Non-entry for insufficient appeal reasoning in VAT input tax case

2C_19/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung21.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer challenged the Federal Administrative Court's judgment rejecting VAT input tax deductions for investments and operating expenses. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements: it failed to engage with the decisive grounds of the lower judgment, and the later supplementary submission was out of time. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and imposed court costs of CHF 1,000 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95, Art. 100 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for a properly reasoned appeal and non-entry in simplified procedure. An appeal must, within the statutory time limit, specifically engage with the decisive reasons of the challenged decision and show in a concise manner how federal law was violated. Submissions that merely restate the case or do not confront the lower court’s reasoning are insufficient; later supplementary explanations filed after expiry of the appeal period are inadmissible. Where the appeal manifestly lacks a sufficient substantiated challenge, the Federal Supreme Court does not enter into the matter under Art. 108 BGG. Costs are allocated according to the outcome (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_19/2010

Urteil vom 21. Januar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
MWST; Vorsteuerabzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. November 2009.

Erwägungen:

1.
X.________ führt eine Schreinerei. Bis Ende 2000 rechnete er für die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode ab; seit dem 1. Januar 2001 verwendet er die effektive Methode.

In der Abrechnung für das zweite Quartal 2007 machte X.________ Vorsteuern auf Investitionen (in Wohn- und Geschäftsgebäude) und auf übrigem Betriebsaufwand in der Höhe von Fr. 34'635.40 geltend. Diesem Begehren gab die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht statt. Die gegen deren Einspracheentscheid vom 4. Juli 2008 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. November 2009 ab. Gegen dieses Urteil erhob X.________ am 12. Dezember (Datum der Rechtsschrift 10. Dezember) 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den hauptsächlichen Anträgen, die Eidgenössische Steuerverwaltung sei zu verpflichten, für die Investition Neubau Schreinereigebäude die Vorsteuern im Betrag von Fr. 27'822.-- inkl. Zinsen zu 5 % zurückzuzahlen; zudem habe sie Fr. 8'000.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Am 8. Januar 2010 kam der Beschwerdeführer der Auflage, das angefochtene Urteil einzureichen, nach, wobei er gleichzeitig ergänzende Ausführungen zur Streitsache machte.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 und 95 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist zumindest eine rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen. Eine diesen Anforderungen genügende Beschwerdebegründung muss grundsätzlich innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) beigebracht werden; vorliegend nicht zu berücksichtigen sind mithin die ergänzenden Erläuterungen vom 8. Januar 2010.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verweigerung des Vorsteuerabzugs damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt (2000) nach der Saldosteuersatzmethode abgerech-net habe, was eine nachträgliche Berücksichtigung von Vorsteuern nach der effektiven Methode im Allgemeinen und im vorliegenden Fall ausschliesse (E. 2 und 3); zudem wäre ein allfälliger Anspruch auf Vorsteuerabzug ohnehin verjährt (E. 4); schliesslich seien mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt, um dem Beschwerdeführer den Vorsteuerabzug gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) dennoch zu gewähren (E. 5). Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen in keiner Weise ein. Seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 10./12. Dezember 2009 lassen auch nicht im Ansatz erkennen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen bzw. inwiefern sein Urteil im Ergebnis gegen schweizerisches Recht verstossen sollte. Dasselbe gälte übrigens auch für die aus Fristgründen nicht zu berücksichtigende Eingabe vom 8. Januar 2010. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

VATinput tax deductionappeal reasoninginadmissibilitysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not engage with the key reasons of the lower judgment and therefore lacked a sufficient substantiated challenge.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to address the Federal Administrative Court's decisive grounds and did not show any legal violation; later supplemental submissions were untimely and disregarded.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be examined on the merits regarding input tax deduction and damages claims.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal was not adequately reasoned, the Court did not enter into the merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 108 para. 1 lit. b BGG, manifestly insufficiently reasoned appeals are not admissible in simplified procedure.

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