Inadmissibility for insufficient substantiation in tax appeal

2C_12/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung12.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer challenged a cantonal court judgment that confirmed the tax authority's refusal to enter into late objections for 2007 cantonal, communal, and federal taxes. The Federal Supreme Court treated the filing as a public-law appeal only for that judgment, but found the reasoning wholly insufficient because it did not explain any violation of federal law. The court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. Court costs of CHF 200 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Rechtsschrift muss ein Rechtsbegehren und eine hinreichende, auf die angefochtene Entscheidung bezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen enthalten. Bloss tatsächliche Erklärungen oder subjektive Motive genügen nicht. Fehlt es offensichtlich an einer rechtsgenüglichen Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_12/2010

Urteil vom 12. Januar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter, vom 11. November 2009.

Erwägungen:
Mit ans Bundesgericht adressierter Eingabe vom 26. November 2009 erklärt X.________, gegen zwei Verfügungen vom 20. und 27. November 2009 sowie gegen ein Urteil vom 11. November 2009 Beschwerde zu führen. Was die zwei Verfügungen betrifft, ist die Zuständigkeit der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gegeben. Beim Urteil vom 11. November 2009 handelt es sich um das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden betreffend Kantons- und Gemeindesteuer bzw. direkte Bundessteuer 2007, womit dieses bestätigt, dass gegen die entsprechenden Veranlagungen verspätet Einsprache erhoben worden sei und die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden zu Recht auf die Einsprachen nicht eingetreten sei. Diesbezüglich ist die Zuständigkeit der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gegeben und ist die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Auf diese ist aber, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten:

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Soweit die Rechtsschrift das Urteil vom 11. November 2009 betrifft, begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe bei der Steuerbehörde nichts unternommen, weil er gedacht habe, dass "alles in einem" sei, und dass die Behörde, die sein Hab und Gut beschlagnahmt habe, nicht noch was von ihm verlangen werde. Damit aber legt er nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht durch die Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Kantonalen Steuerverwaltung schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt habe könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

tax appealinadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costslate objection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and was admissible.

Extrahierter Entscheid

The filing did not show, even in summary form, how the cantonal judgment violated federal law; it was therefore manifestly insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG, the filing must state requests and reasons, and under Art. 42(2) and Art. 108(1)(b) BGG it must explain in a concise way why the challenged act violates law. The appellant only gave factual explanations and no legal criticism of the judgment.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs after the inadmissibility decision.

Extrahierter Entscheid

The court costs were imposed on the appellant in the amount of CHF 200.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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