Non-entry for insufficient reasoning in residence permit appeal

2C_18/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung21.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing did not satisfy the statutory reasoning requirements for a complaint under the BGG. The cantonal court had denied legal aid because the late appeal appeared hopeless and no ground for restoration of the appeal period was shown. As the appellant's submissions did not engage with that reasoning, the Court refused to enter into the matter. Federal court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for insufficient reasoning. A federal complaint must set out requests and reasons and, in a targeted manner, deal at least rudimentarily with the decisive considerations of the contested decision. Where the submissions fail to address the grounds on which the lower authority denied legal aid—here, because the late appeal appeared hopeless and no basis for restoration of the time limit was shown—the complaint is manifestly inadequately reasoned and cannot be admitted in the simplified procedure under Art. 108 BGG (consid. 2). Costs are borne by the unsuccessful appellant pursuant to Art. 65 and Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_18/2010

Urteil vom 21. Januar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2009.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 24. März 2009 wies das Kantonale Ausländeramt St. Gallen das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Das Sicherheitsdepartement des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 24. Juni 2009 auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs nicht ein. X.________ erhob am 2. Dezember 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, wobei er um Wiederherstellung der (längst abgelaufenen) Beschwerdefrist ersuchte; zudem stellte er das Begehren, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung seines Präsidenten vom 7. Dezember 2009 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit ans Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 18. Dezember 2009 erklärte X.________, gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Beschwerde wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG zu erheben. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 wurde er über die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, den Fristen-lauf sowie über die prima vista geringen Erfolgsaussichten seiner Beschwerde informiert. Mit ergänzender Eingabe vom 11. Januar 2010 hat der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen bestätigt.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist zumindest eine rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf das kantonale Prozessrecht sowie auf Art. 29 Abs. 3 BV mit der Begründung abgewiesen, dass die bei ihm (nach Ablauf der Beschwerdefrist) eingereichte Beschwerde aussichtslos erscheine, weil kein Fristwiederherstellungsgrund ersichtlich sei. Dazu lässt sich auch in der ergänzenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2010 nichts entnehmen. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

admissibilityreasoned appeallegal aidrestoration of time limitresidence permitsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint did not contain an adequate, case-specific challenge to the cantonal court's reasoning and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG, the appellant had to explain in a concise but targeted manner how the contested decision violated the law. The submissions did not address the decisive grounds that the cantonal court considered the appeal hopeless because no basis for restoring the time limit was apparent.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The costs follow the outcome of the proceedings.

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