Military service tax includes foreign income

2A.713/2004Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung20.12.2004Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the administrative law appeal against the Zurich military service tax assessment for 2000. It held that the levy is calculated on the appellant's total net income, including income earned abroad, because the amendment to the statute was merely editorial and the scheme still refers to income earned in and outside Switzerland. The Court also rejected the argument that the appellant should have been called to civil protection service to lower the tax. Court costs of CHF 7,000 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 11 WPEG; military service tax base and foreign income; the levy is assessed on the entire net income earned in Switzerland and abroad. The 1994 amendment to Art. 11 MPG/WPEG was editorial only and did not exclude foreign income from the assessment base. In light of the personal nature of the obligation under Art. 59 Abs. 3 BV and the equality function of the levy, the taxable economic capacity must be determined by reference to total income. There is no enforceable entitlement to be called to civil protection service for the purpose of reducing the military service tax; under Art. 191 BV the Court must apply the statute even if constitutional concerns are raised. Costs follow the outcome under Art. 156 OG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.713/2004 /leb

Urteil vom 20. Dezember 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Legatex Leysinger AG,

gegen

Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich, Thurgauerstrasse 56, 8090 Zürich,
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Wehrpflichtersatz 2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 2. November 2004.

Sachverhalt:
A.
X.________ wurde für die direkte Bundessteuer 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von 33'100 Franken veranlagt; aufgrund von Einkünften, die er als "General Partner" der "Y.________ Marketing and Franchising L.P." in Z.________ erzielte, betrug das satzbestimmende Einkommen 60'142'800 Franken. Ausgehend von letzterem Betrag verpflichtete die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich X.________ zur Bezahlung einer Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2000 von 1'202'856 Franken (Verfügung vom 6. Februar 2004). Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid in dieser Sache gelangte X.________ erfolglos an die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich (Entscheid vom 2. November 2004).
B.
Am 2. Dezember 2004 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben; eventuell sei er "auf einer neuen Berechnungsgrundlage zu erstellen".

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 keinen Militär- oder Zivildienst geleistet hat und deshalb gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661; bis zum 31. Dezember 1997 Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz, MPG) grundsätzlich zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichtet ist (vgl. auch Art. 59 Abs. 3 BV). Streitig ist einzig deren Berechnung:
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wehrpflichtersatzverwaltung habe bei der Veranlagung der Ersatzabgabe zu Unrecht auch das im Ausland erzielte Einkommen berücksichtigt. Zwar habe die ursprüngliche Fassung von Art. 11 MPG (Abs. 2 lit. a; AS 1959 2035) ausdrücklich vorgesehen, für die Bemessung der Ersatzabgabe auch das ausländische Einkommen heranzuziehen, das der schweizerischen Einkommenssteuer nicht unterliege. Im Rahmen der Revision vom 17. Juni 1994 (in Kraft seit 1. Januar 1995) sei Art. 11 MPG jedoch abgeändert worden und schliesse heute die Berücksichtigung von nicht in der Schweiz steuerbaren Auslandseinkünften aus.
1.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die betreffende Änderung von Art. 11 MPG rein redaktioneller Natur war (vgl. hierzu die einschlägige Botschaft des Bundesrats; BBl 1993 II 739). Zudem wird die Ersatzabgabe nach der heute geltenden Fassung der Bestimmung auf dem "gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt". Die Neufassung enthält also weiterhin (und ohne Einschränkung bezüglich der Steuerhoheit) einen ausdrücklichen Hinweis auf Auslandseinkommen. Der beschwerdeführerische Standpunkt liesse sich deshalb - selbst unter Ausblendung des gesetzgeberischen Willens - ebenso wenig auf den Wortlaut von Art. 11 MPG bzw. Art. 11 WPEG stützen. Weiter wäre es auch sachwidrig, wenn der Ersatzabgabe nur jenes Einkommen unterliegen würde, das tatsächlich in der Schweiz besteuert wird. Die Abgabepflicht knüpft an das Bürgerrecht des Dienstpflichtigen an (vgl. Art. 59 Abs. 3 BV), wobei dem Heimatstaat kraft seiner Personalhoheit ein uneingeschränkter Anspruch auf Erfüllung der Wehrpflicht zusteht (BGE 122 II 56 E. 1 S. 58). Dieser Anspruch wird - anders als die nationale Steuerhoheit - nicht durch (allfällige) Rechte von Drittstaaten begrenzt (BGE 122 II 56 E. 1 S. 58), weshalb die entsprechende Ersatzabgabe sich nicht auf das inländische Einkommen beschränken muss (vgl. Peter Rudolf Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. Zürich 1978, S. 131 f.). Vielmehr hat die der Rechtsgleichheit dienende Wehrpflichtersatzabgabe, welche sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen orientiert (Botschaft des Bundesrats vom 11. Juli 1958 über die Neuordnung des Militärpflichtersatzes; BBl 1958 II 359; Art. 127 Abs. 2 BV), das ganze in- und ausländische Einkommen zu berücksichtigen; wie der vorliegende Fall eindrücklich zeigt, lässt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen nur so verlässlich bestimmen. Diese Lösung trägt im Übrigen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - dem Verweis von Art. 11 WPEG auf die "Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer" Rechnung: Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) schreibt nämlich die Anwendung jenes Steuersatzes vor, der sich für inländisches und nicht in der Schweiz steuerbares ausländisches Einkommen zusammen ergibt; so stimmen hier das für die direkte Bundessteuer satzbestimmende Einkommen und das für die Bemessung der Wehrpflichtersatzabgabe massgebende Einkommen überein.
2.
Nicht stichhaltig ist schliesslich die (am Rande erhobene) Rüge, der Beschwerdeführer habe nach dem Umzug im Jahre 1999 nach Zürich keinen Zivilschutzdienst mehr leisten können, obwohl er sich darum bemüht habe: Gemäss ständiger Praxis (vgl. etwa das Urteil 2A.54/1988 vom 13. Juli 1988, in: Neue Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betreffend den Militärpflichtersatz, Nr. 111) hat der Abgabepflichtige keinen Anspruch darauf, zum Zivilschutzdienst aufgeboten zu werden, auch wenn er dadurch die Höhe des geschuldeten Wehrpflichtersatzes reduzieren könnte (vgl. Art. 32 Abs. 1 der Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 1994 [in Kraft bis 31. Dezember 2003; AS 1994 2646]). Zwar macht die vom Beschwerdeführer zu bezahlende Ersatzabgabe vorliegend - angesichts seines hohen (ausländischen) Einkommens - einen bedeutenden Betrag aus; aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 191 BV hat das Bundesgericht jedoch nicht zu prüfen, ob das Wehrpflichtersatzabgabegesetz allenfalls unter diesem Gesichtswinkel verfassungswidrig sein könnte.
3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Wehrpflichtersatzverwaltung und der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

military service taxforeign incometax baseeconomic capacitycivil protectioncourt costs