projekte
2C_1084/2013 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning and abuse
2C_1084/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung20.11.2013Inadmissible
The Federal Court held that the company’s complaint against the Zurich cantonal non-entry decision was inadmissible. The filing did not meet the minimum reasoning requirements under Art. 108 BGG and was largely incomprehensible and abusive. Because the conduct of the proceedings was abusive, the court refused to return the filing for correction. It nevertheless waived court costs and no party compensation was awarded.
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; ungenügende Begründung und rechtsmissbräuchliche Prozessführung als Nichteintretensgründe; die Beschwerde muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bleibt die Eingabe hierzu substanzlos oder erschöpft sie sich in unverständlichen Ausführungen und Beschimpfungen, darf der Präsident im vereinfachten Verfahren darauf nicht eintreten. Bei rechtsmissbräuchlicher Verfahrensführung entfällt eine Rückweisung zur Verbesserung nach Art. 42 Abs. 7 BGG. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
2C_1084/2013
Urteil vom 20. November 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
Gegenstand
Einreichen der Steuererklärung, Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 2. Oktober 2013.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat am 2. Oktober 2013 auf eine Beschwerde der X.________ AG in Liquidation gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrats vom 15. Mai 2013 mangels sachbezogener Begründung nicht ein. Die X.________ AG in Liquidation ist hiergegen mit zahlreichen Anträgen an das Bundesgericht gelangt.
Auf die Eingabe ist durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin ist bereits wiederholt dargelegt worden, welchen Anforderungen eine Eingabe an das Bundesgericht zu genügen hat (statt vieler Urteil 2C_798/2013 vom 12. September 2013 E. 2). Sie legt wiederum - soweit sie sich überhaupt mit dem einzig Verfahrensgegenstand bildenden Nichteintretensentscheid auseinandersetzt - nicht sachbezogen dar, inwiefern dieser Bundes (verfassungs) recht verletzen würde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); ihre Eingabe beschränkt sich weitestgehend auf unverständliche Ausführungen und Beschimpfungen. Da die Verfahrensführung sich als Ganzes als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), erübrigt es sich, die Eingabe zur Verbesserung an sie zurückzuweisen (Art. 42 Abs. 7 BGG).
Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar