Non-entry for insufficiently reasoned VAT appeal

2C_145/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung14.02.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared inadmissible a taxpayer’s appeal against a Federal Administrative Court order requiring a CHF 1,100 advance on costs in a VAT case. The Court held that the appeal did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to address the decisive reasons of the lower court or explain any violation of law. It also rejected the request for legal aid and representation, considering the appeal hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen prozessleitende Kostenvorschussverfügungen. Die Beschwerdeschrift hat sich in gezielter Weise mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sei. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzulehnen, wenn das Rechtsmittel aussichtslos erscheint (Art. 64 BGG). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_145/2011

Urteil vom 14. Februar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
MWST (1. - 4. Quartal 2009),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 25. Januar 2011.
Erwägungen:

1.
Im am 29. September 2010 eingeleiteten Beschwerdeverfahren A-7130/2010 betreffend die Ermessenseinschätzung der Mehrwertsteuer per 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_3/2011 vom 11. Januar 2011 nicht ein. Nach Kenntnisnahme von diesem Urteil forderte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts X.________ mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 auf, für besagtes Verfahren A-7130/2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- zu leisten, zahlbar in zwei Raten à Fr. 550.-- bis zum 1. März bzw. bis zum 1. April 2011; die Zahlungseinladung war verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung, verspäteter Bezahlung oder nicht vollständiger Zahlung nur einer einzigen Rate des Vorschusses auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten würde.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2011 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011. Er beantragt, diese sei bis Ende Februar 2011 auszusetzen und es sei abzuwarten, dass die Mehrwertsteuer-Abrechnungen 2009/2010 ordnungsgemäss eingereicht würden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Beschwerdeführers, in der angefochtenen Verfügung werde "auf die unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten", nachdem das entsprechende Gesuch mit der ersten Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 abgewiesen wurde und der Beschwerde an das Bundesgericht kein Erfolg beschieden war. Inwiefern unter diesen Umständen die Einladung zur Bezahlung des Kostenvorschusses, die Festsetzung von dessen Höhe oder die Fristansetzungen gegen schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verstossen sollten, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen; namentlich bleibt unerfindlich, wie die Tatsache, dass offenbar Abrechnungen für die Gegenstand des vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahrens bildenden Mehrwertsteuerperioden noch nicht vorgelegt wurden, sich auf die Kostenvorschusspflicht für jenes Verfahren auswirken sollte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die plausiblen Erwägungen der angefochtenen Zwischenverfügung mit durch einen allfälligen rechtskundigen Beistand korrekt formulierten Rügen erfolgreich hätte angefochten werden können.

Die Beschwerde erschien denn auch von vornherein als aussichtslos, sodass dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ("Rechts-beratung") nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

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