No appeal right for adult child family reunification

2A.707/2004Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung11.02.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Croatian father and his adult daughter challenged the federal refusal of approval for family reunification. The Federal Supreme Court held that no enforceable entitlement to the residence permit existed under federal law or Art. 8 ECHR, because the daughter had already reached adulthood and no special dependency relationship was asserted. It therefore declared the administrative law appeal inadmissible. The constitutional complaint was likewise unavailable against a federal authority decision. The appellants were ordered to pay the court fee jointly and severally, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV; admissibility of the administrative law appeal in immigration matters: where no federal-law entitlement to the requested residence permit exists, the remedy is excluded. A family-life claim under Art. 8 EMRK requires an actually lived, protected family relationship; for adult children, a right to family reunification arises only exceptionally where a specific dependency relationship is shown. The Federal Supreme Court assesses entitlement on the basis of the facts and law existing at the time of its decision (consid. 2.3). If the administrative law appeal is barred, the subsidiary constitutional complaint is likewise unavailable against a federal authority decision (consid. 2.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.707/2004 /leb

Urteil vom 11. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Matthias Miescher,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. November 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 25. Juni 2004 bewilligte das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau in Gutheissung einer Beschwerde von A.________ - ein mit einer Schweizerin verheirateter kroatischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz - den Familiennachzug für dessen aus einer früheren Ehe mit einer Landsmännin stammende Tochter B.________, geb. 1987. Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 verweigerte das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute: Bundesamt für Migration, BFM) die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an B.________. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 19. November 2004 ab. Mit als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 3. Dezember 2004 lässt A.________ beim Bundesgericht für sich und seine Tochter um Aufhebung des letztgenannten Entscheides sowie um Bewilligung des Familiennachzuges und Erteilung der streitigen Aufenthaltsbewilligung, evtl. um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ersuchen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, evtl. auf diese nicht einzutreten und auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Dem von den Beschwerdeführern gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. Januar 2005 entsprochen.
2.
Die Beschwerde erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung) nicht einzutreten ist.
2.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
2.2 Dass aufgrund von Vorschriften des innerstaatlichen Gesetzesrechts oder eines bilateralen Staatsvertrages ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe, wird mit Grund nicht behauptet (vgl. insbesondere zu Art. 17 Abs. 2 ANAG [SR 142.20] sowie Art. 38 f. BVO [SR 823.21]: BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweisen). In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, ein solcher Rechtsanspruch ergebe sich aus Art. 8 EMRK.
2.3 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen).

Da die nachzuziehende Tochter inzwischen die Altersgrenze von 18 Jahren überschritten hat, können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen, stellt doch das Bundesgericht für die Frage, ob gestützt auf diese Bestimmung ein Anspruch gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG besteht, auf die im Zeitpunkt seines Entscheids gegebene Rechts- und Sachlage ab (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 mit Hinweisen). Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, welches der Tochter nach Erreichen der Volljährigkeit allenfalls einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK verschaffen könnte (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und 1e S. 260 ff.), wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
2.4 Fehlt es nach dem Gesagten an einem Rechtsanspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung, welcher sich im Übrigen auch nicht aus dem als verletzt gerügten Willkürverbot (Art. 9 BV) ergeben kann (BGE 126 II 377 E. 4 S. 388), so ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Zufolge des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens erweist sich dieses Rechtsmittel auch als unzulässig, soweit damit eine Verletzung von Verfahrensgarantien bzw. eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (vgl. Art. 101 lit. a OG). Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen solchen einer Bundesbehörde handelt, steht die staatsrechtliche Beschwerde (auch als subsidiäres Rechtsmittel) zum Vornherein nicht zur Verfügung (vgl. Art. 84 Abs. 1 bzw. Art. 86 Abs. 1 OG).
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

family reunificationresidence permitadmissibilitylegal entitlementadult childEuropean Convention on Human Rightsconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative law appeal was admissible against the refusal of a residence permit for family reunification.

Extrahierter Entscheid

No legal entitlement to the residence permit was shown; therefore the administrative law appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Under Art. 100 para. 1 let. b no. 3 OG, the remedy is excluded for immigration decisions where federal law grants no claim. The asserted basis in Art. 8 ECHR failed because the daughter had already turned 18 at the time of the Federal Supreme Court's decision and no special dependency was alleged.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint could be entertained as a subsidiary remedy.

Extrahierter Entscheid

No; once the administrative law appeal was unavailable, the constitutional complaint was also excluded against a federal authority decision.

Extrahierte Begründung

Because the challenged decision was issued by a federal authority, and due to the unity of procedure and subsidiarity rules, the constitutional complaint was not available.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellants had to bear the court fee jointly and severally; no party compensation was due.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings, and no entitlement to compensation existed.

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