Revocation of settlement permit upheld despite rehabilitation

2C_104/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung19.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Aargau authorities' revocation of the appellant's settlement permit. The appellant, convicted of serious violent offences and already known for repeated offending, argued that the revocation was disproportionate and that his right to be heard had been violated because a therapeutic report had not been obtained. The Court held that he had not substantiated the procedural complaint and that the proportionality assessment was not arbitrary, given the seriousness of the offences, the general preventive interest, and the limited weight of the psychiatric disorder. Court costs of CHF 2,000 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG; revocation of a settlement permit after a serious criminal conviction is upheld where the public interest in removal outweighs the private interest, and general preventive considerations may be taken into account. A psychiatric disorder that merely reduces culpability does not preclude revocation if the offender remains culpable and the risk assessment, in light of repeated violent offending, permits no reliance on a mere residual risk. A hearing complaint fails where the alleged evidentiary request is not shown to have been made and its relevance to the outcome is not made plausible (consid. 2.2–2.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_104/2011

Urteil vom 19. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Egloff,

gegen

Migrationsamt Kanton Aargau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts
im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 22. Dezember 2010.

Erwägungen:

1.
1.1 Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1988) reiste im April 1995 mit drei Geschwistern im Familiennachzug zu den Eltern in die Schweiz ein, wo er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und im März 2001 die Niederlassungsbewilligung erhielt. Ab dem Jahr 1999 wurde er mehrere Male wegen diverser, zunehmend schwer wiegender Delikte belangt. Nachdem er am 9. Dezember 2008 unter anderem wegen schwerer Körperverletzung - mit Zufügung von lebensgefährlichen Verletzungen und dem Einsatz von Messern - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau am 15. Juli 2009 seine Niederlassungsbewilligung. Die hiegegen im Kanton erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das im Kanton zuletzt ergangene Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Dezember 2010 aufzuheben; es sei ihm statt dessen "bei erneutem Fehlverhalten der Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen".

Das kantonale Migrationsamt, das Rekursgericht im Ausländerrecht sowie das Bundesamt für Migration stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

1.3 Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Februar 2010 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung zuerkannt.

2.
2.1 Mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung vom 9. Dezember 2008 räumt der Beschwerdeführer richtigerweise ein, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) zu erfüllen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.).

2.2 Er rügt aber, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie auf seinen Beweisantrag, bei einem bestimmten Therapeuten einen schriftlichen Bericht einzuholen, überhaupt nicht eingegangen sei. Offenbar habe sie diesen Beweisantrag schlicht übersehen.
Aus beiden Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 13. November 2009 und 8. April 2010 ist nicht zu entnehmen, dass er dort den behaupteten Beweisantrag gestellt hatte. Wo und wann er diesen Antrag formuliert haben soll, gibt er denn auch nicht gegenüber dem Bundesgericht an. Ebenso wenig macht er im Zusammenhang mit dieser Rüge glaubhaft, dass die Einholung des Berichts für den Ausgang des Verfahrens hätte entscheidend sein können (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG und Urteile 2C_724/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3, in: ZBl 111/2010 S. 275; 2C_387/2007 vom 4. März 2008 E. 2.5). Damit stösst seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere.

2.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung sei ein zu grosses Gewicht beigemessen worden. Denn die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass bei ihm seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung ein stark ausgeprägtes Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) diagnostiziert worden sei und dass es durch eine entsprechende Medikation zu einer deutlichen Verbesserung der Affektsteuerung gekommen sei. Aufgrund der von ihm befolgten Therapie und der Einnahme von Medikamenten bestehe ausreichend Gewähr, dass er zukünftig sowohl fähig als auch willens sei, sich in die geltende Ordnung einzufügen.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz durchaus festgehalten, dass er "offenbar gut auf die medikamentöse Behandlung seines ADHS sowie die Begleitung durch die Psychiatrischen Dienste Aargau reagiert". Sie führt jedoch auch zutreffend aus, dass ebenfalls generalpräventive Überlegungen berücksichtigt werden dürfen und die Behörden - vor allem angesichts der Gewaltdelikte, die sich der Beschwerdeführer hat zuschulden kommen lassen - nicht gehalten seien, bezüglich der Rückfallgefahr ein Restrisiko hinzunehmen. Sodann weist sie unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Migrationsamt schon einmal beteuert hatte, er werde sich bessern, und trotzdem einige Zeit später erneut in heftiger Weise straffällig wurde. Seine Berufslehre musste er abbrechen, weil er am Arbeitsplatz einen Schlagring und einen Wurfstern hergestellt und auf die Intervention des Lehrmeisters mit Drohungen reagiert hatte. Im Frühjahr 2006 hatte er es zudem abgelehnt, ein ihm einige Monate zuvor angebotenes Anti-Aggressions-Training fortzusetzen.

Die Vorinstanz geht schliesslich richtig davon aus, dass sich die beim Beschwerdeführer festgestellte Störung bloss schuldmindernd, jedoch nicht schuldausschliessend ausgewirkt hat. Trotz der erwähnten Störung ist das Strafgericht von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen, weshalb sie ihn immerhin zu einer Strafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt hat. Dieser meint zwar, die Annahme der Vorinstanz, das Strafgericht habe seine psychische Störung erkannt, sei aktenwidrig. Er legt jedoch nicht dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 97 Abs. 1 BGG), woraus sich diese Aktenwidrigkeit ergeben soll. Wohl entbehrt das Strafurteil insgesamt einer näheren Begründung, weil der Beschwerdeführer eine solche nicht verlangt hat. Die Vorinstanz weist jedoch zutreffend darauf hin, dass das Strafgericht im Dispositiv gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine strafvollzugsbegleitende sozialpsychiatrische Massnahme angeordnet hat. Dazu wäre es der gesetzlichen Regelung zufolge nicht gekommen, wenn das Strafgericht nicht von einer psychischen Störung ausgegangen wäre. Hierauf geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein.

2.4 Im Weiteren kann auf die umfassende und korrekte Interessenabwägung des Rekursgerichts und des Migrationsamtes in ihren Entscheiden vom 15. Oktober 2009 und 22. Dezember 2010 verwiesen werden. Ihr Schluss, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu bestätigen, ist mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung bundesrechtmässig. Wie die Vorinstanzen dargestellt haben, beherrscht der ledige und kinderlose Beschwerdeführer, der viel mit Landsleuten verkehrt und wiederholt die Ferien in seinem Herkunftsland verbracht hat, die albanische Sprache zumindest mündlich und verständigt sich in ihr nicht - wie erstmals in der Beschwerde an das Bundesgericht und damit verspätet behauptet wird (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.) - bloss gebrochen. Im Übrigen begnügt sich die Beschwerde mit der Wiederholung von Vorbringen aus dem kantonalen Verfahren, mit dem sich die Vorinstanzen bereits in nicht zu beanstandender Weise befasst haben. Daher besteht kein Anlass, hierauf erneut einzugehen.

3.
Dem Dargelegten zufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen ist. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Merz

Schlagwörter

settlement permitrevocationproportionalityright to be heardviolent offencesgeneral preventionpsychiatric disordercosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be admitted against the cantonal judgment revoking the settlement permit.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible but manifestly unfounded and had to be dismissed in simplified proceedings.

Extrahierte Begründung

The appellant conceded the statutory ground for revocation arising from the serious criminal conviction.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's right to be heard was violated because the cantonal court allegedly ignored a request for an expert therapeutic report.

Extrahierter Entscheid

No violation of the right to be heard was shown.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to demonstrate that he had actually made the alleged request before the cantonal court or that the report could have been decisive for the outcome.

Kernrechtsfrage

Whether revocation of the settlement permit was disproportionate in light of the appellant's therapy, medication, and improved impulse control.

Extrahierter Entscheid

The revocation was proportionate.

Extrahierte Begründung

The authorities could rely on the gravity of the violent offences, general prevention, prior failed promises of improvement, and the limited significance of the psychiatric disorder, which only reduced culpability but did not exclude it.

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