Loss carryforwards and hidden profit distribution in direct federal tax

2A.775/2006Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung18.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the company’s appeal in direct federal tax 2002. It held that prior zero-profit assessments did not preclude review of the amount of loss carryforwards under Art. 67 DBG, confirmed a hidden profit distribution arising from the pledge of mortgage notes for the sole shareholder, and upheld the add-back of a CHF 3 million provision for contaminated-site remediation because the remediation duty had been contractually transferred to the purchasers. Court costs were imposed on the company.

Omnilex-Regeste

Art. 67 DBG; res judicata in tax law and review of loss carryforwards; Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; hidden profit distribution through third-party pledge security. The binding force of a tax assessment extends only to the dispositive part, not to the reasons or the factual basis underlying a zero-profit determination; therefore, when examining the deduction of loss carryforwards, the authorities may reassess the amount of prior losses notwithstanding the formal finality of earlier assessments (consid. 1.1). A benefit granted to a sole shareholder without adequate consideration, including the provision of pledge security for his debt, constitutes a hidden profit distribution if an independent third party would have demanded remuneration; the amount may be estimated ex aequo et bono where the taxpayer withholds the necessary information (consid. 1.2). A provision is not commercially justified where the asserted risk has been contractually shifted to the purchaser and no residual corporate exposure is demonstrated (consid. 1.3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.775/2006 /fco

Urteil vom 18. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Stüdi Treuhand,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2002,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 15. November 2006.

Sachverhalt:
A.
Die X.________ AG wurde vom kantonalen Steueramt Zürich für die direkte Bundessteuer 2002 mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 4'753'000.-- bei einem Eigenkapital von Fr. 4'771'650.-- veranlagt. In teilweiser Gutheissung eines Rekurses der Steuerpflichtigen setzte die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Mai 2006 bzw. Berichtigung vom 6. Juni 2006 den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 4'027'500.-- bei einem Eigenkapital von Fr. 4'046'172.-- fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. November 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Dezember 2006 beantragt die X.________ AG, der steuerbare Reingewinn sei für das Jahr 2002 auf Fr. 1'133'000.-- festzusetzen.

Das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst ihrerseits auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen:
1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die kantonalen Behörden die von ihr geltend gemachten Verlustvorträge zum Teil nicht anerkannt hätten, obwohl für die betreffenden Steuerjahre definitive Einschätzungen vorlägen. Der Rechtskraft fähig ist indessen grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung, nicht aber deren Motive. Wird eine juristische Person mit einem Reingewinn von "Null" eingeschätzt, so ist damit nur entschieden, dass sie keinen steuerbaren Gewinn erzielt hat und dementsprechend für das betreffende Jahr keine Steuern bezahlen muss. Die Höhe des einer solchen Veranlagung zugrundeliegenden Verlustes ist demgegenüber nicht rechtskräftig festgesetzt worden. Die Steuerbehörden sind daher nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung befugt, die Höhe der in den Vorjahren geltend gemachten Verluste trotz der Rechtskraft der entsprechenden Veranlagungsverfügungen zu überprüfen, wenn sie im Rahmen von Art. 67 DBG über den Abzug von solchen Verlusten zu befinden haben (Urteil 2A.192/2000 vom 9. Mai 2001, publiziert in RDAF 2001 II S. 261 ff., E. 1).
1.2 Die Beschwerdeführerin hatte zugunsten ihres Alleinaktionärs Y.________ Schuldbriefe im Betrag von 12 Mio. Franken verpfändet, die auf ihr gehörenden Liegenschaften lasteten. Eine Gegenleistung des Aktionärs ist ihr für diese Pfandbestellung nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht zugeflossen. Damit ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ohne weiteres zu bejahen, wäre doch von einem unbeteiligten Dritten für eine solche Pfandbestellung zweifellos eine Drittpfandkommission verlangt worden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht an der Sache vorbei: Dass die Beschwerdeführerin und ihr Alleinaktionär wirtschaftlich als Einheit zu betrachten sind, steht der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen. Gesellschaft und Alleinaktionär sind zwei verschiedene Steuersubjekte, und der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung ist gerade dann erfüllt, wenn die Gesellschaft ihrem Aktionär geschäftsmässig nicht begründete Vorteile zukommen lässt, wie dies hier der Fall war. Irrelevant ist sodann, dass der Kredit auch von der Beschwerdeführerin hätte aufgenommen werden können, denn auch in diesem Fall wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung zu bejahen gewesen, da der Kreditbetrag dem Aktionär und nicht der Beschwerdeführerin zugute kam. Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit der Pfandbestellung kein Risiko übernommen hat. Das Gegenteil ist der Fall, hätte doch der Gläubiger auf die Schuldbriefe und damit indirekt auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin greifen können, wenn der Aktionär mit der Zinszahlung oder mit der Amortisation des Kredites in Verzug geraten wäre.

Den Umfang der verdeckten Gewinnausschüttung haben die kantonalen Behörden nach pflichtgemässem Ermessen ermittelt, nachdem die Beschwerdeführerin trotz Mahnung keine näheren Angaben über die für die Höhe der Drittpfandkommission massgebenden Verhältnisse, namentlich über die Bonität des Alleinaktionärs und die weiteren Umstände der Drittpfandbestellung, gemacht hatte. Sie haben das angemessene Entgelt für das Zurverfügungstellen des Drittpfandes unter Hinweis auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission I vom 23. November 2000, der seinerseits auf einem zur Frage der marktgerechten Höhe einer Drittpfandkommission eingeholten Gutachten beruhte, auf 2 % der Pfandsumme geschätzt. Mit dieser Schätzung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in tauglicher Weise auseinander. Sie verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass es nicht darauf ankommt, welchen Zins sie selber hätte bezahlen müssen, wenn sie ihrerseits einen Kredit aufgenommen hätte.
1.3 Das kantonale Steueramt hat der Beschwerdeführerin eine Rückstellung für Altlastensanierungen im Betrag von Fr. 3'000'000.-- aufgerechnet, weil deren geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich mit Kaufverträgen vom 22. Mai 2002 und 1. April 2003 ihren gesamten Immobilienbesitz veräussert, wobei jeweils ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Altlastensanierung der früher für den Betrieb einer Fabrik genutzten Grundstücke, mit Ausnahme der bis Vertragsschluss angefallenen Kosten, vollumfänglich zu Lasten der Käufer gehen sollte. Inwiefern trotz dieser Umstände noch nach dem 31. Dezember 2002 ein Rückstellungsbedarf bestanden haben soll, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Sie hat nicht einmal behauptet, dass die Käuferinnen der Grundstücke möglicherweise nicht in der Lage sein könnten, die von ihnen in den Kaufverträgen übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Altlastensanierung nachzukommen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Risiken für die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch bestehen könnten, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.
1.4 Gegen die weiteren Aufrechnungen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor.
2.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

loss carryforwardhidden profit distributionres judicatathird-party pledgeprovisioncontaminated landtax assessmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether loss carryforwards from prior years had to be accepted as definitively established.

Extrahierter Entscheid

The tax authorities could review the amount of prior-year losses when deciding the loss deduction under Art. 67 DBG; the earlier assessments did not bind them as to the loss amount.

Extrahierte Begründung

Only the dispositive part of a tax assessment is res judicata, not its reasons. A zero-profit assessment only establishes no taxable profit, not the amount of loss underlying it.

Kernrechtsfrage

Whether the pledge of mortgage notes for the sole shareholder constituted a hidden profit distribution and in what amount.

Extrahierter Entscheid

Yes. The pledge benefited the shareholder without consideration and therefore amounted to a hidden profit distribution; the amount could be estimated at 2% of the pledged sum.

Extrahierte Begründung

A third party would have charged a third-party pledge commission. The company and its sole shareholder are separate tax subjects. The company bore a real risk because creditors could reach the pledged assets if the shareholder defaulted.

Kernrechtsfrage

Whether the CHF 3,000,000 provision for contaminated-site remediation was commercially justified.

Extrahierter Entscheid

No. Because the sale contracts transferred the remediation burden to the buyers and no remaining risk for the company was shown, the provision was not justified.

Extrahierte Begründung

After the disposal of all properties, the company did not demonstrate any continuing exposure, nor that the buyers might fail to perform their assumed obligations.

Kernrechtsfrage

Whether the remaining add-backs challenged by the company should be overturned.

Extrahierter Entscheid

The appeal contained no meaningful arguments against the other add-backs.

Extrahierte Begründung

The court found no substantiated objection to the remaining tax adjustments.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The company had to bear the court fee.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case.

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