Extension of removal detention upheld as lawful

2A.8/2003Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung21.01.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a detainee's administrative law appeal against the Basel-Landschaft cantonal judge's order extending removal detention. It held that the detention continued to serve enforcement of the removal order, that at least one statutory detention ground was present, that the authorities had acted with sufficient expedition, and that the measure remained proportionate. The court also stated that it had no reason or procedural basis to forward the detainee's letter to a human rights organization in Belgium. Despite the appellant's defeat, no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 13b Abs. 2 ANAG; extension of removal detention and proportionality: Removal detention may be extended by up to six months if obstacles to removal persist, provided that a statutory detention ground continues to exist, the enforcement authorities comply with the duty of expedition, and the measure remains proportionate. The existence of pending removal obstacles does not preclude extension where removal still appears feasible within a useful period and the detainee's lack of cooperation contributes to the delay (consid. 2.1-2.2). A court is not obliged to transmit a submission to a third-party human rights organization absent a procedural basis (consid. 2.4). In such cases, despite dismissal of the appeal, court fees may exceptionally be waived under the applicable costs rules (consid. 2.5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.8/2003 /bie

Urteil vom 21. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

G.________, geb.1974, zzt. Ausschaffungsgefängnis
Basel-Stadt Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Postfach, 4410 Liestal.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 27. Dezember 2002.

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.
1.1 Der aus Armenien stammende G.________ reiste am 14. April 2002 ohne Reisepass illegal in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag ein Asylgesuch. Am 3. Juli 2002 wurde er im Sinne von Art. 13e ANAG aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt; diese Anordnung missachtete er mehrmals. Am 15. August 2002 wurde er in Vorbereitungshaft genommen. Am 25. September 2002 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch von G.________ nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Das Amt für Migration Basel-Landschaft ordnete am 1. Oktober 2002 gegen G.________ zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs Ausschaffungshaft an. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Haftrichter) prüfte und bewilligte die Ausschaffungshaft am 4. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002. Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Haftrichterentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 25. Oktober 2002 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2A.505/2002).
1.2 Mit Urteil vom 27. Dezember 2002 stellte der Haftrichter fest, dass die vom Amt für Migration Basel-Landschaft beantragte Verlängerung der Haft zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs für längstens drei Monate, d.h. bis 26. März 2003, rechtmässig und angemessen sei.

Am 7. Januar 2003 ging beim Bundesgericht ein Schreiben von G.________ in armenischer Sprache ein, dessen Übersetzung von Amtes wegen veranlasst wurde (Eingang der Übersetzung beim Bundesgericht am 13. Januar 2003). Es ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Haftrichters vom 27. Dezember 2002 entgegengenommen worden. G.________ beantragt im Wesentlichen, er sei aus der Haft zu entlassen; es sei ihm zu ermöglichen, selbstständig nach Holland auszureisen; für den Fall, dass er nicht freigelassen werde, ersucht er um Zahnbehandlung.

Das Amt für Migration Basel-Landschaft beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Es hat gleichzeitig in Aussicht gestellt, dass es bei der zuständigen Gefängnisverwaltung die hinsichtlich der Zahnprobleme des Beschwerdeführers notwendigen Massnahmen werde abklären lassen. Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich innert Frist nicht geäussert. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, sich ergänzend vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht.
2.
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. a ANAG) erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Die Haft darf vorerst für höchstens drei Monate angeordnet werden; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG) um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot).
2.2 Wie das Bundesgericht bereits im Urteil vom 25. Oktober 2002 festgestellt hat, dient die gegen den Beschwerdeführer angeordnete und nun verlängerte Ausschaffungshaft der Sicherstellung des Vollzugs der im Asylverfahren ergangenen Wegweisung; zudem erfüllt der Beschwerdeführer zumindest den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (s. auch Art. 13b Abs. 1 lit. a ANAG, Ausschaffungshaft als Weiterführung der Vorbereitungshaft). Nach wie vor kann angenommen werden, dass sich die Wegweisung innert nützlicher Frist bewerkstelligen lässt, wiewohl - nicht zuletzt wegen fehlender Kooperation des Beschwerdeführers - deren Vollzug (noch) besondere Hindernisse entgegenstehen (E. 3b des angefochtenen Urteils, auf welches verwiesen werden kann, vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Der Haftrichter hat sodann zutreffend festgehalten, dass die Behörden dem Beschleunigungsgebot die notwendige Beachtung geschenkt haben. Den entsprechenden Darlegungen (E. 4 des angefochtenen Urteils) ist nichts beizufügen. Was die Zahnprobleme des Beschwerdeführers betrifft, haben die Vollzugsbehörden die Pflicht, für die notwendige Behandlung besorgt zu sein; das Mitgrationsamt ist bei seiner diesbezüglichen Zusicherung zu behaften. Dass der Haftrichter die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht in Zweifel zog, ist nicht zu beanstanden. Da schliesslich vorläufig nicht erkennbar ist (und nach den Ausführungen in der Vernehmlassung des Amtes für Migration wohl endgültig ausgeschlossen werden kann), dass der Beschwerdeführer legal nach Holland reisen könnte, und einzig bei Aufrechterhaltung der Haft die Möglichkeit gewahrt scheint, die gegen ihn angeordnete Wegweisung zu vollziehen, ist der Entscheid über die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 26. März 2003 mit dem Verhältnismässigkeitsgebot vereinbar (zutreffende zusammenfassende Würdigung in E. 5 des angefochtenen Urteils).
2.3 Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
2.4 Das Bundesgericht hat weder Anlass noch eine Handhabe, die Eingabe des Beschwerdeführers an eine von diesem bezeichnete Menschenrechtsorganisation in Belgien weiterzuleiten.
2.5 Da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unterliegt, wird er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

removal detentionproportionalityexpulsion enforcementduty of expeditionasylumcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the extension of removal detention under Art. 13b(2) ANAG was lawful and proportionate

Extrahierter Entscheid

The detention could be extended because the removal remained enforceable within a useful time, a statutory detention ground existed, authorities had complied with the duty of expedition, and the measure remained proportionate despite obstacles to removal.

Extrahierte Begründung

The court relied on its earlier decision, noted lack of cooperation by the detainee, accepted that special obstacles still existed to removal, and held that the authorities were dealing with the detainee's dental treatment.

Kernrechtsfrage

Whether the court should forward the detainee's request to a human rights organization in Belgium

Extrahierter Entscheid

There was no basis or occasion for the court to forward the submission.

Extrahierte Begründung

The request was outside the court's function and there was no procedural mechanism requiring such transmission.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court fee was imposed despite the appellant losing the case.

Extrahierte Begründung

Although costs would normally follow the loss, the court considered it appropriate in this type of case to waive the fee.

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