Family reunification refused for daughter under Art. 8 ECHR

2A.70/2000Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung14.04.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed an administrative law appeal against the refusal of a residence permit for the appellant's daughter. It held that the appellant could invoke standing under Article 8 ECHR because his own residence permit derived from his spouse's settled status, but on the merits the reunification request failed. The child had always lived with her grandparents in the country of origin, had only limited contact with the appellant, and no overriding interest required uprooting her. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 2,000.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 17 Abs. 2 ANAG; Art. 8 EMRK: Administrative-law appeal against refusal of a residence permit is inadmissible unless federal law or treaty grants an enforceable claim. A derivative residence right based on the spouse's settlement status may suffice for standing under Article 8 ECHR. Family reunification with a child requires that the child maintain the primary family relationship with the requesting parent and that reunification be necessary to preserve it; if the child has always lived with other caregivers in the home country and alternative care remains available, there is no such necessity (consid. 1 and 3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
2A.70/2000/leb

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller
und Gerichtsschreiber Merz.


In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,

gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug), hat sich ergeben:

A.- Der 1965 geborene jugoslawische Staatsangehörige A.________ war in erster Ehe mit der Landsmännin B.________ verheiratet. Die Ehe, der die Tochter C.________ (geb. 4. Mai 1987) entstammt, wurde am 18. August 1993 vom Bezirksgericht in Topole, Bundesrepublik Jugoslawien, geschieden und dabei das Sorgerecht für das Kind A.________ übertragen. Dieser verliess nach der Scheidung die Heimat und begab sich vorerst nach Deutschland, wo er als Musiker tätig war. Die Tochter blieb bei den Grosseltern väterlicherseits.
Die geschiedene Ehefrau wanderte nach Kanada aus.

Am 17. August 1995 heiratete A.________ die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende, in der Schweiz niedergelassene und 1969 geborene D.________; im Dezember 1995 wurde der gemeinsame Sohn E.________ geboren. D.________ hat ausserdem aus einer früheren Ehe zwei Kinder (F.________, geb. 1987, und G.________, geb. 1989), die ihr bei der Scheidung im Jahre 1991 zugesprochen wurden.

B.- A.________ reiste am 25. September 1996 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Mit ihr sowie den Kindern E.________, F.________ und G.________ lebt er seither zusammen. Am 18. April 1998 ersuchte er für seine Tochter C.________ erstmals um Familiennachzug. Das Gesuch wurde von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Februar 1999 abgewiesen. Der von A.________ hiegegen erhobene Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 23. Juni 1999 und die gegen diesen Rekursentscheid eingereichte Beschwerde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) am 22. Dezember 1999 abgewiesen.

C.- A.________ erklärte mit am 10. Februar 2000 zur Post aufgegebenem Schreiben, das er als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" übertitelte und an das Verwaltungsgericht adressierte, er sehe "absolut keinen Grund für die weitere Ablehnung" des Gesuchs und könne diese "nicht akzeptieren".
Das Verwaltungsgericht leitete diese Eingabe an das Bundesgericht weiter. In der Folge zahlte A.________ den zur Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Bundesgericht geforderten Kostenvorschuss ein.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Regierungsrat des Kantons Zürich) sowie das Bundesamt für Ausländerfragen (für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer oder seine Familienangehörigen haben somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist darum ausgeschlossen, soweit nicht eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags dem Ausländer bzw. seinen Angehörigen einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 361 E. 1a S. 363 f.; 123 II 145 E. 1b S. 147, je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über die Niederlassungsbewilligung, sondern lediglich über die Aufenthaltsbewilligung; für den Nachzug seiner Tochter C.________ kann er sich daher nicht auf Art. 17 Abs. 2 ANAG stützen.

Den Schutz des Familienlebens garantiert Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Gestützt darauf ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eines um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländers oder seiner hier anwesenden nahen Verwandten zulässig, wenn diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 124 II 361 E. 1b S. 364, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung.
Seine heutige Ehefrau hat die Niederlassungsbewilligung.
Als Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Diese beruht folglich auf einem festen Rechtsanspruch und stellt daher ein gefestigtes Anwesenheitsrecht dar (BGE 125 II 633 E. 2e S. 639; 122 II 1 E. 1e S. 5, 385 E. 1c S. 389, mit Hinweisen). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter erscheint intakt und wird im Rahmen des Möglichen gelebt.
b) Das Verwaltungsgericht eröffnete seinen Entscheid dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2000. Damit ist die am 10. Februar 2000 beim Verwaltungsgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig erhoben worden (Art. 32 Abs. 3 und 4 lit. a, Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 OG).

c) Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich mit genügender Deutlichkeit, dass und weshalb der Beschwerdefüh-rer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und er daher im Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Überprüfung durch das Bundesgericht begehrt (Art. 108 Abs. 2 OG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Ob im konkreten Fall die Aufenthaltsbewilligung für die Tochter verweigert werden durfte, ist Frage der materiellen Beurteilung (BGE 122 II 289 E. 1d S. 294).

2.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie vorliegend - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist das Bundesgericht an deren tatsächliche Feststellungen gebunden, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften getroffen worden (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 125 II 633 E. 1c S. 635 f., mit Hinweis).
Daher können nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts eingetretene Veränderungen des Sachverhalts vom Bundesgericht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGE 122 II 299 E. 5d S. 310, mit Hinweisen). Dies betrifft vorliegend die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachte Vollbeschäftigung.
3.- a) Der Beschwerdeführer hat sich selber und freiwillig entschieden, ins Ausland zu verreisen und von seiner Tochter getrennt zu sein. In solchen Fällen vermittelt Art. 8 EMRK nicht einen absoluten Anspruch auf Einreise und Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung an Familienmitglieder.
Obwohl diese Bestimmung unter anderem auch die familiäre Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren Kindern schützt, räumt sie grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes ein, der ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen, und der seine bisherige Beziehung zum Kind weiterhin pflegen kann. Ein Nachzugsrecht des in der Schweiz lebenden Elternteils setzt vielmehr voraus, dass das Kind zu diesem die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug als zu deren Pflege notwendig erweist (BGE 125 II 633 E. 3a S. 640, 124 II 361 E. 3a S. 366, je mit Hinweisen; namentlich zu Art. 17 Abs. 2 ANAG vgl. auch BGE 125 II 585 E. 2a/c S. 586 ff., 118 Ib 153 E. 2b S. 159 f.). Dies ist dann nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, ein Kind aus der bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsumfeld herauszureissen (BGE 125 II 585 E. 2c S. 589, 633 E. 3a S. 640).

b) Laut eigener Mitteilung des Beschwerdeführers an die Fremdenpolizei des Kantons Zürich lebt die Tochter C.________ seit Geburt bei ihren Grosseltern, die sie erziehen und für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Als der Beschwerdeführer auswanderte, war das Kind sechs Jahre alt.
Seither beschränken sich die gegenseitigen Beziehungen auf telefonische Kontakte am Wochenende und jährlich etwa drei Besuche des Beschwerdeführers in der Heimat. Das Kind selber war noch nie in der Schweiz. Damit besteht die vorrangige familiäre Beziehung des Kindes zu den Grosseltern und nicht zum Beschwerdeführer. Wie das Verwaltungsgericht ausserdem zu Recht festhält, bestünde bei einem Nachzug die Gefahr, dass das Kind aus der ihm vertrauten Umgebung herausgerissen würde: Die Tochter des Beschwerdeführers kennt die schweizerischen Verhältnisse überhaupt nicht, sie ist der deutschen Sprache nicht mächtig, und sie käme in eine ihr fremde Familie, die während Jahren von der öffentlichen Fürsorge abhängig war und deren Existenz finanziell auch heute wenig gesichert erscheint. Diese an sich ungünstigen Umstände könnten sich in der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Pubertätszeit des Kindes noch erschwerender auswirken. Plausible Gründe dafür, warum der Familiennachzug erst im Jahre 1998 und nicht bereits früher beantragt wurde, hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Nachfrage durch die Behörden und der ihn insoweit treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394) nicht vorgebracht.
Insbesondere finden sich in den Akten keine schlüssigen Anhaltspunkte, dass die Grosseltern von C.________ - wenig über 60 Jahre alt - nun nicht mehr in der Lage wären, das Kind, das mit zunehmendem Alter selbständiger wird, zu betreuen. Immerhin gesteht der Beschwerdeführer ein, dass die Grosseltern noch fähig sind, wie bisher in der Landwirtschaft tätig zu sein. Die Übertragung des Sorgerechts für die Tochter auf den Beschwerdeführer anlässlich der Scheidung fällt nach dem Gesagten nicht ins Gewicht.

Nachdem für die Änderung der bestehenden Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen gegeben sind, sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird, lässt sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht beanstanden.

4.- Demnach verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen Bundesrecht, und die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die bundesgerichtlichen Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 153, Art. 153 a und Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 14. April 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

family reunificationresidence permitadmissibilityArticle 8 ECHRchild custodybest interests of the childsettled residence rightcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative law appeal was admissible despite no general right to a residence permit

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible because the appellant could invoke a protected family-life interest and a settled residence right through his spouse.

Extrahierte Begründung

Although residence permits are generally discretionary, Article 8 ECHR and the appellant's own derivative right to extend his permit as spouse of a settled foreigner gave him a protected position sufficient for standing.

Kernrechtsfrage

Whether the daughter had a right to family reunification under Article 17 ANAG or Article 8 ECHR

Extrahierter Entscheid

No enforceable right to bring the daughter to Switzerland was established.

Extrahierte Begründung

The appellant held only a residence permit, not a settlement permit, so Article 17 ANAG did not apply. Under Article 8 ECHR, reunification was not necessary because the child's primary family relationship was with the grandparents who had always cared for her, and no overriding interests justified uprooting her from her established environment.

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