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2C_1210/2012 ΓÇó Inadmissibility for insufficient reasoning in time-limit appeal
2C_1210/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung10.12.2012Dismissed
The parents appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal non-entry decision concerning the refusal of scholarships for their daughter. The Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the decisive issue of whether the cantonal court rightly found the prior appeal untimely. No legal error or incorrect factual assessment was shown. The appeal was therefore not entered into in simplified proceedings, and court costs of CHF 200 were imposed on the appellants jointly and severally, half each.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; non-entry on an appeal against a procedural inadmissibility decision requires substantiated criticism of the decisive reasoning. Where the challenged cantonal decision concerns non-entry for lateness, the appellant must specifically show why the lower court erred on the question of timeliness or on the relevant procedural law; a mere request for reconsideration or reference to special circumstances is insufficient. An appeal lacking any such case-related reasoning is manifestly inadequately reasoned and is disposed of in simplified procedure under Art. 108 BGG (consid. 1).
{T 0/2}
2C_1210/2012
Urteil vom 10. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.A.________,
X.B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung
des Kantons Zürich, Amtsleitung,
Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Leistungen an Personen in Ausbildung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. November 2012.
Erwägungen:
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 8. November 2012 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde von X.A.________ und X.B.________ gegen einen Rekursentscheid der Bildungsdirektion des Kantons Zürich betreffend Verweigerung von Stipendien für ihre Tochter nicht ein, weil sie nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen erhoben worden sei; der Entscheid der Bildungsdirektion sei am 4. Oktober 2012 ausgehändigt, die dagegen erhobene Beschwerde erst am 6. November 2012 bei der Post aufgegeben worden.
Gegen diese Nichteintretensverfügung gelangten X.A.________ und X.B.________ am 8. Dezember 2012 mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie bitten darum, die Entscheidung unter Berücksichtigung der "besonderen Verhältnisse" noch einmal zu prüfen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss in Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eine Rechtsverletzung aufzeigen. Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid; Gegenstand der Beschwerde kann daher einzig die verfahrensrechtliche Frage sein, ob die Vorinstanz auf das dortige Rechtsmittel hätte eintreten sollen. Dazu lässt sich der Rechtsschrift vom 8. Dezember 2012 nichts entnehmen; namentlich wird nicht aufgezeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Frage der Fristwahrung offensichtlich unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen getroffen (vgl. Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) oder das kantonale Verfahrensrecht in einer gegen schweizerisches Recht verstossenden Weise angewendet haben könnte.
Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller