Federal appeal inadmissible for insufficient substantiation

2C_201/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung10.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal judgment rejecting a recusal request against the district governor in proceedings about a fee order. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to address the decisive considerations of the cantonal judgment. It therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. As the appeal was hopeless, legal aid was denied, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements of reasoning for an appeal to the Federal Supreme Court: the appellant must, in a substantiated manner, address the decisive grounds of the challenged decision. For constitutional complaints, specific invocation and substantiation are required; mere criticism or unsupported requests do not suffice. If the appeal manifestly fails to satisfy these requirements, the Court does not enter into it in simplified procedure under Art. 108 BGG. Legal aid under Art. 64 BGG is denied where the appeal is devoid of prospects of success; court costs follow the outcome under Art. 65 and 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_201/2010

Urteil vom 10. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Regierungsstatthalter Verwaltungskreis A.________,

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern,

Z.________ AG.

Gegenstand
Ablehnungsbegehren (Gebührenverfügung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2010.

Erwägungen:

1.
Im Rahmen eines bei ihm anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens betreffend eine Gebührenverfügung der Z.________ AG forderte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises A.________ X.________ auf, die Beschwerde in korrigierter Form, ohne Sitte und Anstand verletzende Äusserungen innert 10 Tagen wieder einzureichen, ansonsten sie als zurückgezogen gelte. Dies nahm X.________ zum Anlass, um gegen den Regierungsstatthalter ein Ablehnungsbegehren zu stellen. Dieses Gesuch wies die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern am 21. Dezember 2009 ab. Mit Urteil vom 17. Februar 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Direktionsentscheid erhobene Beschwerde ab; zugleich wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens X.________. Dieser gelangte am 3. März 2010 (Postaufgabe, Datum der Rechtsschrift 2. März 2010) mit Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ans Bundesgericht.

2.
Gemäss Art. 42 haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss sich zumindest rudimentär mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Spezifischer Begründung bedürfen Rügen verfassungsrechtlicher Natur (Art. 106 Abs. 2 BGG); im Zusammenhang mit der Anwendung kantonalen Rechts sind weitgehend nur derartige Rügen zulässig (vgl. BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Auf Rechtsmittel, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen, tritt das Bundesgericht nicht ein.

Gegenstand des Rechtsstreits bildet allein die Frage der Befangenheit des Regierungsstatthalters, wobei kantonales Recht und unmittelbar Art. 30 Abs. 1 BV massgeblich sind. Das Verwaltungsgericht hat in E. 3 seines Urteils dargelegt, warum die Vorgehensweise des Regierungsstatthalters von vornherein nicht auf eine Befangenheit schliessen lasse. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substantielles entnehmen; es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Beizufügen ist, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben könnte. Jeglicher Grundlage entbehrt schliesslich der Antrag, "dass die bisherigen Richter in dieser Angelegenheit zum Ausstand kommen, wegen Befangenheit".

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Im Verfahren 1C_97/2010 ist zwar ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet worden; eine nochmalige Kostenbefreiung fällt angesichts der Art der Prozessführung ausser Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

recusalinadmissibilitysubstantiationconstitutional complaintlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage in a substantively adequate way with the reasoning of the cantonal judgment, so the Supreme Court could not review it.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and Art. 106(2) BGG, the appeal had to address the decisive reasons of the lower court and, for constitutional complaints, plead them specifically. The submission failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was inadmissible from the outset, it had no prospects of success under Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Extrahierter Entscheid

Yes; costs followed the outcome and were set at CHF 300.

Extrahierte Begründung

Under Art. 65 and Art. 66(1) BGG, the unsuccessful appellant had to bear the costs.

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