Administrative detention upheld; complaint dismissed without costs

2A.9/2002Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung21.01.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the detained Algerian appellant’s complaint against his renewed deportation detention. It held that the risk of absconding still existed because of his repeated unlawful conduct, use of different identities, and lack of cooperation with removal efforts. The Court further found that removal was not yet practically impossible: the authorities were still pursuing travel documents and the delay was not sufficient to render deportation unenforceable. The complaint was manifestly unfounded and decided in summary proceedings. Despite the loss, the Court waived court fees and instructed the Bern migration authority to ensure proper service and explanation of the judgment.

Omnilex-Regeste

Art. 13b ANAG; Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; summarised review of deportation detention: detention remains permissible where a continuing risk of absconding is established by persistent non-cooperation, use of false identities and conduct aimed at frustrating removal. Mere difficulty in obtaining travel documents does not make removal unenforceable; unenforceability requires compelling reasons and practical certainty that removal cannot be carried out within the statutory period, even if the authorities continue their efforts with due diligence (Art. 13b Abs. 3 ANAG). Complaints that are manifestly unfounded may be dismissed in the simplified procedure under Art. 36a OG; costs may exceptionally be waived under Art. 154 Abs. 2 OG.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
2A.9/2002/bmt

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler,
Merkli und Gerichtsschreiber Hugi Yar.


In Sachen
X.________, geb. 1982, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis, Beschwerdeführer,

gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern, Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 1,

betreffend
Ausschaffungshaft
(Art. 13b ANAG),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Der nach eigenen Angaben aus Algerien stammende X.________ (geb. 1982) befand sich vom 7. Juni bis 7. September 2001 in Bern in Ausschaffungshaft, bevor er in den Strafvollzug versetzt wurde. Nach der bedingten Entlassung aus diesem wurde er am 4. Dezember 2001 erneut in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte diese am 5./6. Dezember 2001.

b) X.________ hat sich hiergegen mit dem "Gesuch" an das Bundesgericht gewandt, ihn aus der Haft zu entlassen, da er in absehbarer Zeit nicht in seine Heimat zurückgeführt werden könne. Der Haftrichter und der Migrationsdienst des Kantons Bern beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen.
X.________ hat seinerseits von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, noch ergänzend Stellung zu nehmen.

2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

a) Wie bereits im bundesgerichtlichen Urteil vom 12. Juli 2001 festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft gegeben. Der Beschwerdeführer ist am 21. September 2000 mit sofortiger Wirkung weggewiesen worden. Er war zuvor wiederholt illegal in die Schweiz eingereist, tauchte nach einem negativen Asylentscheid unter, benutzte verschiedene Identitäten, wurde straffällig, leistete mehreren fremdenpolizeilichen Vorladungen keine Folge und verweigerte beharrlich jegliche Mitwirkung. Vor dem Haftrichter gab er am 5. Dezember 2001 eine weitere, angeblich richtige Identität an (Y.________); auch während des Strafvollzugs setzte er alles daran, eine Heimschaffung zu vereiteln. Unter diesen Umständen besteht bei ihm - nach wie vor - Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. c ANAG.

b) Seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers - auch während des Strafvollzugs - haben sich die Behörden kontinuierlich um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht und sind damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung nicht bereits als undurchführbar erscheinen (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG).
Für die Undurchführbarkeit müssen triftige Gründe sprechen, bzw. es muss praktisch feststehen, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 127 II 168 E. 2c S. 172). Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (BGE 125 II 217 E. 2 und 3b). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein: Die Abklärungen bei den algerischen Behörden sind nach wie vor im Gange und das Bundesamt für Flüchtlinge ist um Vollzugsunterstützung angegangen worden. Inzwischen konnte offenbar mit der Mutter des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen werden, doch weigert sich diese, eine Geburtsurkunde zu schicken, da ihr Sohn ihr dies untersagt habe.
Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass trotz des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers die Reisepapiere noch in absehbarer Zeit werden beschafft werden können. Die damit verbundenen Verzögerungen hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, weshalb seine Haft nicht unverhältnismässig erscheint. Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung des Migrationsdienstes verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 Abs. 2 OG).

b) Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 1, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 21. Januar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

deportation detentionrisk of abscondingremoval enforceabilitytravel documentscooperation dutysummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether deportation detention remained justified because of risk of absconding.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant still posed a significant risk of absconding given his prior illegal entries, false identities, non-cooperation, and efforts to frustrate removal.

Extrahierte Begründung

The earlier conditions for detention remained satisfied and the conduct showed continued non-cooperation and concealment, so absconding risk under Art. 13(1)(c) ANAG persisted.

Kernrechtsfrage

Whether removal was currently unenforceable or detention disproportionate because travel documents could not yet be obtained.

Extrahierter Entscheid

No. The authorities had continued to seek travel documents and the record did not make it practically certain that removal could not be achieved within the statutory period.

Extrahierte Begründung

Difficulty in organizing departure is not enough; unenforceability requires compelling reasons and practical certainty of failure. The inquiries with Algerian authorities were ongoing and family contact suggested papers might still be obtainable.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be granted or dismissed in summary proceedings.

Extrahierter Entscheid

The complaint was manifestly unfounded and had to be dismissed under the simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The appeal lacked merit on both the grounds raised and the Court could dispose of it summarily under Art. 36a OG.

Kernrechtsfrage

Whether court fees should be charged to the losing appellant.

Extrahierter Entscheid

No court fee was levied despite the appellant's loss.

Extrahierte Begründung

Although the appellant would normally bear costs, the Court waived the court fee under Art. 154(2) OG.

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