No appeal right against renewal refusal of residence permit

2C_1114/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung05.02.2013Inadmissible

Zusammenfassung

A Kosovo family challenged the refusal to renew their residence permits. The Federal Supreme Court held that residence permits are discretionary and confer no enforceable entitlement absent a treaty-based or other legally protected right. Because the appellants did not establish such a right, the public-law appeal was inadmissible; the subsidiary constitutional complaint was also inadmissible for lack of a legally protected interest. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 1,000 were imposed jointly and severally on the first and second appellants.

Regest

Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a, Art. 113, Art. 115 lit. b BGG; discretionary residence permit renewal and admissibility of federal remedies: A residence permit granted in the authorities' discretion does not, by itself, confer an enforceable claim. In the absence of a treaty-based or other legally protected entitlement, the public-law appeal is barred under Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG. Subsidiary constitutional complaint requires a legally protected interest within the meaning of Art. 115 lit. b BGG; such interest cannot derive solely from discretionary permit law. If no admissible main remedy exists, an ancillary request for suspensive effect becomes moot (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_1114/2012

Urteil vom 5. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Y.________,
  3. A.________, vertreten durch X.________ und Y.________,
  4. B.________, vertreten durch X.________ und Y.________,
  5. C.________, vertreten durch X.________ und Y.________,
  6. D.________, vertreten durch X.________ und Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. September 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (Kosovare; geboren 1977) reiste im Familiennachzug 1992 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. 1995 heiratete er seine Landsfrau Y.________, welche am 29. November 1999 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Das Ehepaar hat vier Kinder (geboren 1999, 2001, 2003, 2009).
X.________ wurde vom Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) 2003 und 2007 verwarnt: Anlass bildeten Betreibungen, Verlustscheine und Strafverfügungen. Am 6. April 2010 lehnte das Migrationsamt es ab, die offenbar noch vor 2008 beantragte Aufenthaltsbewilligung von X.________ und seiner Familie zu verlängern. Die Verwaltungsbeschwerde war erfolglos. Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht wies die Streitsache zur weiteren Abklärung (Medizinische Versorgung der Hüftleiden von zwei Kindern in Kosovo, Auswirkungen des türkischen Minderheitsstatus in Kosovo) an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern zurück. Nach weiteren Abklärungen wies dieses die Verwaltungsbeschwerde ab; die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragen X.________ und seine Familie, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. September 2012 aufzuheben, das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und eventualiter die Ausreisefrist zu verlängern. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG) entscheidet:
Aufenthaltsbewilligungen sind Ermessensbewilligungen (Art. 4 ANAG; Art. 33 Abs. 3 AuG [SR 142.20]); diese räumen den Beschwerdeführern keinen Anspruch auf jene ein. Die Beschwerdeführer machen auch keine anspruchsbegründende völkerrechtliche Norm bzw. - unter Berücksichtigung ihrer Eingabe als Laienbeschwerde - Umstände geltend, welche auf eine solche Norm schliessen lassen. Entsprechend Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. Insofern ist zu prüfen, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist (Art. 113 BGG).
Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer u.a. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Das rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch eine spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (BGE 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.). Wie bereits ausgeführt, besteht kein rechtlich geschütztes Interesse aufgrund Gesetzesrecht. Grundrechte und bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien werden nicht geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Insofern kann auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden.
Dementsprechend tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftung. Das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Schlagwörter

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