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2C_101/2012 ΓÇó Withdrawal of appeal; costs imposed on the Canton of Graubünden
2C_101/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung25.10.2012Withdrawn
The Federal Supreme Court struck the appeal from the docket after the Canton of Graubünden withdrew it. The court noted that the withdrawal followed the judgment in related case 2C_100/2012. It ordered court costs of CHF 200 against the canton and denied any party compensation. The order was issued by a single judge of the II. Public Law Division.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Abschreibung des Verfahrens nach Rückzug der Beschwerde; bei Rückzug kann der Instruktionsrichter als Einzelrichter das Verfahren ohne materielle Erledigung abschreiben. Dabei sind die Gerichtskosten nach den allgemeinen Kostenregeln festzulegen, insbesondere dem unterliegenden bzw. zurückziehenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, und eine Parteientschädigung ist nur bei entsprechender gesetzlicher Grundlage geschuldet (Art. 65, 66 Abs. 1 und 4, Art. 68 BGG).
{T 0/2}
2C_101/2012
Verfügung vom 25. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Winiger.
Verfahrensbeteiligte
Regierung des Kantons Graubünden,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung (Rückerstattung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Dezember 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Regierung des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Dezember 2011,
in die Verfügung vom 16. März 2012, womit das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_100/2012 vorläufig sistiert worden ist,
in das Schreiben der Regierung des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2012, womit die Beschwerde vom 31. Januar 2012 unter Hinweis auf das mittlerweile ergangene Urteil 2C_100/2012 des Bundesgerichts vom 25. September 2012 zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG),
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Kanton Graubünden auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Seiler
Der Gerichtsschreiber Winiger