; the complaint may be decided summarily if manifestly unfounded. The devolutive effect renders a supervened administrative decision non-appealable as such. The right to be heard is not violated where the court, on the basis of the file and in anticipatory evaluation of evidence, may forego further witness hearings. Under Art. 50 AuG, the post-marital residence right requires either at least three years of marital community and successful integration or important personal reasons; absent these, no entitlement to renewal exists. Proportionality review is confined to whether the balancing of public removal interests and private stay interests is tenable.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_214/2011

Urteil vom 16. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2011.

Erwägungen:

1.
1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1982) reiste im April 2006 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und heiratete hier am 3. Juli 2006 die Schweizer Bürgerin A.________ (geb. 1987). In der Folge erhielt X.________ eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, die letztmals am 11. Juni 2009 bis zum 2. Juli 2011 verlängert wurde.

1.2 Am 21. Juli 2009 teilte die Ehefrau mit, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und seit Juni 2008 wieder bei ihren Eltern wohne. Auf Grund dieser Meldung widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 27. November 2009 die Aufenthaltsbewilligung von X.________ und forderte diesen auf, die Schweiz bis spätestens 8. Februar 2010 zu verlassen. Hiergegen rekurrierte X.________ erfolglos beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. Eine beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 26. Januar 2011 ab.

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. März 2011 beantragt X.________ die Aufhebung des Entscheids des Sicherheits- und Justizdepartments vom 9. August 2010 und des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Das Sicherheits- und Justizdepartment und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

2.
Die von X.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen ist.

2.1 Unzulässig ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartments richtet, da dieser durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt worden ist und als mit angefochten gilt (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441).

2.2 Nicht durchzudringen vermag vorab die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Ehefrau bzw. die als Zeugen bezeichneten Bekannten und Nachbarn nicht einvernommen habe. Zwar umfasst der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör u.a. auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren vorliegend ohne Weiteres erfüllt: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2), dass die Aussagen der beantragten Zeugen grösstenteils schriftlich den Akten beiliegen und es sich als unnötig erweist, Dritte über die eheliche Gemeinschaft zu befragen. Die Ehefrau hat denn auch wiederholt und übereinstimmend über den Trennungszeitpunkt ausgesagt. Der Beschwerdeführer hatte zudem genügend Gelegenheit, sich zu äussern und allenfalls weitere geeignete Belege einzureichen, um seinen Standpunkt darzulegen.

2.3 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG); das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Bewilligungsanspruch des Ehegatten nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Die Vorinstanz hat hier verbindlich festgestellt (Art. 105 BGG), dass die Ehegemeinschaft schon nach weniger als drei Jahren aufgegeben worden ist, so dass der Anspruchstatbestand von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht fällt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG bzw. wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG machte der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesgericht geltend. Damit steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Verlängerung seiner in der Zwischenzeit abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung zu und auch der Widerruf der Bewilligung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer war grundsätzlich bundesrechtsmässig (Art. 62 lit. d i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AuG).

2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich in materieller Hinsicht einzig darauf, dass die angeordnete Massnahme unverhältnismässig sei. Die erhobene Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist, dass ein Widerruf der Bewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt. Vielmehr hat es sich mit den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers genügend auseinandergesetzt. In sachgerechter Weise hat es sodann die hier massgeblichen öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gewürdigt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die privaten Interessen des Beschwerdeführers, dem 2006 als 24-Jähriger erstmals der Aufenthalt bewilligt wurde, sorgfältig erhoben, kam aber zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer, der in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen unterhält und sich auch in seinem Heimatland wird zurechtfinden können, zugemutet werden muss, dorthin zurückzukehren. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ergebnis besteht auch kein Anlass, dem Eventualantrag (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Zeugeneinvernahme und Neubeurteilung) stattzugeben.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, dem Sicherheits- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger

Schlagwörter

residence permitfamily reunificationright to be heardanticipatory evidenceproportionalitydevolutive effectseparation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the departmental decision was admissible despite devolutive effect.

Extrahierter Entscheid

The challenge to the departmental decision was inadmissible because the cantonal court judgment replaced it and was the only appealable decision.

Extrahierte Begründung

Under the devolutive effect, the lower administrative decision is superseded by the judicial judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court violated the right to be heard by refusing to question the spouse and other named witnesses.

Extrahierter Entscheid

No violation occurred because the court could rely on the existing written evidence and, in anticipatory assessment, legitimately consider further oral evidence unnecessary.

Extrahierte Begründung

The record already contained the essential witness statements, and the appellant had sufficient opportunity to present evidence.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a statutory right to extension of the residence permit after separation.

Extrahierter Entscheid

No such right existed because the marital community ended before three years had elapsed and no important personal reasons were invoked.

Extrahierte Begründung

The conditions of Art. 50(1)(a) AuG were not met, and neither Art. 49 AuG nor Art. 50(1)(b) AuG was relied upon.

Kernrechtsfrage

Whether revoking the permit before expiry was disproportionate.

Extrahierter Entscheid

The proportionality objection failed; the cantonal court properly balanced public and private interests and could require the appellant to return to his home country.

Extrahierte Begründung

The appellant had no family obligations in Switzerland and could reasonably re-establish himself in Macedonia.

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