Mootness after release from detention; legal aid granted

2C_143/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung24.04.2009Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court struck the complaint off the docket because the detention order had become moot after the appellant's release and later removal. It held that the exceptional conditions for nevertheless deciding the merits were not met. The appellant was not treated as the prevailing party for costs and therefore had no claim to party compensation. However, the appeal was not hopeless when filed, so the request for free legal aid and appointed counsel was granted, no costs were levied, and counsel was awarded CHF 1,200 from the federal court treasury.

Omnilex-Regeste

Art. 64 and 68 BGG; mootness of an appeal against immigration detention and consequences for costs and legal aid. If the contested detention has ended and the complainant no longer has a current interest, the proceedings are to be struck off unless the strict conditions for a merits decision despite mootness are met. Release from detention does not by itself amount to an acknowledgment of the appellant's legal position. For the allocation of costs, the appellant is not to be treated as the prevailing party merely because the case became moot. Legal aid is nevertheless to be granted if the complaint was not manifestly devoid of prospects at the time of filing; in that event, counsel may be appointed and compensated from the court fund.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_143/2009

Verfügung vom 24. April 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
vertreten durch Rechtsanwalt Lic. iur. Beat Jeaglé.

Gegenstand
Durchsetzungshaft / Haftverlängerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. Januar 2009.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 20. Januar 2009 stimmte das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau einer (weiteren) Verlängerung der Durchsetzungshaft von X.________ zu. Dieser focht das Urteil des Rekursgerichts am 27. Februar 2009 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an. Am 9. März 2009 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aarau die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Durchsetzungshaft zwecks Antritts des Strafvollzugs im Kanton Waadt. Gemäss Auskunft seines Rechtsvertreters vom 7. April 2009 sollte die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Nigeria per 8. April 2009 bewerkstelligt werden.
Der Einladung, zur Verfahrenserledigung einschliesslich Kostenfrage (Verfügung vom 11. März 2009) Stellung zu nehmen, hat der Vertreter des Beschwerdeführers am 17. März 2009 Folge geleistet, wobei er auch für den Fall der Verfahrensabschreibung am bereits in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung festhält; das Rekursgericht (ausdrücklich) und das Migrationsamt (stillschweigend) haben auf Äusserungen zur Verfahrenserledigung verzichtet.

2.
Der Gegenstand der Beschwerde bzw. das aktuelle Interesse an deren Behandlung ist nach der Haftentlassung (und der späteren Ausschaffung) dahingefallen. Die restriktiven Voraussetzungen dafür, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln, sind nicht erfüllt (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 125 I 394 E. 4 S. 396 ff. mit Hinweisen; spezifisch zur ausländerrechtlichen Haft Urteil 2A.423/2004 vom 2. August 2004 mit Hinweisen). Das Verfahren ist mithin abzuschreiben, wobei über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) sowie nötigenfalls über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden ist; dieser Entscheid obliegt der Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 BGG).
Vorliegend lässt sich aus der Haftentlassung nicht auf eine Anerkennung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerdegründe durch die kantonalen Behörden schliessen; der Beschwerdeführer kann jedenfalls im Hinblick auf die Kostenregelung nicht als voraussichtlich obsiegende Partei betrachtet werden. Nichts anderes lässt sich aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 2C_643/2008 vom 29. Januar 2009 ableiten. Wohl hatte dort das Bundesgericht bestätigt, dass eine insgesamt ähnlich lange Haftdauer wie vorliegend unverhältnismässig war. Es lag dabei aber eine umgekehrte Prozesssituation vor, hatte doch der Haftrichter die Verlängerung der Durchsetzungshaft verweigert. Dem Haftrichter steht bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im konkreten Einzelfall ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, dem das Bundesgericht Rechnung trägt. Auch sonst lässt sich der Sachverhalt des vorliegenden Falls nicht mit demjenigen vergleichen, der dem Urteil 2C_643/2008 zugrunde lag. Gilt der Beschwerdeführer nicht als obsiegende Partei, hat er insbesondere keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Andererseits erschien die Beschwerde, ausgehend von den bei deren Einreichung herrschenden Verhältnissen, nicht als geradezu aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Hans Ulrich Ziswiler wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- ausgerichtet.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

immigration detentionmootnesslegal aidcostsparty compensationcurrent interestrelease from detention

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should still be decided on the merits after release from detention

Extrahierter Entscheid

The appeal was struck from the docket because the subject matter and current interest had lapsed after release and subsequent removal.

Extrahierte Begründung

The strict conditions for deciding the case despite mootness were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid and free legal representation

Extrahierter Entscheid

The request was granted because the appeal was not hopeless at the time of filing.

Extrahierte Begründung

Although the appellant was not to be treated as the prevailing party for costs, the appeal did not appear manifestly without prospects when filed.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation were to be awarded

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; no party compensation was awarded to the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the case was struck off and the appellant did not qualify as a prevailing party, no entitlement to party compensation arose.

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