Immigration detention upheld for risk of absconding

2A.75/2005Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung11.02.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the detainee’s administrative law appeal against the refusal to release him from deportation detention. It held that the detention ground of risk of absconding under Art. 13b(1)(c) ANAG still existed, notably because he had consistently refused to return to Libya and had not boarded a booked flight. The court also relied on the lower court’s assessment that removal remained enforceable and that the detention was being conducted with sufficient expedition. The appeal was manifestly unfounded and decided in summary proceedings. No court fee was levied.

Omnilex-Regeste

Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG; Fortdauer der Ausschaffungshaft bei Untertauchensgefahr. Eine konkrete, aus dem Verhalten des Betroffenen ersichtliche Weigerung, die Wegweisung zu befolgen, namentlich die Nichtantrittung eines gebuchten Rückflugs, begründet und bestätigt die Untertauchensgefahr. Im Haftprüfungsverfahren sind Einwendungen gegen die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zu hören. Erweisen sich Haftgrund, Vollziehbarkeit der Wegweisung und Beschleunigungsgebot als erfüllt, ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen (vgl. Art. 36a OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.75/2005 /leb

Urteil vom 11. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 13c ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 26. Januar 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der libysche Staatsangehörige X.________ stellte im August 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Begehren am 20. November 2003 ab und ordnete die Wegweisung an. Rechtsmittel an die Schweizerische Asylrekurskommission blieben erfolglos (Beschwerdeentscheid vom 27. Februar 2004 bzw. Nichteintretensentscheid vom 12. Mai 2004 betreffend Revision).

Am 22. November 2004 wurde X.________ in Ausschaffungshaft genommen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland bestätigte die Haft am 25. November 2004. Am 11. Januar 2005 ging beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ein. Nach mündlicher Verhandlung vom 19. Januar 2005 wies der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland das Gesuch ab (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 26. Januar 2005).

Mit in arabischer Sprache verfasster Eingabe ans Bundesgericht vom 1. Februar 2005 äussert sich X.________ zu seiner Situation. Gestützt darauf ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet und die Eingabe von Amtes wegen auf Deutsch übersetzt worden (Eingang der Übersetzung am 10. Februar 2005). Das Haftgericht hat per Fax verschiedene Unterlagen eingereicht (u.a. Haftentlassungsgesuch mit Übersetzung, Protokoll der Verhandlung vor dem Haftgericht vom 19. Januar 2005, ursprünglicher Haftbestätigungsentscheid vom 25./30. November 2004); ein Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
2.
Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2004 zur Sicherstellung des Vollzugs der im Asylverfahren ergangenen Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen, gestützt auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr). Danach kann Ausschaffungshaft angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will. Im vorliegend angefochtenen Entscheid über das Haftentlassungsgesuch hat das Haftgericht zutreffend dargelegt, dass dieser Haftgrund nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer lehnt es, trotz rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens, weiterhin konsequent ab, nach Libyen zurückzukehren; dies hat er insbesondere dadurch zweifelsfrei zu verstehen gegeben, dass er sich am 10. Dezember 2004 geweigert hat, den gebuchten Rückflug anzutreten. Untertauchensgefahr ist offensichtlich gegeben (s. zu den grundsätzlich auch nach der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzesmodifikation vom 19. Dezember 2003 [AS 2004 1633] weiterhin massgeblichen Kriterien für den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG: BGE 130 II 56 E. 3 S. 58 f.; 129 I 139 E. 4.2 S. 146 ff.; 125 II 369 E. 4b/aa S. 375; vgl. neuestens, unter Berücksichtigung der neuen Fassung von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, BGE 130 II 377 E. 3.3.3 S. 386 f.), was noch dadurch unterstrichen wird, dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geltend macht, er könne angesichts der dort herrschenden Lage nicht nach Libyen zurückkehren. Im Übrigen kann er mit diesem Anliegen im Haftprüfungsverfahren ohnehin nicht gehört werden (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.). Andere Vorbringen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Was die Voraussetzungen der (Fortführung der) Haft betrifft (nebst Haftgrund auch Durchführbarkeit des Ausschaffungsvollzugs i.S. von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG), kann unter diesen Umständen vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid und ergänzend auf den Haftbestätigungsentscheid vom 25./30. November 2004 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

immigration detentionrisk of abscondingdeportationasylum rejectionremoval enforceabilitysummary proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether deportation detention remained justified under Art. 13b(1)(c) ANAG because of a risk of absconding.

Extrahierter Entscheid

Yes. The detainee's consistent refusal to return to Libya, including his refusal to board the booked flight, showed concrete risk of absconding and justified continued detention.

Extrahierte Begründung

The court held that the detention ground persisted after final closure of the asylum proceedings. The complainant's own statements before the Federal Court reinforced the inference that he would evade removal. Challenges to returning to Libya could not be heard in this detention review.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the detention-release decision should succeed in light of the enforceability of removal and the requirement of expedition.

Extrahierter Entscheid

No. The lower court correctly found the conditions for continued detention satisfied, including enforceability of removal and compliance with expedition requirements.

Extrahierte Begründung

The court referred to the lower court's reasoning and the earlier detention-confirmation decision, finding the complaint manifestly unfounded and suitable for summary treatment.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

No court fee was levied despite the appellant being in principle liable for costs.

Extrahierte Begründung

Given the nature of the case, the court waived the fee.

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