Non-entry due to insufficiently reasoned immigration appeal

2C_108/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung01.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an immigration appeal against the non-renewal of a residence permit and removal order. The appellant challenged the cantonal judgment, but his submission did not engage with the decisive reasoning on the absence of any entitlement under the family reunification and hardship provisions or under Article 8 ECHR. The Court found the appeal manifestly insufficiently reasoned and did not enter into it. It also refused free legal aid because the appeal had no prospects of success and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde und Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich sachbezogen mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Unterbleibt dies, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_108/2012

Urteil vom 1. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
Der am 8. Juni 1986 geborene X.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 28. April 2007 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Er reiste am 15. September 2007 zu seiner Frau in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 30. September 2009 verlängert wurde. Seit November 2008 leben die Ehegatten getrennt.

Am 31. März 2010 verfügte das Migrationsamt (heute: Amt für Migration und Integration) des Kantons Aargau die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ und seine Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 19. Dezember 2011 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2010 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventuell sie die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen.

Die Vorinstanz hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage (definitive Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft rund 14 Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz) keinen Anspruch gemäss Art. 42 (in Verbindung mit Art. 49) AuG auf Bewilligungsverlängerung habe und warum - auch im Lichte der beschwerdeführerischen Vorbringen (Scheitern der Ehe durch Ehefrau verursacht, Aufgabe der in der Schweiz seit gut vier Jahren geschaffenen Beziehungen) - eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit. b AuG bzw. auf Art. 8 EMRK ausser Betracht falle. Was der Beschwerdeführer in der ans Bundesgericht adressierten Rechtsschrift zu seinen persönlichen Verhältnissen ausführt, genügt in keiner Weise um aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Normen schweizerisches Recht (s. Art. 95 BGG) verletzt haben könnte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden. Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

immigrationresidence permitfamily reunificationreasoned appealnon-entryfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The filing did not address the decisive reasoning of the cantonal judgment and therefore did not show any violation of federal law.

Extrahierte Begründung

The appellant’s submissions on his personal situation did not concretely engage with the lower court’s application of Arts. 42, 49 and 50 AuG or Art. 8 ECHR.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was refused because the appeal was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

An appeal that is obviously insufficiently reasoned and inadmissible is prospectless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant had to bear the costs under Art. 66 BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.