Inadmissible tax appeal for insufficient reasoning

2C_2/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung11.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer did not file his 2008 return and was assessed ex officio. The cantonal tax court rejected his challenge to the non-entry decision, and he then appealed to the Federal Supreme Court. The court held that the appeal did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the decisive cantonal reasoning about ex officio assessment and the special requirements for objecting to it. The court therefore did not enter into the appeal, refused legal aid as hopeless, and imposed court costs of CHF 800 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility of an appeal for insufficient reasoning. A federal complaint must, in a manner directed to the contested grounds, show how the challenged decision violates federal law; merely repeating previous objections or advancing unsubstantiated criticism is insufficient (consid. 2). In particular, where the cantonal authority rejected a challenge to an ex officio tax assessment because the appellant failed to submit figures or documents even after a cure period, the complaint must confront those decisive reasons. If the appeal is manifestly unarguable, legal aid under Art. 64 BGG is excluded; court costs are borne by the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_2/2011

Urteil vom 11. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen.

Gegenstand
Staats- und Bundessteuer 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. November 2010.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte trotz mehrerer Mahnungen die Steuererklärung 2008 nicht ein, weshalb er am 28. Mai 2010 für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2008 nach Ermessen eingeschätzt wurde. Gegen diese Veranlagungen erhob er am 7. Juni 2010 Einsprache, die er wie folgt begründete: Die Steuererklärung sei von seinem Treuhänder noch nicht erstellt worden, auch er könne sie nicht einreichen, weil sich die Unterlagen beim Treuhänder befänden; sodann werde bei ihm als nicht Verheirateter der Verheirateten-Tarif angewendet; die Einkommenshöhe sei nicht zutreffend, da sich die Einkommensseite von 2007 bis 2008 grundlegend geändert habe. Die Veranlagungsbehörde setzte dem Pflichtigen am 11. Juni 2010 eine Nachfrist bis zum 28. Juni 2010, um eine den formellen Anforderungen genügende Einsprache vorzulegen. Am 29. Juni 2010 ersuchte X.________ per e-mail um eine Fristverlängerung, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass die Frist abgelaufen sei und nicht wiederhergestellt werden könne. Mit Entscheid vom 14. Juli 2010 wurde auf die Einsprache nicht eingetreten. Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies das gegen den Einspracheentscheid erhobene Rechtsmittel (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer und Rekurs betreffend Staats- und Gemeindesteuern) mit Urteil vom 22. November 2010 ab. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gab es nicht statt.

Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über das Urteil des Steuergerichts.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein; der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind.

Das Steuergericht hat zunächst erläutert, dass angesichts der fruchtlos gebliebenen Mahnungen, die Steuererklärung einzureichen, die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Ermessen erfüllt waren; dabei hielt es fest, dass kein entschuldbarer Grund für das Nichteinreichen der Steuererklärung vorgelegen habe und es auch nicht Sache der Veranlagungsbehörde sei, dem Steuerpflichtigen beim Ausfüllen der Steuererklärung zu helfen. Weiter hat das Steuergericht dargelegt, welchen besonderen Anforderungen die Einsprachebegründung im Falle einer Ermessensveranlagung nach Gesetz genügen müsse (Aufzeigen der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung); dazu hat es festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch innert der ihm zwecks Verbesserung der Einsprache angesetzten Nachfrist keine Unterlagen nachgereicht habe, sodass die Einsprachebehörde keine zahlenmässigen Informationen gehabt habe, um die Höhe des ermessensweise veranlagten Einkommens zu überprüfen.

Inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen bzw. ihr Entscheid im Ergebnis schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt haben soll, wird in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise aufgezeigt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Erwägungen des angefochtenen Urteils plausibel erscheinen und nicht erkennbar ist, in welcher Hinsicht es mit durch einen allfälligen rechtskundigen Beistand korrekt formulierten Rügen erfolgreich hätte angefochten werden können.

Die Beschwerde erschien denn auch von vornherein als aussichtslos, sodass dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ("Rechtsberatung") nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

tax assessmentinadmissibilityreasoned appeallegal aidcourt costsex officio assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and failed to show any violation of federal law.

Extrahierte Begründung

A complaint must explain in a focused way how the challenged decision violates law. The appellant merely repeated prior objections and did not address the cantonal court's decisive findings on ex officio assessment and the requirements for challenging it.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid and representation should be granted

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was manifestly without prospects of success, so legal aid could not be awarded.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid requires a non-frivolous case. Because the appeal was plainly unsubstantiated and hopeless, the request failed.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs as the losing party.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the unsuccessful appellant is charged with the federal court fee.

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