Inadmissible appeal for insufficient reasoning in property gain tax case

2C_110/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung04.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in a property gain tax case concerning the tax treatment of a 1989 acquisition and a 2007 sale. It held that the appellant's filing did not engage with the cantonal court's decisive transitional-law reasoning and did not show any violation of Swiss law or constitutional rights. The appeal was therefore not entered into in simplified proceedings. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; hinreichende Begründung der Beschwerde: Eine Beschwerdeschrift muss sich sachbezogen mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt. Beruht der kantonale Entscheid auf Übergangsrecht oder kantonalem Recht, genügt es nicht, bloss die eigene Sicht der Dinge darzulegen; erforderlich ist zumindest eine rudimentäre Auseinandersetzung mit der massgeblichen Begründung und, soweit kantonales Recht betroffen ist, die Darlegung einer Verletzung schweizerischen Rechts, namentlich verfassungsmässiger Rechte. Fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_110/2010

Urteil vom 4. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 2. Dezember 2009.

Erwägungen:

1.
Der Bruder von X.________ erwarb im August 1963 eine Liegenschaft in R.________ zum Preis von Fr. 204'000.--; nach seinem Tod ging die Liegenschaft an die Erbengemeinschaft (Ehefrau und zwei Kinder) über. X.________ erwarb die Liegenschaft am 29. Juni 1989 zum Preis von Fr. 600'000.--; die Steuerbehörden nahmen dabei einen Steueraufschubtatbestand gemäss § 69 Abs. 1 lit. a des (bis Ende 2000 geltenden) Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 (aStG) an, sodass bei den Verkäufern (Erbengemeinschaft des Bruders von X.________) keine Grundstückgewinnsteuer erhoben wurde. X.________ seinerseits verkaufte die Liegenschaft am 19. März 2007 zu einem Preis von Fr. 700'000.--. Das Gemeindesteueramt R.________ veranlagte ihn am 4. Oktober 2007 zu einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 12'250.--, d.h. 5 % eines Grundstückgewinns von Fr. 245'000.--. Bei der Berechnung des Grundstückgewinns (Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten) stellte es nicht auf den 1989 bezahlten Kaufpreis von Fr. 600'000.-- ab, sondern, in Berücksichtigung des 1989 realisierten Steueraufschubtatbestands von § 69 Abs. 1 lit. a aStG, auf den im Jahr 1963 bezahlten Erwerbspreis zuzüglich der seitherigen Aufwendungen. Die pauschalisierten Anlagekosten beliefen sich dabei auf Fr. 455'000.-- (65 % des Verkaufspreises von Fr. 700'000.--).
Mit Urteil vom 26. Februar 2009 hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau einen Rekurs gegen den die vorerwähnte Veranlagung bestätigenden Einspracheentscheid gut und setzte den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. 0.00 fest. Nach seiner Auffassung war für die Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer bei einem 2007 erfolgten Veräusserungsgeschäft auch für die vorfrageweise Beurteilung der Frage nach dem Bestehen eines Steueraufschubtatbestands im Jahr 1989 auf das neue, ab 2001 geltende Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) abzustellen; das Kaufgeschäft von 1989 falle unter keinen der in § 97 StG erwähnten Aufschubtatbestände.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2009 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde des Kantonalen Steueramtes gut und setzte den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. 245'000.-- fest. Es hielt fest, angesichts der Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer mit Anknüpfungspunkten zu vergangenen Sachverhalten bestehe ohne ausdrückliche diesbezügliche Übergangsregelung im Gesetz keine Handhabe für eine rückwirkende Anwendung von § 97 StG; dafür, ob 1989 ein Steueraufschubstatbestand vorgelegen habe, sei § 69 Abs. 1 lit. a aStG massgeblich. Dieses Urteil wurde X.________ am 17. Dezember 2009 eröffnet.
Mit als Beschwerdeantwort bzw. informeller Rekurs bezeichnetem Schreiben vom 21. Januar (Postaufgabe 30. Januar) 2010 stellte X.________ dem Verwaltungsgericht das Rechtsbegehren um Überprüfung bzw. Aufhebung von dessen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Sie ist angesichts ihres Inhalts (unmissverständliches Begehren, von der durch das Verwaltungsgericht als letzter kantonaler Instanz bestätigten Grundstückgewinnsteuer befreit zu werden) als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachten, ungeachtet der gewählten Bezeichnung und der Tatsache, dass sie beim Verwaltungsgericht eingereicht worden ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 3 BGG).

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gerügt werden kann dabei die Verletzung schweizerischen Rechts (Art. 95 BGG); dazu gehören nebst Bundesrecht namentlich Völkerrecht und verfassungsmässige Rechte. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. zumindest rudimentär auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen Bezug nehmen. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann nicht unmittelbar dessen Verletzung gerügt werden; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern durch dessen Auslegung und Anwendung schweizerisches Recht im eben beschriebenen Sinn verletzt worden sei; in Betracht fällt praktisch nur die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt worden.
Wie in E. 1 dargestellt, bejaht das Verwaltungsgericht die Pflicht des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit dem 2007 erfolgten Verkauf einer Liegenschaft eine Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen, weil hinsichtlich der Frage der Qualifikation des Liegenschaftserwerbs im Jahr 1989 als Steueraufschubtatbestand auf altes Recht abzustellen sei. Das Ergebnis des angefochtenen Urteils beruht insofern - ausschliesslich - auf übergangsrechtlichen Überlegungen zum kantonalen Steuergesetz. Zu dieser entscheidrelevanten Problematik lässt sich der Rechtsschrift des Beschwerdeführers nichts entnehmen; inwiefern das Verwaltungsgericht mit seiner Vorgehensweise schweizerisches Recht (namentlich verfassungsmässige Rechte) verletzt haben könnte, lassen die Ausführungen in der Eingabe vom 21./30. Januar 2010 denn auch selbst nicht im Ansatz erkennen. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

property gain taxinadmissibilityreasoning requirementtransitional lawcantonal tax lawcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG and could be examined on the merits.

Extrahierter Entscheid

The filing did not engage with the decisive transitional-law reasoning and therefore lacked an adequate legal argument.

Extrahierte Begründung

The cantonal judgment turned exclusively on transitional issues under cantonal tax law. The appellant's submission did not explain any violation of Swiss law or constitutional rights, so the appeal was insufficiently reasoned under Art. 42(1)-(2) BGG and inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant because he failed in the proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case under Art. 65 and Art. 66(1) BGG.

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