Federal appeal dismissed for insufficient reasoning in tax case

2C_1018/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung09.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayers challenged cantonal and federal tax decisions for 2003 after the cantonal administrative court issued two non-entry rulings. The Federal Supreme Court held that the written appeal did not comply with Art. 42 BGG because it failed to address the lower court’s alternative merits reasoning. The appeal was therefore not entered into in summary procedure by the single judge. Court costs of CHF 1,000 were imposed jointly and severally on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Begründungsanforderungen bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids mit Eventualbegründung: Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Erwägungen, so ist jede tragende Begründung sachbezogen und hinreichend zu rügen; unterbleibt die Auseinandersetzung mit einer selbständig tragenden Eventualbegründung, ist auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 108 BGG). Eine blosse Schilderung des Sachverhalts genügt hierfür nicht.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_1018/2011

Urteil vom 9. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,
    beide vertreten durch SwissInterTax AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2003,
direkte Bundessteuer 2003,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Kammer, vom 2. November 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ und Y.________ erhoben erfolglos Einsprache gegen die Veranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2003. Mit einer Rechtsschrift vom 7. Februar 2011 reichten sie beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich Rekurs (betreffend Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) gegen die Einspracheentscheide vom 6. Januar 2011 ein. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies mit (einem kantonale und Bundessteuer umfassenden) Entscheid vom 31. Mai 2011 Beschwerde und Rekurs ab. Diesen Entscheid fochten die Pflichtigen mit Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Dieses trat mit zwei Beschlüssen (betreffend Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer) auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Dezember 2011 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, es seien die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

Die Akten sind beigezogen worden, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer fechten mit einer Beschwerdeschrift zwei Beschlüsse an; entsprechend sind zwei Dossiers eröffnet worden. Die angefochtenen Beschlüsse betreffen dieselben Beteiligten, beruhen auf identischem Sachverhalt und haben die gleiche verfahrensrechtliche Problematik zum Gegenstand. Über die Beschwerde ist in einem Urteil zu entscheiden (Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.).

2.2 Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen für den Beschwerdeführer negatives Ergebnis zu rechtfertigen vermögen, muss jede dieser Erwägungen angefochten werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535). Dies gilt namentlich dann, wenn ein Nichteintretensentscheid angefochten wird, der zusätzlich eine Eventualbegründung zur materiellen Streitfrage enthält, zu welcher der Beschwerdeführer sich nicht äussert (ebenda).
Das Verwaltungsgericht hat in beiden angefochtenen Nichteintretens-Beschlüssen mit kurzer Begründung und unter Bezugnahme auf den Entscheid seiner Vorinstanz festgehalten, dass dieser, könnte auf die jeweilige Beschwerde eingetreten werden, zu bestätigen wäre. Zu dieser Eventualerwägung (je E. 2.2) lässt sich der dem Bundesgericht unterbreiteten Rechtsschrift nichts Spezifisches entnehmen; namentlich genügt hierfür die blosse Sachverhaltsdarstellung (Ziff. 5-9 Beschwerdeschrift), die übrigens mit derjenigen der kantonalen Rechtsschriften übereinstimmt, nicht.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten enthält mithin keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

tax assessmentsinadmissibilityreasoned appealnon-entry decisionalternative reasoningcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG despite the cantonal non-entry decisions and their alternative merits reasoning.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain specific reasoning addressing the alternative merits reasoning of the cantonal court; the requirements for a valid federal appeal were not met.

Extrahierte Begründung

When an appealed decision is based on several independent grounds, each must be challenged. The appellants merely described the facts and did not address the alternative reasoning that the lower court would have upheld the prior decision if it had entered the case.

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