Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG; Art. 30 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Kostenbefreiung sind grundsätzlich bei der mit der Sache befassten Vorinstanz einzureichen. Solange diese Behörde darüber nicht entschieden hat, fehlt es an einem anfechtbaren Zwischenentscheid; eine direkt dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist offensichtlich unzulässig. Erweist sich eine Eingabe ihrem Inhalt nach als entsprechendes Gesuch, ist sie von Amtes wegen an die zuständige Vorinstanz weiterzuleiten. Gerichtskosten können in besonderen Umständen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
2C_177/2020
Urteil vom 20. Februar 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrom inspektorat ESTI.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 31. Januar 2020 (A-580/2020).
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 erhob der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-580/2020 von A.________ im Zusammenhang mit einem fehlenden Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--; werde dieser nicht bis zum 21. Februar 2020 geleistet, werde auf die Eingabe nicht eingetreten. A.________ gelangte mit Eingabe vom 18. Februar 2020 (15. Februar 2020) mit dem Ersuchen an das Bundesgericht, auf den Kostenvorschuss zu verzichten.
Die Eingabe von A.________ erweist sich als Gesuch um Kostenbefreiung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und daher vorab um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor jener Instanz. Derartige Gesuche sind bei der Behörde einzureichen, die mit der Sache befasst ist (iudex a quo). Im konkreten Fall ist mithin das Bundesverwaltungsgericht zuständig, was sich aus Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) in Verbindung mit Art. 37 VGG (SR 173.32) ergibt. Zu dieser Frage kann Beschwerde an das Bundesgericht erst gegen einen diesbezüglichen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts erhoben werden. Weder aus dessen Zwischenverfügung noch aus der Eingabe der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass ein solches Gesuch vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt und von diesem beurteilt worden wäre. Die Angelegenheit ist deshalb von Amtes wegen und zur Prüfung des Gesuchs an die zuständige Bundesbehörde weiterzuleiten (Art. 30 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_498/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2).
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Eingabe vom 18. Februar 2020 (15. Februar 2020) wird im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar