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2C_109/2013 ΓÇó Appeals inadmissible for insufficient reasoning under Art. 42 BGG
2C_109/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung04.02.2013Inadmissible
The taxpayer challenged two Zurich tax matters for 2010 before the Federal Supreme Court after the cantonal courts had refused to hear the case because the advance on costs was not paid. The Federal Supreme Court joined the two cases because they concerned the same judgment and facts. It then held that the appeal submissions did not satisfy the statutory reasoning requirements: they did not engage with the decisive grounds of the lower court judgments and therefore could not be examined on the merits. The appeals were declared inadmissible. No court costs were charged and no party compensation was awarded.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 BGG: Die Beschwerde an das Bundesgericht muss ein auf die massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogenes, sachbezogenes Rüge- und Begründungsvorbringen enthalten; blosse Unverständnis- oder pauschale Unmutsäusserungen genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine Verfahrensvereinigung ist zulässig, wenn mehrere Beschwerden denselben Entscheid und denselben Sachverhalt betreffen (vgl. auch artliche Praxis). Kosten können trotz Unterliegens ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); Parteientschädigungen fallen bei obsiegender Behörde nicht an (Art. 68 Abs. 3 BGG).
{T 0/2}
2C_109/2013
2C_110/2013
Urteil vom 4. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010 (2C_109/2013) sowie Direkte Bundessteuer 2010 (2C_110/2013),
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Dezember 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ erhob gegen die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts Zürich betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010 sowie die direkte Bundessteuer 2010 am 5. Juni 2012 Rekurs und Beschwerde an das Steuergericht des Kantons Zürich. Da sie die Kaution von Fr. 1'100.-- nicht fristgerecht leistete, trat dieses auf ihre Eingabe nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichteten Beschwerden am 19. Dezember 2012 ab, soweit es darauf eintrat. X.________ wendet sich an das Bundesgericht und macht geltend, dass sie nicht einsehe, warum niemand ihr glaube, dass sie zahlungsunfähig sei.
2.
Die Eingabe erweist sich als unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:
2.1 Die Beschwerdeschrift betrifft sowohl die Staats- und Gemeindesteuer als auch die direkte Bundessteuer 2010, weshalb praxisgemäss zwei separate Dossiers eröffnet wurden. Da sich diese auf den gleichen Entscheid beziehen und denselben Sachverhalt betreffen, können die Verfahren vereinigt werden.
2.2
2.2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht sachbezogen dar, dass und inwiefern die angefochtenen Urteile Recht verletzen. Es kann unter diesen Umständen auf die Beschwerden nicht eingetreten werden; sie erfüllen die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig; es wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz. 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 2C_109/2013 und 2C_110/2013 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar