No entry for insufficiently reasoned complaint against restaurant closure

2C_143/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung16.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into X.________ AG’s complaint against the cantonal court’s non-entry judgment concerning the immediate closure of Restaurant A.________. It held that the filing failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and therefore did not satisfy the requirements of Art. 42 BGG. Because of the inadmissibility, the request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Eine Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren sachbezogene Begründung zu enthalten und muss sich bei einem Nichteintretensentscheid mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen auseinandersetzen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_143/2010

Urteil vom 16. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsstatthalteramt Z.________,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Betriebsschliessung Restaurant (aufschiebende Wirkung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2010.

Erwägungen:

1.
Die X.________ AG ist Mieterin der Lokalitäten in G.________, in welchen sich das Restaurant A.________ befindet. Am 3. Juli 2009 schloss der Regierungsstatthalter von Z.________ das Restaurant A.________ mit sofortiger Wirkung. Am 26. November 2009 wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern eine Beschwerde der X.________ AG ab, womit diese beantragt hatte, die Schliessungsverfügung sei aufzuheben und es sei ihr Gelegenheit einzuräumen, für die Führung des Betriebs innert Frist eine verantwortliche Person zu bestellen. Mit Urteil des Einzelrichters vom 12. Januar 2010 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die gegen den Beschwerdeentscheid der Volkswirtschaftsdirektion erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht ein, dass die X.________ AG in ihrer Beschwerdeschrift auf den ausführlich begründeten angefochtenen Entscheid nicht eingehe.

Die X.________ AG gelangte am 13. Februar 2010 mit als "Beschwerde gemäss Art. 42 BGG" bezeichneter Eingabe an das Bundesgericht. Es wird unter anderem beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2010 sei aufzuheben, da es nicht realistisch sei. Zudem wird aufschiebende Wirkung bis Ende März 2010 verlangt.

2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. zumindest rudimentär auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen Bezug nehmen. Handelt es sich bei diesem um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, inwiefern das Nichteintreten bzw. die dieses Ergebnis rechtfertigenden Erwägungen Recht verletzten. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, dass diese in ihrer Beschwerdeschrift auf den ausführlich begründeten Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion nicht eingegangen sei. Zu diesem verfahrensrechtlichen, das Nichteintreten rechtfertigenden Motiv lässt sich der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2010 nichts entnehmen. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 ABs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningnon-entry decisionsuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint against the cantonal non-entry decision was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not address the procedural reason for the cantonal non-entry decision, so it lacked the required specific reasoning.

Extrahierte Begründung

A complaint must explain in a concise manner how the challenged decision violates law. If the lower court issued a non-entry decision, the complaint must attack that reason. The filing of 13 February 2010 did not do so.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect should be examined.

Extrahierter Entscheid

The request became moot because the complaint was not entered into.

Extrahierte Begründung

Once the complaint is dismissed at the admissibility stage, the interim request falls away.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay the costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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