{T 0/2}
2C_1190/2012
Urteil vom 4. Juni 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2012.
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2012, mit welchem dieses die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des aus Nigeria stammenden X.________ (geb. 1977) und dessen Wegweisung durch die Migrationsbehörden des Kantons Bern geschützt hat,
in die von X.________ am 29. November 2012 hiegegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
in die beigezogenen vollständigen Akten,
in Erwägung,
dass der mit einer Schweizerin verheiratete Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AuG sowie - zumal die Behörden trotz Zweifel von einer intakten Ehe ausgegangen sind - gestützt auf Art. 8 EMRK einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, weshalb er befugt ist, das genannte letztinstanzliche kantonale Urteil beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anzufechten (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 (e contrario), Art. 86 lit. d, Art. 89 und Art. 90 BGG),
dass die Ansprüche nach Art. 42 AuG u.a. erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG), so etwa die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer solchen von mindestens einem Jahr [BGE 135 II 377]), vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG,
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen u.a. wegen mehrfacher, teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden ist, womit er - unbestrittenermassen - den oben genannten Widerrufsgrund gesetzt hat,
dass sich bei gegebenen Voraussetzungen der Widerruf oder die Nichtverlängerung der Bewilligung immerhin nur dann rechtfertigt, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind [Art. 96 AuG], vgl. - statt vieler - Urteile 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1 sowie 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3),
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe diese Interessenabwägung qualifiziert unrichtig vorgenommen, womit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig erweise,
dass er zur Begründung seiner Auffassung im Wesentlichen geltend macht,
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein