Appeal withdrawn after language order was amended

2C_1281/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung18.01.2013Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant challenged a procedural language order in a lottery-enforcement case, seeking permission to file in French. After the Rekurskommission reconsidered and amended the order to allow French submissions while keeping German as the language of the proceedings, the appellant withdrew the federal appeal and waived party compensation. The Federal Supreme Court, by the presiding judge, struck the case off, imposed no court costs, and awarded no compensation to any participant.

Regest

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Abschreibung des Verfahrens nach Rückzug der Beschwerde durch Verfügung des Abteilungspräsidenten; bei nachträglicher Anpassung des angefochtenen Entscheids im Sinne des Rechtsbegehrens ist der Rückzug regelmässig ohne Kostenfolgen zu behandeln, sofern unter den Umständen keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 BGG) und keine Parteientschädigung geschuldet ist, namentlich wenn kein Aufwand entstanden ist bzw. auf Entschädigung verzichtet wurde. Die Abschreibung erfasst nur die Beendigung des bundesgerichtlichen Verfahrens; über die Kostenfolgen ist summarisch im Abschreibungsentscheid zu befinden (vgl. consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_1281/2012

Verfügung vom 18. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Madame Madalina Diaconu,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei,

Lotterie- und Wettkommission,
Swisslos, Interkantonale Landeslotterie,
vertreten durch Dr. iur. Stefan Rechsteiner und lic. iur. Felix Kesselring, Rechtsanwälte.

Gegenstand
Verfahren No 10-12 (Euro-Lotto); Verfahrenssprache,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Rekurskommission Interkantonale Vereinbarung Lotterien und Wetten vom 28. November 2012.

Nach Einsicht
in Ziff. 6 a) der Verfügung der Rekurskommission Interkantonale Vereinbarung Lotterien und Wetten vom 28. November 2012 (Verfahrensanordnung Nr. 2), womit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die Zuständigkeit der Lotterie- und Wettkommission (comlot) zur Eröffnung eines Verfahrens gegen die Y.________ AG, welcher vorgeworfen wird, in der Schweiz eine verbotene Lotterie ohne Bewilligung zu organisieren und zu betreiben, angeordnet wird, das Verfahren werde ausschliesslich in deutscher Sprache durchgeführt, was auch für jede zukünftige Schrift der X.________ gelte,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ vom 24. Dezember 2012, welche dem Bundesgericht unter anderem Folgendes beantragte: "Annuler le point 6 a) de la décision de la Commission intercantonale de recours loteries et paris du 28 novembre 2012 en tant qu'il concerne l'imposition de la langue allemande pour les mémoires et autres écritures de la recourante" et "dire que la recourante peut déposer ses mémoires, écritures et autres communications en langue française devant la Commission intercantonale de recours loteries et paris",
in das Schreiben der Rekurskommission vom 28. Dezember 2012 sowie in ihre dem Bundesgericht mit Informationsschreiben vom 8. Januar 2013 übermittelte Anordnung vom 7. Januar 2013, wonach Ziff. 6 a) der Verfahrensanordung vom 28. November 2012 in Wiedererwägung gezogen wird und wie folgt lauten soll: "Das Verfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt; der X.________ wird jedoch erlaubt, ihre Rechtsschriften und Briefe auf französisch zu verfassen",
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2013, welche die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs erwägt,
in das weitere Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2013, womit sie die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Dezember 2012 zurückzieht und auf die Ausrichtung der in der Beschwerdeschrift beantragten Parteientschädigung verzichtet,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, der auch über die Kostenfolgen befindet,
dass der Rückzug der Beschwerde auf dem Umstand beruht, dass die angefochtene Verfügung im Sinne ihres Beschwerdeantrags abgeändert worden ist,
dass unter den gegebenen Umständen keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG),
dass kein Anlass besteht, der Beschwerdeführerin (die darauf verzichtet hat) oder einem der weiteren Verfahrensbeteiligten (denen ohnehin bisher kein Aufwand entstanden ist) eine Parteientschädigung zuzusprechen,

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Y.________ AG, der Lotterie- und Wettkommission, der Swisslos, Interkantonale Landeslotterie, und der Rekurskommission Interkantonale Vereinbarung Lotterien und Wetten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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