Non-renewal of residence permit due to abuse of rights

2A.70/2002Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung12.03.2002Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed, in simplified procedure, an administrative-law appeal against the non-renewal of a residence permit. It held that the appellant could not rely on his marriage to a Swiss citizen because, before the five-year period had run, he had already entered and pursued a second marriage abroad, making reliance on the first marriage abusive. The challenge to the departure deadline was inadmissible. The appellant was ordered to pay CHF 2,000 in court costs; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 7 ANAG; abuse of rights in reliance on marriage to a Swiss citizen for immigration purposes. A foreign spouse of a Swiss citizen may invoke the statutory entitlement only so long as the marriage is not merely formal and the reliance is not abusive. If, before expiry of the five-year period, the foreign spouse has already established another marital relationship and thereby demonstrates the absence of an intention to maintain a genuine conjugal life with the Swiss spouse, reliance on Art. 7 Abs. 1 ANAG is barred by Art. 7 Abs. 2 ANAG. Challenges directed solely against the removal deadline and its modalities are inadmissible in the administrative-law appeal (consid. 2.3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.70/2002/zga

Urteil vom 12. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident.
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Thomas Pap, Nauenstrasse 49, Postfach, 4052 Basel,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Dezember 2001)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte es am 20. Juli 2001 ab, die Aufenthaltsbewilligung des aus Mazedonien stammenden X.________ zu erneuern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 19. Dezember 2001. X.________ hat hiergegen am 6. Februar 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Amt für Migration anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei ihm eine angemessene Frist zur Ausreise einzuräumen.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann deshalb ohne Schriftenwechsel und Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der mit einem Schweizer Bürger verheiratete ausländische Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20). Dieser entfällt, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder wenn die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich erscheint (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen). Nach Ablauf der Frist von fünf Jahren steht das Rechtsmissbrauchsverbot der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegen, falls schon zuvor hiergegen verstossen wurde (BGE121 II 97 E. 4c S. 104/105).
2.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen, die das Bundesgericht binden (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), angenommen, dies sei hier der Fall gewesen: Der Beschwerdeführer heiratete am 13. November 1992 eine Schweizer Bürgerin, von der er sich im September 1998 trennte; die Ehe wurde am 11. Juni 1999 geschieden. Bereits am 9. August 1997 hatte er indessen in Mazedonien eine Landsmännin geehelicht, für die er am 13. Oktober 1999 ein Gesuch um Familiennachzug stellte, in dessen Rahmen er einen gefälschten, auf den 7. Juli 1999 lautenden Eheschein vorlegte. Gestützt auf diese zweite Ehe hatte der Beschwerdeführer schon vor Ablauf der Fünfjahresfrist keinen Willen mehr zu einer wirklichen Lebensgemeinschaft mit seiner Schweizer Partnerin, weshalb er sich nicht auf Art. 7 Abs. 1 ANAG berufen kann. Das Bundesgericht hat bereits in einem Fall in diesem Sinn entschieden, in dem sich der Ausländer auf eine lediglich noch formell bestehende Ehe zu einer Schweizerin berief, gleichzeitig aber eine Beziehung zu einer anderen Partnerin unterhielt, mit der er ein Kind hatte (BGE 121 II 97 E. 4b S. 104 f.).
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, durch seine Familie zur Heirat in Mazedonien gezwungen worden zu sein, widerspricht dem allein schon die Tatsache, dass der Beziehung mit seiner Landsmännin eine am 29. Juli 2000 geborene Tochter entstammt und der Beschwerdeführer mit seiner mazedonischen Frau hier leben wollte. Auf die Kritik, die Ausreisefrist sei zu kurz angesetzt worden, ist nicht einzutreten, da gegen die Wegweisung und deren Modalitäten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG); im Übrigen hatte der Beschwerdeführer inzwischen mehr als genug Zeit, seine Ausreise vorzubereiten, und wird ihm das Migrationsamt nunmehr eine neue Frist hierzu ansetzen müssen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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