Federal appeal dismissed as untimely and unreasoned

2C_1137/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung16.12.2013Inadmissible

Zusammenfassung

X. sought release from joint liability for unpaid 2003-2005 taxes. After the municipal tax authority rejected the request and the Zurich Administrative Court dismissed the complaint, she appealed to the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal was filed after the 30-day deadline and that no reason for restitution was shown. It also found the filing insufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act. The appeal was therefore not entered into, and no court costs were charged.

Regest

Art. 100, 50, 42, 95 and 106 BGG; federal appeal against a cantonal judgment is inadmissible if filed after expiry of the 30-day deadline and no excusable impediment is alleged; restitution requires a substantiated request within 30 days of removal of the obstacle and the omitted act must be performed. A pleading must contain specific requests and reasons; where cantonal law or constitutional issues are invoked, the violation of constitutional rights must be pleaded and reasoned in a qualified manner. A mere reference to Art. 6 EMRK does not dispense with the statutory pleading requirements (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2C_1137/2013

Urteil vom 16. Dezember 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Zollikon.

Gegenstand
Steuerbezug (Ehegattenhaftung Staats- und Gemeindesteuern 2003 - 2005),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 28. August 2013.

Erwägungen:

1.

X.________ ersuchte das Steueramt der Gemeinde Zollikon wiederholt um die Aufhebung der solidarischen Steuerhaftung für die noch offenen Forderungen der Steuerperioden 2003 bis 2005 in der Höhe von Fr. 162'106.25. Das Gesuch wurde mangels Zahlungsunfähigkeit des Gatten gestützt auf das kantonale Recht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen eingereichte Beschwerde am 28. August 2013 ab. X.________ beantragt mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 vor Bundesgericht sinngemäss, ihr zu helfen und auf die solidarische Haftung zu verzichten.

2.

2.1. Beschwerden gegen Entscheide sind beim Bundesgericht innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen (Art. 100 BGG [SR 173.110]). Ist einer Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 BGG).

2.2. Nach Angaben auf dem eingereichten Urteil ist dieses am 10. September 2013 verschickt und am 11. September 2013 in Empfang genommen worden. Die Frist, um gegen das Urteil vom 28. August 2013 Beschwerde zu führen, ist demnach abgelaufen. Die Beschwerdeführerin nennt keinen Grund für die Verspätung ihrer Eingabe, weshalb die Frist nicht wieder hergestellt werden kann. Auf die Beschwerde ist - weil verspätet - nicht einzutreten.

3.

Die Eingabe genügte im Übrigen auch den gesetzlichen Anforderungen nicht: Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dasselbe gilt hinsichtlich des an und für sich für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführenden müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe nicht, auch wenn die Beschwerdeführerin auf Art. 6 EMRK verweist. Diese Bestimmung befreit nicht davon, die gesetzlichen Eingabevoraussetzungen einzuhalten. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde ist und nur im Rahmen der gesetzlichen Organisations- und Verfahrensvorgaben tätig werden kann.

4.

Auf die Beschwerde ist durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es kann darauf verzichtet werden, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Schlagwörter

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