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2C_1238/2012 ΓÇó Inadmissibility of appeal against revocation of settlement permit
2C_1238/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung14.12.2012Inadmissible
A Nigerian national challenged the revocation of his settlement permit and removal order after a 6.5-year drug conviction. The Federal Supreme Court held that his filing did not satisfy the duty to reason the appeal under Art. 42 BGG, because it failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment. The court therefore did not enter into the appeal. It waived court costs, declared the request for legal aid and counsel moot, and awarded no compensation.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Eingabe muss einen hinreichend sachbezogenen Antrag und eine substanziierte Auseinandersetzung mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen enthalten. Bloss allgemeine Kritik oder das Unterlassen jeder rechtlichen Begründung genügt nicht. Fehlt eine den Anforderungen entsprechende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei Kostenverzicht wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos; Entschädigungen sind in diesem Fall nicht geschuldet (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG).
{T 0/2}
2C_1238/2012
Urteil vom 14. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 23. Oktober 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ (geb. 1960) stammt aus Nigeria. Seit dem 24. November 1998 verfügt er in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Am 30. November 2001 heiratete er eine kamerunische Staatsangehörige, welche in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihm erhielt. Nach ersten Strafen in den Jahren 2000 (12 Monate bedingt) und 2007 (Geldstrafe von 60 Tagessätzen) verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt am 22. November 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren. Das Migrationsamt Basel-Stadt widerrief hierauf am 30. Juni 2011 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn weg. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 23. Oktober 2012. X.________ ist mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, dessen Urteil aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; gleichzeitig beantragte er, ihm die Frist zur Beschwerdebegründung zu erstrecken. Am 5. Dezember 2012 teilte die Bundesgerichtskanzlei X.________ mit, dass dies nicht möglich sei (Art. 47 Abs. 1 BGG). Am 11. Dezember 2012 hat X.________ den angefochtenen Entscheid nachgereicht.
2.
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2 Da die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und insbesondere darin mit keinem Wort darlegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Dies kann durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, für den vorliegenden Entscheid keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos wird. Es sind keine Entschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.2 Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar