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2C_1261/2012 ΓÇó No standing to challenge procurement award without bid
2C_1261/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung21.12.2012Dismissed
X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal administrative court's non-entry decision in a public procurement case concerning a new funicular project. The cantonal court had found that he lacked a protectable interest because he had not submitted a bid. The Federal Supreme Court held that the filing did not challenge the cantonal admissibility ruling in a legally sufficient manner and did not show any violation of federal law. It therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 and 2 in conjunction with Art. 95 BGG; procurement appeal and standing to challenge a non-entry decision: a submission to the Federal Supreme Court must specifically address the contested cantonal admissibility ruling and demonstrate, with reasons, a federal-law violation. If the filing merely attacks the merits of the procurement and fails to engage with the standing assessment, the appeal is inadmissible; simplified non-entry under Art. 108 BGG is permissible. In the absence of sufficient grounds, court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.
{T 0/2}
2C_1261/2012
Urteil vom 21. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 27. November 2012.
Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid des Einzelrichters vom 27. November 2012 auf eine Beschwerde von X.________ gegen den Zuschlagsentscheid betreffend die von den Y.________ AG ausgeschriebene Beschaffung "Neubau Standseilbahn 'Z.________bahn'," nicht ein, weil ihm mangels Einreichung einer Offerte das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Zuschlagsentscheids fehle. X.________ gelangte mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 19. Dezember 2012 an das Bundesgericht, worin er auf den Entscheid vom 27. November 2012 Bezug nimmt. Gegenstand einer Beschwerde könnte allein die Frage sein, ob das Verwaltungsgericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde hätte eintreten müssen, nicht aber die materiellrechtliche Seite des Beschaffungsgeschäfts selber. Zur kantonalen Eintretensfrage lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nichts entnehmen. Es wird denn auch nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen - übrigens naheliegenden - Erwägungen zur Beschwerdelegitimation schweizerisches Recht verletzt hätte (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG). Soweit überhaupt ein echter Wille besteht, Beschwerde zu führen, woran angesichts der "absichtlich satirisch" formulierten Eingabe vom 19. Dezember 2012 Zweifel bestehen, ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller