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2C_1004/2012 ΓÇó Late tax appeal: Federal Supreme Court declines entry
2C_1004/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung30.05.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the public-law appeal against the Zurich tax judgment was filed out of time. The challenged decision had been received on 4 September 2012, so the 30-day period began on 5 September and expired on 4 October 2012. Since the appeal was posted only on 5 October 2012, the Court declined to enter into the matter. It also imposed court costs of CHF 500 on the appellants, jointly and severally, because their representative had caused the proceedings unnecessarily.
Art. 44 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG; Fristenlauf und rechtzeitige Einreichung der Beschwerde: Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids und ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Bundesgericht oder der schweizerischen Post übergeben wird. Maßgebend ist das tatsächliche Empfangsdatum des Entscheids; eine spätere Annahme durch die Partei ändert daran nichts. Wird die Beschwerde erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist aufgegeben, ist darauf nicht einzutreten (consid. 2-5). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 65 und Art. 66 Abs. 3 und 5 BGG; bei unnötiger Verfahrensverursachung können die Kosten den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt werden (consid. 6).
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2C_1004/2012
Urteil vom 30. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Verfahrensbeteiligte
1.
X.________,
2.
Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Tax Competence AG,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2008,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 22. August 2012.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 führen die Eheleute X.________ und Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008 sowie die direkte Bundessteuer 2008. In der Beschwerde lassen sie ausführen, dass der angefochtene Entscheid am 5. September 2012 entgegengenommen worden sei, womit die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt sei. Gestützt auf die Beschwerde ist das bundesgerichtliche Verfahren eröffnet und in dieses auch der Kanton Zug als anderer Beteiligter mit einbezogen worden.
Am 15. Oktober 2012 reichte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zusammen mit der Vernehmlassung die kantonalen Akten ein. Wie sich aus der Empfangsbetätigung bei den kantonalen Akten ergibt, wurde der angefochtene Entscheid durch die heutige Vertreterin der Beschwerdeführerin am 4. (und nicht am 5.) September 2012 in Empfang genommen. Das folgt auch aus dem Auszug Track & Trace der Post.
Die Beschwerdefrist beträgt - vorbehältlich abweichender Bestimmungen - 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ein Entscheid eines anderen Kantons (Kanton Zug) ist nicht angefochten worden. Art. 100 Abs. 5 BGG findet daher keine Anwendung. Es gilt Art. 100 Abs. 1 BGG.
Die Beschwerdefrist wird durch die Mitteilung des Entscheides ausgelöst und beginnt am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Sie gilt als eingehalten, wenn die fristwahrende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Mit der Zustellung des angefochtenen Entscheides am 4. September 2012 begann die Beschwerdefrist am 5. September 2012 (1. Tag) zu laufen. Sie endete nach 30 Tagen am Donnerstag, 4. Oktober 2012. Die vorliegende Beschwerde wurde am 5. Oktober 2012 der Post übergeben. Das ergibt sich aus dem Zustellcouvert sowie aus dem Auszug Track & Trace der Post. Die Beschwerde erfolgte somit nach Ablauf der Frist. Auf die verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind den Beschwerdeführern, deren Vertreterin das vorliegenden Verfahren unnötigerweise verursacht hat, zu auferlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern (zusammen mit dem nicht abgeholten Schreiben des Bundesgerichts vom 26. April 2013), dem Kantonalen Steueramt Zürich, der Steuerverwaltung des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Wyssmann