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2C_13/2008 ΓÇó Inadmissibility of appeal against remand decision
2C_13/2008Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung15.01.2008Inadmissible
A couple appealed to the Federal Supreme Court against a Basel-Landschaft cantonal judgment that had remanded a 2002 state tax matter for reconsideration after finding a violation of the duty to give reasons. The Federal Supreme Court held that the cantonal judgment was not a final decision and also not a separately appealable partial decision; as a mere remand/interim decision, it did not satisfy the requirements for immediate review under the Federal Supreme Court Act. The court therefore did not enter into the appeal. It ordered joint and several court costs of CHF 500 against the appellants and awarded no party compensation.
Art. 90-93 BGG; admissibility of an appeal against a remand judgment. A cantonal decision that does not terminate the proceedings but merely remands the matter for new assessment is, as a rule, neither a final decision nor a separately appealable partial decision. Such an interim decision is reviewable only if it causes irreparable harm or if its immediate admission would enable a final decision and avoid extensive evidence. A mere remand for renewed examination does not ordinarily satisfy these requirements; the parties may challenge the later final decision and, where necessary, also raise objections to prior interim rulings at that stage (consid. 3).
{T 0/2}
2C_13/2008
Urteil vom 15. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Staatssteuer 2002,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Oktober 2007.
Erwägungen:
1.
Am 24. März 2006 sind die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft für die Staatssteuer 2002 veranlagt worden; dabei wurden die Einkünfte, welche B.X.________ aus der unverteilten Hinterlassenschaft ihrer Mutter erzielt, mit 2'275 Franken berücksichtigt. Die Steuerpflichtigen gelangten hiergegen an das kantonale Steuer- und Enteignungsgericht, welches das steuerbare Einkommen in teilweiser Gutheissung ihres Rekurses um 257 Franken reduzierte (Urteil vom 16. März 2007). Das von den Ehegatten X.________ in der Folge angerufene Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die bei ihm eingereichte Beschwerde wegen einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (fehlende Begründung für einen implizit abgewiesenen Antrag) teilweise gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil vom 17. Oktober 2007).
2.
Am 3. Januar 2008 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Auf ihre Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG):
3.
Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zunächst zulässig gegen Endentscheide. Nachdem das hier angefochtene Kantonsgerichtsurteil das Verfahren nicht abschliesst, sondern auf Rückweisung lautet, handelt es sich dabei nicht um einen Endentscheid. Es liegt weiter auch kein anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG vor, weil das Urteil zwar einzelne Rechtsfragen verbindlich beantwortet, aber kein eigenständiges Begehren abschliessend behandelt. Das Kantonsgerichtsurteil stellt mithin einen blossen Zwischenentscheid dar, gegen den die Beschwerde grundsätzlich nur dann offen steht, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG; zum Sonderfall der Vor- und Zwischenentscheide über Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen vgl. Art. 92 BGG).
Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt: Das Kantonsgericht hat jenen Teil des Rechtsstreits, welcher von der festgestellten Gehörsverletzung betroffen ist (Frage, wie der Zinsertrag der Erbschaft zwischen dem 1. Januar und dem 21. November 2002 zu behandeln ist), nicht geprüft. Bei diesen Gegebenheiten kann das Bundesgericht - hier nicht interessierende besondere Konstellationen vorbehalten - zum Vornherein keine sofortige und endgültige Beurteilung der Streitigkeit vornehmen. Weiter vermag ein Rückweisungsentscheid zur neuen Abklärung und Entscheidung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483). Wieso dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan; im Gegenteil, erheben die Beschwerdeführer doch gar keine Einwände gegen die Rückweisung an und für sich. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gegen den vom kantonalen Steuer- und Enteignungsgericht zu fällenden neuen Entscheid wiederum die ordentlichen Rechtsmittel und letztinstanzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen stehen. Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG können dannzumal auch alle Vor- und Zwischenentscheide mitangefochten werden, so dass die Beschwerdeführer im betreffenden Beschwerdeverfahren - soweit erforderlich - sämtliche Rügen gegen den Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts erneut vortragen können.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Häberli