Non-entry for insufficiently reasoned appeal against cost advance

2C_1266/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung07.01.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged before the Federal Supreme Court an interim order of the Federal Administrative Court requiring a CHF 500 cost advance in a VAT appeal. The Supreme Court held that the submission did not comply with the reasoning requirement because it failed to address the legal basis for the advance payment or explain any violation of federal law. The appeal was therefore not entered into in simplified proceedings, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 95 and Art. 108 BGG; Art. 63 Abs. 4 VwVG: an appeal must specifically and pertinently show how the challenged act violates federal law. Where the appellant merely criticizes the conduct of the opposing authority without engaging with the contested procedural order and its statutory basis, the reasoning requirement is not met. The Federal Supreme Court may then decline to enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108 BGG. A cost advance under Art. 63 Abs. 4 VwVG is due irrespective of the prospects of success, subject only to special reasons for waiver.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_1266/2012

Urteil vom 7. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
MWST (1. Semester 2009; Ende der Steuerpflicht; Eigenverbrauch bei Wegfall der Steuerpflicht),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. Dezember 2012.

Erwägungen:
X.________ erhob am 3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. November 2012 betreffend Mehrwertsteuer 1. Semester 2009. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Dezember 2012 forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht auf, bis zum 27. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Dezember 2012 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über diese Kautionsverfügung.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 95 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen. Vorliegend wird die Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angefochten. Diese Zahlungseinladung beruht auf dem in der angefochtenen Zwischenverfügung ausdrücklich erwähnten Art. 63 Abs. 4 VwVG, wonach der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt; auf die Erhebung eines Vorschusses kann bloss bei Vorliegen besonderer Gründe verzichtet werden. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschusserhebung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Namentlich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen darüber, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung falsch gehandelt habe, nicht darzutun, dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, vom Grundsatz abzuweichen, dass - unabhängig von den Prozessaussichten - immer ein Vorschuss zu leisten ist. Auf die Beschwerde ist mithin mangels hinreichender Begründung mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ergänzend ist beizufügen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt haben könnte und seine Zwischenverfügung mit formgültigen Rügen erfolgreich anfechtbar wäre.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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